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Garantie=Briefen vom 26. und 29. Mai 1776 erhellet
daß der Betrag der Steiggelder, nach Abzug der Herrschaftlichen =
Rechte, unter die Schaftleute oder Vogteibesitzer, ¬
ausschließlich der übrigen Einwohner von Holzthum ¬
und Schankweiler, vertheilt worden sey. — Daß
demnach aus allen diesen Thatsachen sich ergibt, daß nicht
die Gemeinden Schankweiler und Holzthum, sondern die
Vogteibesitzer in diesen Gemeinden, in den Jahren 1775
und 1776 im Besitze der Waldungen Beistert, Großenbüsch ¬
und Grundelheck waren.
In Erwägung, so viel die frühern, von den Appellaten ¬
beigebrachten Urkunden vom 6. November 1604.
13. September 1709 und 5. Julius 1648 betrifft, daß
zwar in den Urkunden von 1604 keine zu den Vogteien
gehörigen Waldungen namentlich vorkommen; daß sich
aber daraus ergibt, daß Waldungen zu den Vogteien
gehören, folglich hierdurch das Denombrement von 1454
wenigstens im Allgemeinen bestärkt wird, daß aber die Einrede ¬
der Appellanten, daß die in jenen Jahren vorhandenen
Privatbüsche und Hecken seitdem ausgerottet und in Acke
land verwandelt worden seyn möchten, aus dem Grunde
keine Rücksicht verdient, weil diese Einrede sich auf eine
Thatsache gründet, welche erwiesen werden muß, die Urkunde ¬
von 1648 aber auf die Entscheidung des vorliegenden ¬
Rechtsstreites gar keinen Einfluß hat.
In Erwägung, daß die Appellanten behaupten, die
Anmaßungen und Eingriffe der Appellaten wären seit
1776 nicht ungestört und ununterbrochen geblieben, und
sich zur Unterstützung ihrer Behauptung darauf beziehen:
a) auf eine bei dem hohen Rathe zu Luxemburg unter
dem 11. November 1778 von Willibrod Milbers
Nicolas Thel, Mathias Stranz und Franz Ror
von Holzthum übergebene Vorstellung, worin sich dieselben ¬
beschweren, daß ihnen die Gemeinen-Gerechtigkeiten