§ 11. Der Inhalt des Anfechtungsanspruchs.
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oder in einer unbilligen Bereicherung desselben wurzelt,
so ist er
doch andererseits nur dazu bestimmt, den Befriedigungsanspruch zu
erfüllen, oder genauer, die Mittel zurückzuschaffen, welche zur Ausübung ¬
des Befriedigungsrechts dienen sollen. Er verhält sich daher
zu dem Befriedigungsanspruche analog wie Bürgschaft und Pfandrechte ¬
zur Hauptforderung. Er kann, ebenso wie diese nicht von
der Hauptforderung, 53) von dem Befriedigungsanspruche nicht
losgelöst und nicht als selbständiges Forderungsrecht vergeben werden; ¬
er ist auch auf ein anderes Forderungsrecht nicht in der Weise
übertragbar, daß er nunmehr zu dessen Befriedigung geltend gemacht ¬
werden könnte. Wird die Hauptforderung abgetreten (d. h.
die vollstreckbar gewordene Forderung des Gläubigers), so zeigt sich
die Zugehörigkeit des Anfechtungsanspruchs auch insofern, als dieser
im Zweifel auf den Zessionar mit übergeht. Für Bürgschaft und
54)
Pfandrechte wenigstens wird dies anerkannt
man darf sich dafür
auf § 100 der Einleitung zum A.L.R. und auf die Erwägung gründen, ¬
daß das accessorische Recht, sofern es in der Hand des Zedenten ¬
zurückbliebe, ohne Inhalt sein und darum seine Existenz verlieren ¬
würde. Ganz ebenso verhält es sich mit dem Anfechtungsanspruche.55) ¬
Schließt die Zession aber ausdrücklich den Anfechtungsanspruch ¬
von der Uebertragung aus, so erlischt derselbe; selbstverständlich ¬
kann aber durch eine neue Rechtshandlung des Schuldners
ein selbständiger Anfechtungsanspruch für den Zessionar begründet
werden.
B. Gegenansprüche des Aufechtungsbeklagten.
Bereits oben ist bemerkt, daß das Anfechtungsgesetz sich lediglich
auf die Frage zu beschränken hatte, ob und in wieweit der Anfechtungsgegner ¬
etwaige, ihm aus der Zurückgewährung erwachsende
Gegenansprüche gegen den anfechtenden Gläubiger zu erheben befugt
ist, daß aber die weitere Frage (welche freilich für jene die Vorfrage
ist), ob ihm überhaupt ein Gegenanspruch aus der Rückgewähr ent53) ¬
Förster=Eccius Bd. 2 S. 646, Dernburg Bd. 2 S. 201. — Gemeinrechtlich ¬
ist der Anfechtungsanspruch zessibel, cf. l. 10 § 25 D. 42. 8: „caeterisque ¬
successoribus competit.
34) Förster=Eccius a. a. O., Dernburg S. 210, Koch zu § 402 Tit. 11
Thl. I A.L.R. Strieth. Bd. 65 S. 229.
5*) Cosack S. 228 und 305.