Ort der Leistung. §. 282.
94
Regel erleidet jedoch Ausnahmen. 1) Wenn die Forderung auf
Uebergabe einer individuell bestimmten Sache oder Quantität gerichtet ¬
ist, so braucht der Schuldner nur an dem Orte zu leisten,
wo der Leistungsgegenstand sich befindet, jedoch mit der doppelten
Maßgabe, einmal, daß dieser Vortheil ihm nicht zu Gute kommt,
wenn er den Leistungsgegenstand unredlicher Weise an einen andern ¬
Ort gebracht hat, und sodann, daß er jedenfalls genöthigt
werden kann, den Leistungsgegenstand, wenn der Gläubiger es
verlangt, auf dessen Gefahr und Kosten an denjenigen Ort
R. C. 12. 1, 1. 4 D. de cond. trit. 13. 3. An welchem Orte kann aber der
Gläubiger die Leistung ohne Klage fordern, mit der Wirkung, daß die Verweigerung ¬
der Leistung an diesem Orte Unrecht ist, und der Schuldner dadurch ¬
in Verzug kommt? Die Quellen beantworten diese Frage nicht ausdrücklich; ¬
man muß annehmen, daß sie die Beantwortung derselben für selbstrständlich ¬
gehalten haben. Daraus ergibt sich die im Text aufgestellte Regel.
Der Gläubiger kann Leistung an jedem Orte verlangen, an welchem ein Gerichtsstand ¬
des Schuldners begründet ist; erhebt er aber die Klage gegen den
die Leistung an diesem Orte verweigernden Schuldner nicht an diesem Orte.
sondern an einem andern Orte, an welchem der Schuldner ebenfalls seinen
Gerichtsstand hat, so liegt darin ein Verzicht auf die Beschaffung der Leistung
an dem zuerst bezeichneten Orte, so daß das Unrecht, welches der Schuldner
durch die Weigerung begangen hat, nun wieder aufgehoben, und er nie im
Verzuge gewesen ist. — Wächter Erört. II S. 123, Mommsen Beitr. III
S. 224—226, Reatz S. 25 fg. 74 fg. halten die römische Regel für unan14 ¬
wendbar. Ihre Gründe scheinen mir nicht überzeugend. In Betreff des Ortes,
welcher heutzutage an die Stelle des Klageortes zu treten habe, stellen die
beiden ersten Schriftsteller eine Regel nicht auf. Reatz bezeichnet als diesen
Ort bei Obligationen zum Vortheil des Gläubigers den Wohnort des Schuldners, ¬
bei Obligationen zum Vortheil des Schuldners (S. 83 fg.) das „QuasiDomicil“ ¬
bez. den „Bestimmungsort“ des zu Leistenden (auf Grund von 1. 61
§. 5 D. de furt. 47. 2, 1. 7 D. test. quemadm. 29. 3). Dabei hält er dafür,
daß Kauf=, Mieth= und Darlehnsvertrag als zum Vortheil des Käufers, Miethers ¬
und Darlehnsempfängers abgeschlossen anzusehen seien (S. 94 fg.). Ueber
den Erfüllungsort bei Obligationen, bei welchen „kein Theil einen Vortheil
it", handelt Reatz §. 22. — HGB. Art. 324 Abs. 2. „Fehlt es an diesen
Voraussetzungen (Note 3), so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen,
an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung
oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte“. Nur Geldzahlungen soll
umgekehrt der Schuldner dem Gläubiger an dessen Handelsniederlassungs= oder
Wohnort auf seine (des Schuldners) Gefahr und Kosten übermachen müssen
(Art. 325). Diese Bestimmungen sind wiederholt für den Kaufvertrag in
Art. 342. — Seuff. Arch. VII. 292, X. 24.