Volltext : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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Wo  diese  Gewissenhaftigkeit  der  Eltern  nicht  obwaltet,  da  ist
ihnen,  auch  wenn  das  Inventar  auf  die  Zeit  der  Wiederverehlichung
stellt  wird,  ebensogut  möglich,  Vermögenstheile  zu  verheimlichen,  und
müssen  dann  in  beiden  Fällen  die  Ueberführung  absichtlicher  oder  fahrlässiger ¬
  Täuschungen  gewärtigen,  wofür  einerseits  in  Tit.  VII.  §  7  die
Strafe  der  Entziehung  des  Nutzgenusses  angedroht,  anderseits  nach
Tit.  XVI.  §  13  die  Möglichkeit  gegeben  ist,  falsche  Inventare  abzuändern. ¬

§  93.
C.  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  durch  Abtheilung.
Es  kann  die  ehliche  Gütergemeinschaft  durch  Scheidung  oder  Vertrag ¬
  für  immer  aufgehoben,  und  dadurch  eine  förmliche  Abtheilung  hervorgerufen ¬
  werden,  es  kann  aber  auch  in  Folge  von  Schulden,  deren  Nachtheile ¬
  der  eine  Gatte  von  sich  abwenden  will,  ein  Abschnitt  in  der  Ehegesellschaft ¬
  nothwendig  werden,  ohne  daß  damit  die  fernere  Fortdauer  der
Errungenschaftsgemeinschaft  beseitigt  würde.
Da  das  gesammte  Ehevermögen  nach  Außen,  resp.  Dritteren  gegenüber ¬
  eine  Einheit  darstellt,  während  es  unter  den  Gatten  ein  genossenschaftliches ¬
  Vermögen  mit  den  Unterschieden  des  Zubringens  und  der
Errungenschaft  bleibt,  kann  während  der  Ehe  für  den  einen  oder  anderen
Gatten  die  Frage  entstehen,  ob  eine  Abrechnung  wegen  des  aus  seinem
Vermögen  geleisteten  Vorschusses  nöthig  wird,  um  ihn  vor  der  Gefahr
des  Verlustes  seines  Sondergutes  zu  bewahren.  Diese  Frage  wird
namentlich  für  die  Frau  im  gegebenen  Falle  von  Wichtigkeit  werden,
weil  sich  ihr  ganzes  Vermögen  in  der  Verwaltung  des  Mannes  befindet,
während  sie  vermöge  ihres  geringen,  nur  auf  die  Haushaltung  beschränkten ¬
  Wirkungskreises  selten  in  der  Möglichkeit  sein  wird,  die  Genossenschaft ¬
  umfassend  zu  verpflichten.
Eine  solche  Abtheilung,  oder  vielmehr  Abrechnung  kann  dann  die
Grundlage  der  Vorfrage  einer  Ueberschuldung  resp.  des  Concurses  der
ganzen  Gesellschaft  oder  des  einen  oder  anderen  Ehegenossen  bilden;  denn
bei  jedem  Concurse  muß  der  Antheil  bestimmt  werden,  welcher  dem  einen
oder  anderen  Gatten  an  dem  gemeinschaftlichen  Vermögen  zukommt,  indem ¬
  beide  an  dem  Eheverlust  eventuell  mit  ihrem  Zubringen  nach  Schwertund ¬
  Rockentheil  betheiligt  sind;  es  muß  daher  auch  die  Masse  ausgemittelt
werden,  aus  welcher  die  speziell  auf  dem  Mann  oder  der  Frau  haftenden
Schulden  zu  tragen  sind,  da  gegebenen  Falles  nicht  blos  die  Ehegenossen,
sondern  auch  die  Gläubiger  des  einen  oder  anderen  Theiles  eine  Beschädigung ¬
  erleiden  würden,  wenn  das  ganze  Vermögen  in  einer  Masse
bleiben,  und  so  einerseits  der  eine  Gatte  für  die  speciellen  Schulden  des
Andern  mithaftbar  gemacht,  anderseits  das  Sondergut  des  einen  Gatten
seinen  eigenen  Gläubigern  theilweise  entzogen,  und  Gläubigern  des  andern
Gatten  zur  Deckung  ihrer  Forderungen  überlassen  würde,  welche  kein
Recht  darauf  erworben  haben.  (§  105.)
Jede  Intervention  eines  Gatten  bei  der  gegen  den  andern  gerichdaß ¬
  der  Intervenient  durch  den
teten  Execution  bedingt  den  Nachweis,
Dieser
Rechte  erfahren  würde.
Vollzug  eine  Benachtheiligung  seiner
            
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