Metadaten : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

74  Allgem.  Theil.  II.  Abschnitt.  Zweites  Capitel.
Hält  man  aber  das  Anführen  der  Verdachtsgründe  für  nothwendig; ¬
  so  ist,  da  uns  die  Gesetze  verlassen,  anzunehmen,
daß  alles,  was  einen  Zeugen  verdächtig  macht,  auch  einen
Recusationsgrund  gegen  den  Richter  gebe  (8).  Dessen  Vortrag ¬
  muß  aber  mit  Bescheidenheit  geschehen  (9),  damit  nicht
die  Darstellung  einen  Act  zur  Injurie  macht,  der  an  sich
nicht  beleidigend  ist  (10).  Uebrigens  kann  nicht  bloß  ein
einzelner  Richter;  sondern  auch  ein  ganzes  Collegium  recusirt ¬
  werden  (11).  Wird  dann  die  Recusation  begründet  gefunden; ¬
  so  ernennt  der  Oberrichter  Commissarien,  von
welchen  der  Rechtsstreit  verhandelt  wird,  und  er  darf  diesen ¬
  nicht  an  sich  ziehen  (12),  weil  dadurch  den  Partheien
v.  Bülow  und  Hagemann  practische  Erört.  U.  19.—Glück
Commentar  VI.  §.  508.  S.  224.  ff.
Ueber  die  Ansichten  Anderer  s.  m.  Danz  Grunds.  des  ordentl.
Proz.  §.  24.  und  not.  g.  Angeführte.  v.  Grolman  Theorie
des  gerichtl.  Verf.  §.  32.  Gesterding  a.  a.  O.  S.  241.
und  S.  251.
(8)  Diesen  Grundsatz  halte  ich  auch  jetzt  noch,  ungeachtet  der  von
Gesterding  a.  a.  O.  S.  245.  ff.  aufgestellten  Gründe,  für  richtig, ¬
  weil  dadurch  das  vernünftige  Ermessen  des  Oberrichters  nicht
beschränkt,  sondern  nur  unterstützt  werden  soll.
(9)  Arg.  Fr.  42.  D.  de  injur.  47.  10.—  Fr.  2.  8.  de  appellat.  49.  1.
(10)  Fr.  13.  §.  1.  D.  de  injur.  47.  10.  Weber  über  Injurien.
Abth.  3.  S.  211.  ff.
(11)  Rühl  de  formato  principis  dicasterio  recusabili.  Giesae  1783.
Dagegen  Sündermacher  de  formato  principis  dicasterio  non
recusabili.  Würzb.  1743.  Werden  einzelne  Glieder  eines  Collegiums ¬
  recusirt;  so  enthalten  sich  diese  des  Referirens  und
Votirens.
(12)  Zweifel  erregen  jedoch  Cap.  61.  X.  de  appellat.  2.  28.  -  C.
G.  O.  U.  1.  §.  2.—  D.  A.  v.  1600.  §.  27.—Gönner  Handb.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer