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Wo diese Gewissenhaftigkeit der Eltern nicht obwaltet, da ist
ihnen, auch wenn das Inventar auf die Zeit der Wiederverehlichung
stellt wird, ebensogut möglich, Vermögenstheile zu verheimlichen, und
müssen dann in beiden Fällen die Ueberführung absichtlicher oder fahrlässiger ¬
Täuschungen gewärtigen, wofür einerseits in Tit. VII. § 7 die
Strafe der Entziehung des Nutzgenusses angedroht, anderseits nach
Tit. XVI. § 13 die Möglichkeit gegeben ist, falsche Inventare abzuändern. ¬
§ 93.
C. Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Abtheilung.
Es kann die ehliche Gütergemeinschaft durch Scheidung oder Vertrag ¬
für immer aufgehoben, und dadurch eine förmliche Abtheilung hervorgerufen ¬
werden, es kann aber auch in Folge von Schulden, deren Nachtheile ¬
der eine Gatte von sich abwenden will, ein Abschnitt in der Ehegesellschaft ¬
nothwendig werden, ohne daß damit die fernere Fortdauer der
Errungenschaftsgemeinschaft beseitigt würde.
Da das gesammte Ehevermögen nach Außen, resp. Dritteren gegenüber ¬
eine Einheit darstellt, während es unter den Gatten ein genossenschaftliches ¬
Vermögen mit den Unterschieden des Zubringens und der
Errungenschaft bleibt, kann während der Ehe für den einen oder anderen
Gatten die Frage entstehen, ob eine Abrechnung wegen des aus seinem
Vermögen geleisteten Vorschusses nöthig wird, um ihn vor der Gefahr
des Verlustes seines Sondergutes zu bewahren. Diese Frage wird
namentlich für die Frau im gegebenen Falle von Wichtigkeit werden,
weil sich ihr ganzes Vermögen in der Verwaltung des Mannes befindet,
während sie vermöge ihres geringen, nur auf die Haushaltung beschränkten ¬
Wirkungskreises selten in der Möglichkeit sein wird, die Genossenschaft ¬
umfassend zu verpflichten.
Eine solche Abtheilung, oder vielmehr Abrechnung kann dann die
Grundlage der Vorfrage einer Ueberschuldung resp. des Concurses der
ganzen Gesellschaft oder des einen oder anderen Ehegenossen bilden; denn
bei jedem Concurse muß der Antheil bestimmt werden, welcher dem einen
oder anderen Gatten an dem gemeinschaftlichen Vermögen zukommt, indem ¬
beide an dem Eheverlust eventuell mit ihrem Zubringen nach Schwertund ¬
Rockentheil betheiligt sind; es muß daher auch die Masse ausgemittelt
werden, aus welcher die speziell auf dem Mann oder der Frau haftenden
Schulden zu tragen sind, da gegebenen Falles nicht blos die Ehegenossen,
sondern auch die Gläubiger des einen oder anderen Theiles eine Beschädigung ¬
erleiden würden, wenn das ganze Vermögen in einer Masse
bleiben, und so einerseits der eine Gatte für die speciellen Schulden des
Andern mithaftbar gemacht, anderseits das Sondergut des einen Gatten
seinen eigenen Gläubigern theilweise entzogen, und Gläubigern des andern
Gatten zur Deckung ihrer Forderungen überlassen würde, welche kein
Recht darauf erworben haben. (§ 105.)
Jede Intervention eines Gatten bei der gegen den andern gerichdaß ¬
der Intervenient durch den
teten Execution bedingt den Nachweis,
Dieser
Rechte erfahren würde.
Vollzug eine Benachtheiligung seiner
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