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In Erwägung, daß die Behauptung der Appellanten, ¬
die Vollmacht der Frau von Schmirtburg, in
der Eigenschaft als Frau der Herrschaft Bourscheid, vom
9. Mårz 1792, beweise offenbar für die Appellanten gegen
die Appellaten, dem klaren Inhalte dieser Vollmacht widerspricht, ¬
indem ausdrücklich darin gesagt wird, sie (die
Frau von Schmittburg) gebe ihrem Officianten der
Herrschaft Bourscheid Vollmacht, daß er die Wälder, so
ihre Vorfahren als Eigenthümer zu dem Schloß und Herrschaftlichen ¬
Hause zu Holzthum inne gehabt, und nachgehends ¬
ihren leibeigenen Schaftunterthanen von Holzthum ¬
und Schankweiler unter gewissen Bedingnissen übergeben ¬
hätten, wie Bernard, Herr von Bourscheid,
in einem Denombrement von 1454 declarirt habe, der
eine gelegen in Markenbach, der andere in Dahlem, einer
in Beistert, der andere in Kreeweiler, Grundelheck genannt, ¬
durch einen geschwornen Landmesser abmessen und
abmarken zu lassen, und daß sie mit ihren leibeigenen
Unterthanen mündlich übereingekommen, diese Waldungen, ¬
und zwar so zu vertheilen, daß ihren leibeigenen
Schaftleuten zu Schankweiler einem jeden ein Achtel
und ihr zwei Theile besagten Waldes Beistert zu Theil
kommen, und die übrigen drei Wälder, als: Markenbach,
Dalem und Kreeweiler oder Gründelheck unter ihre leibeigenen ¬
Unterthanen zu Holzthum vertheilt, und ihr von
jedem zwei Dreizehntheile für immer und ewig angewiesen ¬
werden sollen.
In Erwägung, daß es zwar in der Bittschrift deren
von Schankweiler an die Frau von Schmittburg, vom
4. Julius 1775, heißt: „derselben unterthänigst vorbrin„gen ¬
thun die unterschriebenen und resp. unterhandzeich„neten ¬
Gemeinde=Einwohner des Dorfs Schankweiler,
und in der Dittschrift deren von Holzthum: „Euer k.
„vorbringen thun Mayer Johannes, Burgermeistel,