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ad c) wenn man auch der von Willibrod Milbers ¬
für sich und seine Consorten eingelegten Protestation
einiges Gewicht beilegen will, dieses dennoch nur darin
besteht quod protestatio conservet jus, si quod competat. ¬
In Erwägung, so viel die von den in Frage befangenen ¬
Waldungen gezahlten Steuern betrifft, in facto
so viel richtig ist, daß die Appellaten diese Steuern von
1793 und rückwärts von 1772, 1773 und 1774 wirklich
zahlt haben; daß aber diese Thatsache auf die Entscheidung
dieses Rechtsstreits, da über das Eigenthum gestritten
wird, aus dem Grunde keinen Einfluß hat, weil der
rechte Eigenthümer, der dieß geschehen läßt, sich dadurch
seines Eigenthums nicht begiebt (L. s. cod. de rei vindi.),
folglich sogar in dem Falle, wenn die Appellanten die
Steuern bezahlt hätten, dieses nicht einmal den Appellaten
nachtheilig wäre.
In Erwägung, so viel die Behauptung betrifft, daß
die Appellaten selbst durch die Theilungs=Akten vom
8. Prairial und 22. Messidor Jahrs VIII. nicht undeutlich ¬
anerkannt hätten, daß die besagten Waldungen
wirklich Gemeinds-Waldungen seyen, indem die Theilung
derselben unter allen damals existirenden Einwohnern der
beiden Gemeinden vorgenommen worden; daß diese Behauptung ¬
in der eigenen, von den Appellanten dieser Theilung ¬
entgegen gesetzten Einrede der Nichtigkeit ihre Erledigung ¬
findet, welche darauf gegründet wird, daß die damaligen ¬
Mitglieder der Gemeinden Holzthum und Schankweiler ¬
diese Theilung ohne die Ermächtigung der Regierung ¬
nicht hätten vornehmen können, indem aus der
Nichtigkeit dieser Theilungen sich keine andere Schlußfolge,
als diese ergibt, daß die Sache in den Stand, in welchem ¬
sie sich vor diesen Theilungen befand, zurückgetreten,
folglich diese Thatsachen weder dem einen Theile zum