Volltext : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 2, Abt. 1)

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und  wo  Kläger  dieses  nicht  klar  bescheinigen  könne,  so
wären  Beklagte  befugt,  ihn  gleich  andern  neuen  Bürgern
von  dem  Gehöffners=Recht  auszuschließen.
Kläger  begehrte  vordersamst,  bei  dem  Besitzstand
gehandhabt  zu  werden,  mit  Bitte,  den  Hillen  hausmann
beizuladen,  um  ihn  bei  dem  Verkauften  rechtlich  zu
vertreten.
Hierauf  ward  resolvirt,  daß  Kläger  einstweilen  im
Besitzstand  der  Gehöffners=Portion  zu  belassen,  und  bei
Fortführung  des  Petitorii  Hillen  hausmann  zur  Vertretung ¬
  beigeladen  werden  solle.
Den  18.  December  1787  überreichten  Beklagte  eine
Vorstellung  mit  Bitte  pro  Repositione  decreti  ad  Erroneam, ¬
  innocuamque  confessionem  lati,  worin  sie
vorbrachten,  daß  das  von  den  Deputirten  zu  dem  Amtsprotocoll ¬
  vom  26.  November  geschehene  Eingeständniß
des  Klägers  Besitzstand  aus  einem  blosen  Irrthum  geschehen ¬
  seye  und  weder  die  Deputirte  viel  weniger  den  ganzen ¬
  hoff  Gondebret  verbinden  könne.  Der  Kläger  habe
weiter  keinen  Besitzstand  für  sich,  als  alle  übrige  Beisassen ¬
  im  Prümer  Lande,  die  sich,  wie  bekannt,  der  Verfassung ¬
  zuwider  in  das  Bürgerrecht  eingeschlichen,  und  solches ¬
  wohl  noch  viel  länger  als  Kläger  genossen  hatten,
nichts  desto  weniger  wären  sie  durch  den  bekanntlichen
Kurfürstlichen  Regierungs=Beschluß  davon  abgewiesen
worden.  Wenn  nun  nach  dieser  gnädigsten  Verordnung
keine  Beysaßen,  auch  jene  nicht  einmal,  die  vor  20  und
mehreren  Jahren  sich  neue  häuser  erbauet,  und  schon  eine
ziemliche  Begütung  dazu  zusammen  gebracht  hätten,  bei
dem  verfassungswidrig  erlangten  Gemein-Recht,  nicht
gehandhabt  werden  dörften,  so  könne  es  der  Kläger  noch
weniger,  der  gar  nichts  von  Gütern  besitze,  und  erst  vor
15  Jahren  nur  einen  geringen  Raum  ein  halb  Vierte¬
            
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