Metadaten : Hasse, Johann Christian: ¬Die Culpa des römischen Rechts

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Zehntes  Capitel.  Ueber  Verantwortlichkeit
Aufmerksamkeit  gefordert  wird,  bloß  eine  verschiedene  Richtung ¬
  derselben  eine  Abweichung  von  dieser  Strenge  hervorzubringen ¬
  vermöchte.  Da  Löhr  im  Ganzen  ziemlich
geläuterte  Begriffe  von  dem  Verhältnisse  der  custodia  zur
diligentia  hat,  so  konnte  man  sich  dergleichen  von  ihm  am
wenigsten  versehen.  Er  macht  selbst  in  mehreren  Stellen
darauf  aufmerksam,  daß  custodia  nichts  weiter  als  ein
Theil  der  diligentia  (eine  species  dieses  genus)  sei,  diligentia ¬
  in  custodiendo  sei  daher  wohl  nichts  weiter,  als
eine  Umschreibung  des  Wortes  custodia  (in  der  That  ist
es  nichts  weiter,  dies  letzte  Wort  in  einer  juristischen  Bedeutung ¬
  genommen,)  beide  würden  daher  promiscue  gebraucht, ¬
  und  man  könne  füglich  von  der  einen  auf  die  andere ¬
  schließen  1).
Fürwahr,  um  dies  noch  einmal  zu  wiederholen,  diligentia, ¬
  schlechthin  gesagt,  ist  nichts  anders,  als  das  Aeußerste
1)  Beiträge  S.  99.  etc.  Ich  weiß  nicht,  wie  man  neuerdings  (s.  z.
B.  Gensler  1.  c.  pag.  51.  not.  3.)  dazu  gekommen  ist,  dem  im  Text  erwähnten ¬
  Schriftsteller  Schuld  zu  geben,  daß  er  den  Begriff  von  custodia
allein  auf  Schutz  gegen  Diebstahl  habe  beschränken  wollen;  bei  manchem  mag
es  freilich  von  einem  gewissen  Hange  herrühren,  neuere  Schriften  gerade  am
flüchtigsten  zu  lesen.  Löhr  hat  zwar  an  mehreren  Stellen  gesagt,  daß  das
Recht,  die  actio  furti  anzustellen,  in  den  hierher  gehörigen  Fällen  von  der
Verbindlichkeit  zur  custodia  abhänge  und  daß  diese  Verbindlichkeit  jenes  Recht
immer  mit  sich  führe;  aber  das  kann  sehr  gut  mit  dem  weitesten  Begriff  von
custodia  bestehen,  denn  Schutz  gegen  Diebstahl  ist  ein  integrirender  Theil  der
custodia,  und  also  die  Last,  und  der  Vortheil,  welche  mit  dem  Theil  verbunden ¬
  sind,  müssen  immer  vorhanden  sein,  wo  das  Ganze  vorhanden  ist,  und
umgekehrt.  —  S.  auch  die  gleich  im  Text  anzuführenden  Worte  des  Löhr:
diligentia  im  Gegensatz  von  custodia  ist  folglich  der  Theil  der  diligentia,
welcher  keine  Bewahrung  bezweckt,  woraus  noch  besonders  folgt,
daß  er,  wenn  hier  überall  ein  Gegensatz  Statt  finden  sollte,  annehmen  mußte,
daß  custodia  im  Gegensatz  der  diligentia  denjenigen  Theil  der  Beflissenheit
bedeute,  welcher  Bewahrung  bezweckt;  also  überhaupt  Bewahrung  bezweckende
diligentia  ist  auch  nach  seiner  Meinung  custodia.
            
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