Inhaltsverzeichnis : Dürrschmidt, Heinrich: Zur Lehre von den Verbandhypotheken der deutschen Rechte

Bemerkungen:  6.  (S.  3)
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Vorrecht  festgestellt,  welches  außerhalb  der  rechtlichen  Natur
der  Hypothek  seinen  Grund  suchen  muß.
6.  Reinhard  (die  Ordnung  der  Gläubiger  im  Concurse) ¬
  bestreitet  (§  202  am  Ende)  die  Möglichkeit,  eine  Benachtheiligung ¬
  der  gemeinen  Masse  aus  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  zu  rechtfertigen.  Das  württembergische  Pfandgesetz
§  102  berechnet  den  der  gemeinen  Masse  zufließenden  Ueberschuß ¬
  eines  Gutserlöses  in  der  Art,  daß  solidarische  Hypothekforderungen ¬
  von  jedem  Erlöse  mit  voller  Summe  abzuziehen
sind.  Während  also  die  mehrmals  eingetragene  Forderung  nur
einmal  befriedigt  werden  kann,  soll  ihr  Betrag  zu  Gunsten  der
etwa  vorhandenen  weiteren  Hypothekgläubiger  so  oftmal  der
gemeinen  Masse  entzogen  werden,  als  sie  auf  verschiedenen
Gütern  eingetragen  ist.  Gleiches  bestimmt  §  69  und  70  des
weimarischen  Vorzugsgesetzes.  Im  Gegensatze  zu  diesen,  den
minder  bevorzugten  Gläubigern  wenig  geneigten  Gesetzgebungen
findet  es  Schuster  (Concursordnung  für  Ungarn,  Croatien
und  Slavonien  vom  18.  Juli  1853.  —  1855  S.  41)  „den
Grundsätzen  der  concursualen  Befriedigung  keineswegs  widersprechend, ¬
  wenn  ein  Nachhypothekgläubiger  durch  die  Wahl
des  Vorgläubigers  nicht  zur  Befriedigung  gelangt,  indem  auf
diese  Art  aus  den  übrigen  Grundstücken  mehr  in  die  gemeine
Masse  falle,  mithin  eine  noch  umfassendere  concursuale ¬
  Befriedigung  statt  finden  könne."
7.  Gönner  (Commentar  zum  Hypothekengesetz  für  das
Königreich  Bayern  Bd.  I  S.  469,  2)  hält  dieses  Wahlrecht
des  auf  mehren  Gütern  versicherten  Hypothekgläubigers  allein
durch  die  Untheilbarkeit  des  Hypothekenrechts  begründet,  unabhängig ¬
  von  der  Correalität,  welche  jene  nur  nicht  verändere;
allein  Inhalt  des  Rechts  und  Eintrag  desselben  sind  beide
für  die  rechtliche  Wirkung  der  Hypotheken  nicht  zu  trennen.
(Bayerisches  Hypothekengesetz  §  1,  33,  42.  Gerber,  System
des  deutschen  Privatrechts,  1852,  S.  347.)
            
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