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» Vormundschaft nicht unterziehen, sie haben dann zuvorderst
» bei unsern Schultheiß und Schöffen sich angezeigt und ihnen
» die Vormundschaft und deren Verwaltung, durch Richterlich
» Dekret zuzulassen, und zu erkennen, erlangt. «
Wenn ferner gesagt wird:
» Diejenigen aber so von Obrigkeitswegen gegeben werden, be» ¬
dürfen eines Bestätigungs-Dekrets nicht, «
So
so stimmt dieses mit der heutigen Praxis nicht überein.
lange die Vormünder kein Bestätigungs-Dekret erhalten, dürfen ¬
sie sich der Vormundschaft nicht unterziehen und alles, was
ohne ein solches Dekret vorgenommen wird, ist ungültig. Sollte
jedoch die Obrigkeit mit der Bestaͤtigung zögern, so muͤssen diejenigen, ¬
welche zu Vormüͤndern ernannt sind, sich einstweilen
derjenigen Sachen der Pflegbefohlenen annehmen, welche ohne
zu besorgenden Schaden nicht aufgeschoben werden duͤrfen h).
§. 86.
Von der Errichtung eines Inventars, auch von der, von
den Vormündern wegen ihrer Verwaltung zu leistenden
Sicherheit.
Sobald die Vormünder angenommen, bestätiget und verpflichtet ¬
worden, ist es ihre erste Pflichta) auf gerichtliche
Inventur anzutragen, und zu dieser, wo möglich einige der
nächsten Verwandten zur Auskunftsertheilung über die Vermögens=Verhältnisse, ¬
zuzuziehen. Den Vormündern ist zur Errichtung ¬
eines solchen Inventars eine Zeit von dreißig Tagen,
welche acht Tage nach ihrer Bestaͤtigung beginnt, vorgeschrieben.
Unterlassen die Vormünder die Errichtung eines solchen Inventars, ¬
oder verfertigen es weder treu noch gewissenhaft, so sollen
sie als verdaͤchtig des Amts entsetzt werden und das Fehlende
zu ersetzen verbunden seyn, welches nach dem juramento in litem
zu beurtheilen ist b
Die Reformation*) schreibt genau vor, wie das Inventai
abgefaßt werden soll 4). Nach der provisorischen Prozeßordnung
a) L. 7. pr. D. de adm. tutorum (XXVI, 7.) Thibaut, a. a. O.
§. 515. Wegen des Anfangs des gesetzlichen Pfandrechts der Pupillen
in solchem Falle, s. §. 247.
a) Ref. Th. 6. Tit. 3. §. 3. Th. 7. Tit. 4. §. 1.
b) Dr. Orth, Anmerk. 3te Forts. pag. 62. Hellfeld, Jurispr. for.
c) Th. 6. Tit. 3. §. 5.
§. 1350.
d) S. unten §. 349. Bei einer Erbschaft, wo zugleich voll= und
minderjährige Erben vorhanden, muß die gerichtliche Jnventirung sich eben=