Bemerkungen: 6. (S. 3)
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Vorrecht festgestellt, welches außerhalb der rechtlichen Natur
der Hypothek seinen Grund suchen muß.
6. Reinhard (die Ordnung der Gläubiger im Concurse) ¬
bestreitet (§ 202 am Ende) die Möglichkeit, eine Benachtheiligung ¬
der gemeinen Masse aus allgemeinen Grundsätzen ¬
zu rechtfertigen. Das württembergische Pfandgesetz
§ 102 berechnet den der gemeinen Masse zufließenden Ueberschuß ¬
eines Gutserlöses in der Art, daß solidarische Hypothekforderungen ¬
von jedem Erlöse mit voller Summe abzuziehen
sind. Während also die mehrmals eingetragene Forderung nur
einmal befriedigt werden kann, soll ihr Betrag zu Gunsten der
etwa vorhandenen weiteren Hypothekgläubiger so oftmal der
gemeinen Masse entzogen werden, als sie auf verschiedenen
Gütern eingetragen ist. Gleiches bestimmt § 69 und 70 des
weimarischen Vorzugsgesetzes. Im Gegensatze zu diesen, den
minder bevorzugten Gläubigern wenig geneigten Gesetzgebungen
findet es Schuster (Concursordnung für Ungarn, Croatien
und Slavonien vom 18. Juli 1853. — 1855 S. 41) „den
Grundsätzen der concursualen Befriedigung keineswegs widersprechend, ¬
wenn ein Nachhypothekgläubiger durch die Wahl
des Vorgläubigers nicht zur Befriedigung gelangt, indem auf
diese Art aus den übrigen Grundstücken mehr in die gemeine
Masse falle, mithin eine noch umfassendere concursuale ¬
Befriedigung statt finden könne."
7. Gönner (Commentar zum Hypothekengesetz für das
Königreich Bayern Bd. I S. 469, 2) hält dieses Wahlrecht
des auf mehren Gütern versicherten Hypothekgläubigers allein
durch die Untheilbarkeit des Hypothekenrechts begründet, unabhängig ¬
von der Correalität, welche jene nur nicht verändere;
allein Inhalt des Rechts und Eintrag desselben sind beide
für die rechtliche Wirkung der Hypotheken nicht zu trennen.
(Bayerisches Hypothekengesetz § 1, 33, 42. Gerber, System
des deutschen Privatrechts, 1852, S. 347.)