Von dem Verfahren in Grundbuchsachen.
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§ 88—90.
[3. Eintragungen in der II. u. III. Abtheilung.
170)
Löschung eingetragener Rechte zu verfahren.
§. 89.
Die endgültige Eintragung an der Stelle einer Vormerkung
erfolgt auf Ersuchen des Prozeßrichters") oder mit Bewilligung
172)
dessen, gegen welchen die Vormerkung gerichtet war.
§. 90.
Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld wird
neben der Post in der zweiten Hauptspalte vermerkt. Die Hypose
wird, von der Schuldurkunde gelöst und durch Zerthekenukkund ¬
schneiden vernichtet, bei den Grundakten zurückbehalten; die Schuldurkunde ¬
ist dem Gläubiger zurückzugeben, nachdem der vorhandene
173)
Eintragungsvermerk durchstrichen worden.
170) a. Das erste Alinea betrifft die Vormerkungen im engeren Sinne
des Wortes. Das zweite Alinea ist von der Kommission des Hauses der Abgeordneten ¬
„in Vervollständigung der Vorlage“ zugesetzt und soll offenbar
alle protestativischen Vermerke betreffen, welche als Vormerkungen im weiteren
Sinne des Wortes bezeichnet werden können. (Vergl. Anm. zu § 8 des Ges.
über den Eigenthumserwerb.) Hervorgehoben ist ausdrücklich von diesen
Ver
ierken nur der Widerspruchseintrag gegen Löschungen (§ 60 a. a. O.),
welcher aber in der zweiten Spalte („Veränderungen“) der zweiten oder
dritten Abtheilung neben der betreffenden Post einzutragen ist (§§ 12, 91).
Die Worte „in gleicher Weise“ können somit nicht als korrekt bezeichnet
werden.
b. Vergl. Anm. 112 b. S. 81. 82.
171) Vergl. § 22 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb. Dieser Paragraph ¬
gestattet auch denjenigen Behörden, welche die Eintragung einer
Hypothek gegen den Eigenthümer nachzusuchen gesetzlich berechtigt sind, die
Eintragung einer Vormerkung zu verlangen. Es muß auch diesen Behörden
und nicht blos dem Prozeßrichter zustehen, die Umschreibung der auf ihren
Antrag eingetragenen Vormerkungen veranlassen zu können.
172) Dernburg a. a. O. S. 429 will nicht als richtig erachten, daß
das Ersuchen des Prozeßrichters oder die Bewilligung des Vorgemerkten in
allen Fällen erforderlich sei. „Man denke, der Intestaterbe hat eine Vormerkung ¬
genommen. Es versteht sich, daß er die endgültige Eintragung später
auch auf Grund einer Erbbescheinigung des zuständigen Richters erhalten
kann. § 51 d. G.=B.=O.“ Wir bestreiten; der Intestaterbe kann nur eine
Vormerkung durch Vermittelung des Prozeßrichters eintragen lassen, und dieser
kann nur bei einem Streite (§ 70 des Ges. über d. Eigenthumserwerb verb.:
„Partei") um Eintragung der Vormerkung ersuchen. Der Widerspruch des
Gegners kann nicht durch eine der Anfechtung unterliegende Erbbescheinigung
beseitigt werden.
173) a. Vergl. § 29 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und Anmerkung ¬
123 f. daselbst (S. 93). — Die angeordnete Streichung des Eintragungsvermerkes ¬
bezieht sich nur auf die nach den bisherigen Vorschriften gebildeten