Inhaltsverzeichnis : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Von  dem  Verfahren  in  Grundbuchsachen.
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§  88—90.
[3.  Eintragungen  in  der  II.  u.  III.  Abtheilung.
170)
Löschung  eingetragener  Rechte  zu  verfahren.
§.  89.
Die  endgültige  Eintragung  an  der  Stelle  einer  Vormerkung
erfolgt  auf  Ersuchen  des  Prozeßrichters")  oder  mit  Bewilligung
172)
dessen,  gegen  welchen  die  Vormerkung  gerichtet  war.
§.  90.
Die  Umwandlung  einer  Hypothek  in  eine  Grundschuld  wird
neben  der  Post  in  der  zweiten  Hauptspalte  vermerkt.  Die  Hypose
  wird,  von  der  Schuldurkunde  gelöst  und  durch  Zerthekenukkund ¬

schneiden  vernichtet,  bei  den  Grundakten  zurückbehalten;  die  Schuldurkunde ¬
  ist  dem  Gläubiger  zurückzugeben,  nachdem  der  vorhandene
173)
Eintragungsvermerk  durchstrichen  worden.
170)  a.  Das  erste  Alinea  betrifft  die  Vormerkungen  im  engeren  Sinne
des  Wortes.  Das  zweite  Alinea  ist  von  der  Kommission  des  Hauses  der  Abgeordneten ¬
  „in  Vervollständigung  der  Vorlage“  zugesetzt  und  soll  offenbar
alle  protestativischen  Vermerke  betreffen,  welche  als  Vormerkungen  im  weiteren
Sinne  des  Wortes  bezeichnet  werden  können.  (Vergl.  Anm.  zu  §  8  des  Ges.
über  den  Eigenthumserwerb.)  Hervorgehoben  ist  ausdrücklich  von  diesen
Ver
ierken  nur  der  Widerspruchseintrag  gegen  Löschungen  (§  60  a.  a.  O.),
welcher  aber  in  der  zweiten  Spalte  („Veränderungen“)  der  zweiten  oder
dritten  Abtheilung  neben  der  betreffenden  Post  einzutragen  ist  (§§  12,  91).
Die  Worte  „in  gleicher  Weise“  können  somit  nicht  als  korrekt  bezeichnet
werden.
b.  Vergl.  Anm.  112  b.  S.  81.  82.
171)  Vergl.  §  22  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb.  Dieser  Paragraph ¬
  gestattet  auch  denjenigen  Behörden,  welche  die  Eintragung  einer
Hypothek  gegen  den  Eigenthümer  nachzusuchen  gesetzlich  berechtigt  sind,  die
Eintragung  einer  Vormerkung  zu  verlangen.  Es  muß  auch  diesen  Behörden
und  nicht  blos  dem  Prozeßrichter  zustehen,  die  Umschreibung  der  auf  ihren
Antrag  eingetragenen  Vormerkungen  veranlassen  zu  können.
172)  Dernburg  a.  a.  O.  S.  429  will  nicht  als  richtig  erachten,  daß
das  Ersuchen  des  Prozeßrichters  oder  die  Bewilligung  des  Vorgemerkten  in
allen  Fällen  erforderlich  sei.  „Man  denke,  der  Intestaterbe  hat  eine  Vormerkung ¬
  genommen.  Es  versteht  sich,  daß  er  die  endgültige  Eintragung  später
auch  auf  Grund  einer  Erbbescheinigung  des  zuständigen  Richters  erhalten
kann.  §  51  d.  G.=B.=O.“  Wir  bestreiten;  der  Intestaterbe  kann  nur  eine
Vormerkung  durch  Vermittelung  des  Prozeßrichters  eintragen  lassen,  und  dieser
kann  nur  bei  einem  Streite  (§  70  des  Ges.  über  d.  Eigenthumserwerb  verb.:
„Partei")  um  Eintragung  der  Vormerkung  ersuchen.  Der  Widerspruch  des
Gegners  kann  nicht  durch  eine  der  Anfechtung  unterliegende  Erbbescheinigung
beseitigt  werden.
173)  a.  Vergl.  §  29  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  und  Anmerkung ¬
  123  f.  daselbst  (S.  93).  —  Die  angeordnete  Streichung  des  Eintragungsvermerkes ¬
  bezieht  sich  nur  auf  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  gebildeten
            
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