126 v Northoff, Erörterungen aus dem
um sich in dem Besitze oder Genüsse des Vermögens zu erhalten,
wird das verheimlicht und es wird ein Kind untergeschoben. Auch
hierbei werden Zeugen nicht zugezogen. Erst nach langer Zeit
kommt das Gerücht davon dem Erbberechtigten zu Ohren und
noch viel später vermag er sich die Beweismittel zu verschaffen.'
Soll man nun in der Zeit seiner eigenen Ungewißheit und seines
Zweifels von ihm verlangen, daß er plötzlich dazwischen fahre
und Erbschastshandlungen vornehme, damit ja sein Recht für
den möglichen Fall seines. Todes nicht verloren gehe? Vielleicht
würde er dadurch sich der Gefahr ausseßen, für einen Thoren
oder für einen aus Habsucht Verblendeten gehalten zu werden.
Vielleicht könnte er dadurch grade umgekehrt den Verlust der
ihm nöthigen Beweismittel herbeiführen, falls zu deren Herbei-
schaffung oder zur Enthüllung der Wahrheit Klugheit und vor-
sichtiges Zögern erforderlich ist; und wie viele andere Rücksichten,
welche aus dem nahen Verhältnisse, in welchem er zu dem Kinde
und zu dessen Mutter fte^t48), fließen, können obwalten und ihm
Schweigen auferlegen? Diese Umstände hat Papinian in Er-
wägung gezogen und mit Rücksicht hierauf sagt er >
L. 12. D. de Carb. Ed. 37, 10:
Scriptus heres, contra quem filius impubes, qui sub-
jectus dicitur ex edicto primo bonorum possessionem
petit exemplo legitimi, secundum tabulas interim
accipere non potest; quod si medio tempore scriptus,
• vel ille, qui intestati possessionem habere potuerit,
moriantur, heredibus eorum succurrendum erit. Quid
enim, si non potuerunt adire hereditatem
jure cessante, vel ob litem in dubio con-
stituti? -
und von dem Kindesverhältnisse zu der Mutter handelt das Edict .gar nicht,
es wurde auf dies Verhältniß aber analog angewendet. L. 1. §. 8. L. 3. pr.
§. 5. L. 10. D. de Carb. ed. 37, 10. cf. L. 7. §. 1. D. de ventre 37, 9.
48) Wenn er nämlich der nächste Zn testaterbe ist.
126 v Northoff, Erörterungen aus dem
um sich in dem Besitze oder Genüsse des Vermögens zu erhalten,
wird das verheimlicht und es wird ein Kind untergeschoben. Auch
hierbei werden Zeugen nicht zugezogen. Erst nach langer Zeit
kommt das Gerücht davon dem Erbberechtigten zu Ohren und
noch viel später vermag er sich die Beweismittel zu verschaffen.'
Soll man nun in der Zeit seiner eigenen Ungewißheit und seines
Zweifels von ihm verlangen, daß er plötzlich dazwischen fahre
und Erbschastshandlungen vornehme, damit ja sein Recht für
den möglichen Fall seines. Todes nicht verloren gehe? Vielleicht
würde er dadurch sich der Gefahr ausseßen, für einen Thoren
oder für einen aus Habsucht Verblendeten gehalten zu werden.
Vielleicht könnte er dadurch grade umgekehrt den Verlust der
ihm nöthigen Beweismittel herbeiführen, falls zu deren Herbei-
schaffung oder zur Enthüllung der Wahrheit Klugheit und vor-
sichtiges Zögern erforderlich ist; und wie viele andere Rücksichten,
welche aus dem nahen Verhältnisse, in welchem er zu dem Kinde
und zu dessen Mutter fte^t48), fließen, können obwalten und ihm
Schweigen auferlegen? Diese Umstände hat Papinian in Er-
wägung gezogen und mit Rücksicht hierauf sagt er >
L. 12. D. de Carb. Ed. 37, 10:
Scriptus heres, contra quem filius impubes, qui sub-
jectus dicitur ex edicto primo bonorum possessionem
petit exemplo legitimi, secundum tabulas interim
accipere non potest; quod si medio tempore scriptus,
• vel ille, qui intestati possessionem habere potuerit,
moriantur, heredibus eorum succurrendum erit. Quid
enim, si non potuerunt adire hereditatem
jure cessante, vel ob litem in dubio con-
stituti? -
und von dem Kindesverhältnisse zu der Mutter handelt das Edict .gar nicht,
es wurde auf dies Verhältniß aber analog angewendet. L. 1. §. 8. L. 3. pr.
§. 5. L. 10. D. de Carb. ed. 37, 10. cf. L. 7. §. 1. D. de ventre 37, 9.
48) Wenn er nämlich der nächste Zn testaterbe ist.