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Daß übrigens die in dem von den Klägern subsidigrisch ¬
erbotenen Beweise angeführten Thathandlungen in
ihrem Zusammenhange so erheblich sind, daß, wenn deren
ununterbrochene Ausübung durch den Zeitraum von vierzig
Jahren nachgewiesen wird, daraus der hinreichende Beweis
der erwerbenden Verjährung hervorgehen würde.
Aus diesen Gründen.
Läßt das Königliche Landgericht die Kläger zu dem
sowohl durch Zeugen als durch Urkunden zu führenden
Beweise zu: daß sie und ihre Vorfahren die zwei Waldungen ¬
Bonert und Tannenbusch mit Ausschluß anderer Einwohner ¬
von Oberstedem, welche nicht Vogteibesitzer waren,
ununterbrochen während eines Zeitraums von 40 Jahren
von dem Jahre 1803 an rückwärts, als ein zu ihren
Vogteigütern gehöriges Eigenthum besessen und benutzt,
namentlich zur Hut jener Waldungen ihren eigenen Förster ¬
gestellt und aus ihren Privatmitteln bezahlt, aus
denselben nach Willkühr Holz bezogen und veräußert und
von dem verkauften Holze den zehnten Pfennig an die
Grundherrschaft entrichtet haben.
Auch in dieser Sache ist nach Vernehmung der Zeugen
bisher nichts geschehen.
Ende der ersten Abtheilung.
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