Inhaltsverzeichnis : Wildner von Maithstein, Ignaz: ¬Das Fideikommiß-Recht nach dem Oest. allg. b. Gesetz-Buche und mehr als zweihundert darauf bezüglichen besonderen Anordnungen

Des  Fideikommiß=Rechts  nach  dem  a.  b.  G.  B.
I.  Theil.
Von  der  Gründung  des  Fideikommisses.
Man  versteht  unter  der  Gründung  (Stiftung)  eines  Fideikommisses ¬
  den  Inbegriff  jener  Handlungen,  die
nothwendig  sind,  damit  ein  Vermögen  zu  einem
unveräußerlichen  Gute  für  mehrere  Geschlechtsfolger ¬
  derselben  Fämilie,  als  jetzt  in  der  Regel
gestattet  ist,  werde.  Aus  diesem  Begriffe  ergibt  sich,  daß
man  auf  viererlei  Rücksicht  nehmen  müsse:  1)  auf  das  Vermögen, ¬
  2)  auf  die  Personen,  für  welche  dieses  Vermögen
unveräußerlich  seyn  soll,  3)  auf  den  Grund  der  Möglichkeit
(Titl)  und  4)  auf  den  Verwirklichungs-Akt.  Davon  wird  nun  in
vier  Hauptstücken  gehandelt  werden.
I.  Dauptstück.
Von  dem  Objecte  des  Fideikommisses.
Man  kann  behaupten,  daß  nicht  jedes  Vermögen  zu
einem  Fidzikommisse  tanglich  sey,  weil  sich  mehrere  Eigenschaften
vereinigen  müssen,  um  diesem  Zwecke  zu  dienen.  Außer  der
Tauglichkeit  der  Sache  zu  Zwecken  überhaupt,  ist  ihre  Dauerhaftiggkeit ¬
  eine  wesentliche  Eigenschaft,  denn  sie  soll  mehrs¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer