Inhaltsverzeichnis : ¬Das Privatrecht der freien Stadt Frankfurt (Theil 1/2)

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»  Vormundschaft  nicht  unterziehen,  sie  haben  dann  zuvorderst
»  bei  unsern  Schultheiß  und  Schöffen  sich  angezeigt  und  ihnen
»  die  Vormundschaft  und  deren  Verwaltung,  durch  Richterlich
»  Dekret  zuzulassen,  und  zu  erkennen,  erlangt.  «
Wenn  ferner  gesagt  wird:
»  Diejenigen  aber  so  von  Obrigkeitswegen  gegeben  werden,  be» ¬
  dürfen  eines  Bestätigungs-Dekrets  nicht,  «
So
so  stimmt  dieses  mit  der  heutigen  Praxis  nicht  überein.
lange  die  Vormünder  kein  Bestätigungs-Dekret  erhalten,  dürfen ¬
  sie  sich  der  Vormundschaft  nicht  unterziehen  und  alles,  was
ohne  ein  solches  Dekret  vorgenommen  wird,  ist  ungültig.  Sollte
jedoch  die  Obrigkeit  mit  der  Bestaͤtigung  zögern,  so  muͤssen  diejenigen, ¬
  welche  zu  Vormüͤndern  ernannt  sind,  sich  einstweilen
derjenigen  Sachen  der  Pflegbefohlenen  annehmen,  welche  ohne
zu  besorgenden  Schaden  nicht  aufgeschoben  werden  duͤrfen  h).
§.  86.
Von  der  Errichtung  eines  Inventars,  auch  von  der,  von
den  Vormündern  wegen  ihrer  Verwaltung  zu  leistenden
Sicherheit.
Sobald  die  Vormünder  angenommen,  bestätiget  und  verpflichtet ¬
  worden,  ist  es  ihre  erste  Pflichta)  auf  gerichtliche
Inventur  anzutragen,  und  zu  dieser,  wo  möglich  einige  der
nächsten  Verwandten  zur  Auskunftsertheilung  über  die  Vermögens=Verhältnisse, ¬
  zuzuziehen.  Den  Vormündern  ist  zur  Errichtung ¬
  eines  solchen  Inventars  eine  Zeit  von  dreißig  Tagen,
welche  acht  Tage  nach  ihrer  Bestaͤtigung  beginnt,  vorgeschrieben.
Unterlassen  die  Vormünder  die  Errichtung  eines  solchen  Inventars, ¬
  oder  verfertigen  es  weder  treu  noch  gewissenhaft,  so  sollen
sie  als  verdaͤchtig  des  Amts  entsetzt  werden  und  das  Fehlende
zu  ersetzen  verbunden  seyn,  welches  nach  dem  juramento  in  litem
zu  beurtheilen  ist  b
Die  Reformation*)  schreibt  genau  vor,  wie  das  Inventai
abgefaßt  werden  soll  4).  Nach  der  provisorischen  Prozeßordnung
a)  L.  7.  pr.  D.  de  adm.  tutorum  (XXVI,  7.)  Thibaut,  a.  a.  O.
§.  515.  Wegen  des  Anfangs  des  gesetzlichen  Pfandrechts  der  Pupillen
in  solchem  Falle,  s.  §.  247.
a)  Ref.  Th.  6.  Tit.  3.  §.  3.  Th.  7.  Tit.  4.  §.  1.
b)  Dr.  Orth,  Anmerk.  3te  Forts.  pag.  62.  Hellfeld,  Jurispr.  for.
c)  Th.  6.  Tit.  3.  §.  5.
§.  1350.
d)  S.  unten  §.  349.  Bei  einer  Erbschaft,  wo  zugleich  voll=  und
minderjährige  Erben  vorhanden,  muß  die  gerichtliche  Jnventirung  sich  eben=
            
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