Inhaltsverzeichnis : Jaeckel, Paul: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses

§  11.  Der  Inhalt  des  Anfechtungsanspruchs.
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oder  in  einer  unbilligen  Bereicherung  desselben  wurzelt,
so  ist  er
doch  andererseits  nur  dazu  bestimmt,  den  Befriedigungsanspruch  zu
erfüllen,  oder  genauer,  die  Mittel  zurückzuschaffen,  welche  zur  Ausübung ¬
  des  Befriedigungsrechts  dienen  sollen.  Er  verhält  sich  daher
zu  dem  Befriedigungsanspruche  analog  wie  Bürgschaft  und  Pfandrechte ¬
  zur  Hauptforderung.  Er  kann,  ebenso  wie  diese  nicht  von
der  Hauptforderung,  53)  von  dem  Befriedigungsanspruche  nicht
losgelöst  und  nicht  als  selbständiges  Forderungsrecht  vergeben  werden; ¬
  er  ist  auch  auf  ein  anderes  Forderungsrecht  nicht  in  der  Weise
übertragbar,  daß  er  nunmehr  zu  dessen  Befriedigung  geltend  gemacht ¬
  werden  könnte.  Wird  die  Hauptforderung  abgetreten  (d.  h.
die  vollstreckbar  gewordene  Forderung  des  Gläubigers),  so  zeigt  sich
die  Zugehörigkeit  des  Anfechtungsanspruchs  auch  insofern,  als  dieser
im  Zweifel  auf  den  Zessionar  mit  übergeht.  Für  Bürgschaft  und
54)
Pfandrechte  wenigstens  wird  dies  anerkannt
man  darf  sich  dafür
auf  §  100  der  Einleitung  zum  A.L.R.  und  auf  die  Erwägung  gründen, ¬
  daß  das  accessorische  Recht,  sofern  es  in  der  Hand  des  Zedenten ¬
  zurückbliebe,  ohne  Inhalt  sein  und  darum  seine  Existenz  verlieren ¬
  würde.  Ganz  ebenso  verhält  es  sich  mit  dem  Anfechtungsanspruche.55) ¬
  Schließt  die  Zession  aber  ausdrücklich  den  Anfechtungsanspruch ¬
  von  der  Uebertragung  aus,  so  erlischt  derselbe;  selbstverständlich ¬
  kann  aber  durch  eine  neue  Rechtshandlung  des  Schuldners
ein  selbständiger  Anfechtungsanspruch  für  den  Zessionar  begründet
werden.
B.  Gegenansprüche  des  Aufechtungsbeklagten.
Bereits  oben  ist  bemerkt,  daß  das  Anfechtungsgesetz  sich  lediglich
auf  die  Frage  zu  beschränken  hatte,  ob  und  in  wieweit  der  Anfechtungsgegner ¬
  etwaige,  ihm  aus  der  Zurückgewährung  erwachsende
Gegenansprüche  gegen  den  anfechtenden  Gläubiger  zu  erheben  befugt
ist,  daß  aber  die  weitere  Frage  (welche  freilich  für  jene  die  Vorfrage
ist),  ob  ihm  überhaupt  ein  Gegenanspruch  aus  der  Rückgewähr  ent53) ¬
  Förster=Eccius  Bd.  2  S.  646,  Dernburg  Bd.  2  S.  201.  —  Gemeinrechtlich ¬
  ist  der  Anfechtungsanspruch  zessibel,  cf.  l.  10  §  25  D.  42.  8:  „caeterisque ¬
  successoribus  competit.
34)  Förster=Eccius  a.  a.  O.,  Dernburg  S.  210,  Koch  zu  §  402  Tit.  11
Thl.  I  A.L.R.  Strieth.  Bd.  65  S.  229.
5*)  Cosack  S.  228  und  305.
            
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