Volltext : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 2, Abt. 1)

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Garantie=Briefen  vom  26.  und  29.  Mai  1776  erhellet
daß  der  Betrag  der  Steiggelder,  nach  Abzug  der  Herrschaftlichen =
  Rechte,  unter  die  Schaftleute  oder  Vogteibesitzer, ¬
  ausschließlich  der  übrigen  Einwohner  von  Holzthum ¬
  und  Schankweiler,  vertheilt  worden  sey.  —  Daß
demnach  aus  allen  diesen  Thatsachen  sich  ergibt,  daß  nicht
die  Gemeinden  Schankweiler  und  Holzthum,  sondern  die
Vogteibesitzer  in  diesen  Gemeinden,  in  den  Jahren  1775
und  1776  im  Besitze  der  Waldungen  Beistert,  Großenbüsch ¬
  und  Grundelheck  waren.
In  Erwägung,  so  viel  die  frühern,  von  den  Appellaten ¬
  beigebrachten  Urkunden  vom  6.  November  1604.
13.  September  1709  und  5.  Julius  1648  betrifft,  daß
zwar  in  den  Urkunden  von  1604  keine  zu  den  Vogteien
gehörigen  Waldungen  namentlich  vorkommen;  daß  sich
aber  daraus  ergibt,  daß  Waldungen  zu  den  Vogteien
gehören,  folglich  hierdurch  das  Denombrement  von  1454
wenigstens  im  Allgemeinen  bestärkt  wird,  daß  aber  die  Einrede ¬
  der  Appellanten,  daß  die  in  jenen  Jahren  vorhandenen
Privatbüsche  und  Hecken  seitdem  ausgerottet  und  in  Acke
land  verwandelt  worden  seyn  möchten,  aus  dem  Grunde
keine  Rücksicht  verdient,  weil  diese  Einrede  sich  auf  eine
Thatsache  gründet,  welche  erwiesen  werden  muß,  die  Urkunde ¬
  von  1648  aber  auf  die  Entscheidung  des  vorliegenden ¬
  Rechtsstreites  gar  keinen  Einfluß  hat.
In  Erwägung,  daß  die  Appellanten  behaupten,  die
Anmaßungen  und  Eingriffe  der  Appellaten  wären  seit
1776  nicht  ungestört  und  ununterbrochen  geblieben,  und
sich  zur  Unterstützung  ihrer  Behauptung  darauf  beziehen:
a)  auf  eine  bei  dem  hohen  Rathe  zu  Luxemburg  unter
dem  11.  November  1778  von  Willibrod  Milbers
Nicolas  Thel,  Mathias  Stranz  und  Franz  Ror
von  Holzthum  übergebene  Vorstellung,  worin  sich  dieselben ¬
  beschweren,  daß  ihnen  die  Gemeinen-Gerechtigkeiten
            
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