Volltext : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 2, Abt. 1)

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Daß  übrigens  die  in  dem  von  den  Klägern  subsidigrisch ¬
  erbotenen  Beweise  angeführten  Thathandlungen  in
ihrem  Zusammenhange  so  erheblich  sind,  daß,  wenn  deren
ununterbrochene  Ausübung  durch  den  Zeitraum  von  vierzig
Jahren  nachgewiesen  wird,  daraus  der  hinreichende  Beweis
der  erwerbenden  Verjährung  hervorgehen  würde.
Aus  diesen  Gründen.
Läßt  das  Königliche  Landgericht  die  Kläger  zu  dem
sowohl  durch  Zeugen  als  durch  Urkunden  zu  führenden
Beweise  zu:  daß  sie  und  ihre  Vorfahren  die  zwei  Waldungen ¬
  Bonert  und  Tannenbusch  mit  Ausschluß  anderer  Einwohner ¬
  von  Oberstedem,  welche  nicht  Vogteibesitzer  waren,
ununterbrochen  während  eines  Zeitraums  von  40  Jahren
von  dem  Jahre  1803  an  rückwärts,  als  ein  zu  ihren
Vogteigütern  gehöriges  Eigenthum  besessen  und  benutzt,
namentlich  zur  Hut  jener  Waldungen  ihren  eigenen  Förster ¬
  gestellt  und  aus  ihren  Privatmitteln  bezahlt,  aus
denselben  nach  Willkühr  Holz  bezogen  und  veräußert  und
von  dem  verkauften  Holze  den  zehnten  Pfennig  an  die
Grundherrschaft  entrichtet  haben.
Auch  in  dieser  Sache  ist  nach  Vernehmung  der  Zeugen
bisher  nichts  geschehen.
Ende  der  ersten  Abtheilung.
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