Volltext : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 2, Abt. 1)

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ad  c)  wenn  man  auch  der  von  Willibrod  Milbers ¬
  für  sich  und  seine  Consorten  eingelegten  Protestation
einiges  Gewicht  beilegen  will,  dieses  dennoch  nur  darin
besteht  quod  protestatio  conservet  jus,  si  quod  competat. ¬

In  Erwägung,  so  viel  die  von  den  in  Frage  befangenen ¬
  Waldungen  gezahlten  Steuern  betrifft,  in  facto
so  viel  richtig  ist,  daß  die  Appellaten  diese  Steuern  von
1793  und  rückwärts  von  1772,  1773  und  1774  wirklich
zahlt  haben;  daß  aber  diese  Thatsache  auf  die  Entscheidung
dieses  Rechtsstreits,  da  über  das  Eigenthum  gestritten
wird,  aus  dem  Grunde  keinen  Einfluß  hat,  weil  der
rechte  Eigenthümer,  der  dieß  geschehen  läßt,  sich  dadurch
seines  Eigenthums  nicht  begiebt  (L.  s.  cod.  de  rei  vindi.),
folglich  sogar  in  dem  Falle,  wenn  die  Appellanten  die
Steuern  bezahlt  hätten,  dieses  nicht  einmal  den  Appellaten
nachtheilig  wäre.
In  Erwägung,  so  viel  die  Behauptung  betrifft,  daß
die  Appellaten  selbst  durch  die  Theilungs=Akten  vom
8.  Prairial  und  22.  Messidor  Jahrs  VIII.  nicht  undeutlich ¬
  anerkannt  hätten,  daß  die  besagten  Waldungen
wirklich  Gemeinds-Waldungen  seyen,  indem  die  Theilung
derselben  unter  allen  damals  existirenden  Einwohnern  der
beiden  Gemeinden  vorgenommen  worden;  daß  diese  Behauptung ¬
  in  der  eigenen,  von  den  Appellanten  dieser  Theilung ¬
  entgegen  gesetzten  Einrede  der  Nichtigkeit  ihre  Erledigung ¬
  findet,  welche  darauf  gegründet  wird,  daß  die  damaligen ¬
  Mitglieder  der  Gemeinden  Holzthum  und  Schankweiler ¬
  diese  Theilung  ohne  die  Ermächtigung  der  Regierung ¬
  nicht  hätten  vornehmen  können,  indem  aus  der
Nichtigkeit  dieser  Theilungen  sich  keine  andere  Schlußfolge,
als  diese  ergibt,  daß  die  Sache  in  den  Stand,  in  welchem ¬
  sie  sich  vor  diesen  Theilungen  befand,  zurückgetreten,
folglich  diese  Thatsachen  weder  dem  einen  Theile  zum
            
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