Des Fideikommiß=Rechts nach dem a. b. G. B.
I. Theil.
Von der Gründung des Fideikommisses.
Man versteht unter der Gründung (Stiftung) eines Fideikommisses ¬
den Inbegriff jener Handlungen, die
nothwendig sind, damit ein Vermögen zu einem
unveräußerlichen Gute für mehrere Geschlechtsfolger ¬
derselben Fämilie, als jetzt in der Regel
gestattet ist, werde. Aus diesem Begriffe ergibt sich, daß
man auf viererlei Rücksicht nehmen müsse: 1) auf das Vermögen, ¬
2) auf die Personen, für welche dieses Vermögen
unveräußerlich seyn soll, 3) auf den Grund der Möglichkeit
(Titl) und 4) auf den Verwirklichungs-Akt. Davon wird nun in
vier Hauptstücken gehandelt werden.
I. Dauptstück.
Von dem Objecte des Fideikommisses.
Man kann behaupten, daß nicht jedes Vermögen zu
einem Fidzikommisse tanglich sey, weil sich mehrere Eigenschaften
vereinigen müssen, um diesem Zwecke zu dienen. Außer der
Tauglichkeit der Sache zu Zwecken überhaupt, ist ihre Dauerhaftiggkeit ¬
eine wesentliche Eigenschaft, denn sie soll mehrs¬