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und wo Kläger dieses nicht klar bescheinigen könne, so
wären Beklagte befugt, ihn gleich andern neuen Bürgern
von dem Gehöffners=Recht auszuschließen.
Kläger begehrte vordersamst, bei dem Besitzstand
gehandhabt zu werden, mit Bitte, den Hillen hausmann
beizuladen, um ihn bei dem Verkauften rechtlich zu
vertreten.
Hierauf ward resolvirt, daß Kläger einstweilen im
Besitzstand der Gehöffners=Portion zu belassen, und bei
Fortführung des Petitorii Hillen hausmann zur Vertretung ¬
beigeladen werden solle.
Den 18. December 1787 überreichten Beklagte eine
Vorstellung mit Bitte pro Repositione decreti ad Erroneam, ¬
innocuamque confessionem lati, worin sie
vorbrachten, daß das von den Deputirten zu dem Amtsprotocoll ¬
vom 26. November geschehene Eingeständniß
des Klägers Besitzstand aus einem blosen Irrthum geschehen ¬
seye und weder die Deputirte viel weniger den ganzen ¬
hoff Gondebret verbinden könne. Der Kläger habe
weiter keinen Besitzstand für sich, als alle übrige Beisassen ¬
im Prümer Lande, die sich, wie bekannt, der Verfassung ¬
zuwider in das Bürgerrecht eingeschlichen, und solches ¬
wohl noch viel länger als Kläger genossen hatten,
nichts desto weniger wären sie durch den bekanntlichen
Kurfürstlichen Regierungs=Beschluß davon abgewiesen
worden. Wenn nun nach dieser gnädigsten Verordnung
keine Beysaßen, auch jene nicht einmal, die vor 20 und
mehreren Jahren sich neue häuser erbauet, und schon eine
ziemliche Begütung dazu zusammen gebracht hätten, bei
dem verfassungswidrig erlangten Gemein-Recht, nicht
gehandhabt werden dörften, so könne es der Kläger noch
weniger, der gar nichts von Gütern besitze, und erst vor
15 Jahren nur einen geringen Raum ein halb Vierte¬