Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Ort  der  Leistung.  §.  282.
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Regel  erleidet  jedoch  Ausnahmen.  1)  Wenn  die  Forderung  auf
Uebergabe  einer  individuell  bestimmten  Sache  oder  Quantität  gerichtet ¬
  ist,  so  braucht  der  Schuldner  nur  an  dem  Orte  zu  leisten,
wo  der  Leistungsgegenstand  sich  befindet,  jedoch  mit  der  doppelten
Maßgabe,  einmal,  daß  dieser  Vortheil  ihm  nicht  zu  Gute  kommt,
wenn  er  den  Leistungsgegenstand  unredlicher  Weise  an  einen  andern ¬
  Ort  gebracht  hat,  und  sodann,  daß  er  jedenfalls  genöthigt
werden  kann,  den  Leistungsgegenstand,  wenn  der  Gläubiger  es
verlangt,  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  an  denjenigen  Ort
R.  C.  12.  1,  1.  4  D.  de  cond.  trit.  13.  3.  An  welchem  Orte  kann  aber  der
Gläubiger  die  Leistung  ohne  Klage  fordern,  mit  der  Wirkung,  daß  die  Verweigerung ¬
  der  Leistung  an  diesem  Orte  Unrecht  ist,  und  der  Schuldner  dadurch ¬
  in  Verzug  kommt?  Die  Quellen  beantworten  diese  Frage  nicht  ausdrücklich; ¬
  man  muß  annehmen,  daß  sie  die  Beantwortung  derselben  für  selbstrständlich ¬
  gehalten  haben.  Daraus  ergibt  sich  die  im  Text  aufgestellte  Regel.
Der  Gläubiger  kann  Leistung  an  jedem  Orte  verlangen,  an  welchem  ein  Gerichtsstand ¬
  des  Schuldners  begründet  ist;  erhebt  er  aber  die  Klage  gegen  den
die  Leistung  an  diesem  Orte  verweigernden  Schuldner  nicht  an  diesem  Orte.
sondern  an  einem  andern  Orte,  an  welchem  der  Schuldner  ebenfalls  seinen
Gerichtsstand  hat,  so  liegt  darin  ein  Verzicht  auf  die  Beschaffung  der  Leistung
an  dem  zuerst  bezeichneten  Orte,  so  daß  das  Unrecht,  welches  der  Schuldner
durch  die  Weigerung  begangen  hat,  nun  wieder  aufgehoben,  und  er  nie  im
Verzuge  gewesen  ist.  —  Wächter  Erört.  II  S.  123,  Mommsen  Beitr.  III
S.  224—226,  Reatz  S.  25  fg.  74  fg.  halten  die  römische  Regel  für  unan14 ¬

wendbar.  Ihre  Gründe  scheinen  mir  nicht  überzeugend.  In  Betreff  des  Ortes,
welcher  heutzutage  an  die  Stelle  des  Klageortes  zu  treten  habe,  stellen  die
beiden  ersten  Schriftsteller  eine  Regel  nicht  auf.  Reatz  bezeichnet  als  diesen
Ort  bei  Obligationen  zum  Vortheil  des  Gläubigers  den  Wohnort  des  Schuldners, ¬
  bei  Obligationen  zum  Vortheil  des  Schuldners  (S.  83  fg.)  das  „QuasiDomicil“ ¬
  bez.  den  „Bestimmungsort“  des  zu  Leistenden  (auf  Grund  von  1.  61
§.  5  D.  de  furt.  47.  2,  1.  7  D.  test.  quemadm.  29.  3).  Dabei  hält  er  dafür,
daß  Kauf=,  Mieth=  und  Darlehnsvertrag  als  zum  Vortheil  des  Käufers,  Miethers ¬
  und  Darlehnsempfängers  abgeschlossen  anzusehen  seien  (S.  94  fg.).  Ueber
den  Erfüllungsort  bei  Obligationen,  bei  welchen  „kein  Theil  einen  Vortheil
it",  handelt  Reatz  §.  22.  —  HGB.  Art.  324  Abs.  2.  „Fehlt  es  an  diesen
Voraussetzungen  (Note  3),  so  hat  der  Verpflichtete  an  dem  Orte  zu  erfüllen,
an  welchem  er  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  seine  Handelsniederlassung
oder  in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte“.  Nur  Geldzahlungen  soll
umgekehrt  der  Schuldner  dem  Gläubiger  an  dessen  Handelsniederlassungs=  oder
Wohnort  auf  seine  (des  Schuldners)  Gefahr  und  Kosten  übermachen  müssen
(Art.  325).  Diese  Bestimmungen  sind  wiederholt  für  den  Kaufvertrag  in
Art.  342.  —  Seuff.  Arch.  VII.  292,  X.  24.
            
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