Volltext : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 2, Abt. 1)

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In  Erwägung,  daß  die  Behauptung  der  Appellanten, ¬
  die  Vollmacht  der  Frau  von  Schmirtburg,  in
der  Eigenschaft  als  Frau  der  Herrschaft  Bourscheid,  vom
9.  Mårz  1792,  beweise  offenbar  für  die  Appellanten  gegen
die  Appellaten,  dem  klaren  Inhalte  dieser  Vollmacht  widerspricht, ¬
  indem  ausdrücklich  darin  gesagt  wird,  sie  (die
Frau  von  Schmittburg)  gebe  ihrem  Officianten  der
Herrschaft  Bourscheid  Vollmacht,  daß  er  die  Wälder,  so
ihre  Vorfahren  als  Eigenthümer  zu  dem  Schloß  und  Herrschaftlichen ¬
  Hause  zu  Holzthum  inne  gehabt,  und  nachgehends ¬
  ihren  leibeigenen  Schaftunterthanen  von  Holzthum ¬
  und  Schankweiler  unter  gewissen  Bedingnissen  übergeben ¬
  hätten,  wie  Bernard,  Herr  von  Bourscheid,
in  einem  Denombrement  von  1454  declarirt  habe,  der
eine  gelegen  in  Markenbach,  der  andere  in  Dahlem,  einer
in  Beistert,  der  andere  in  Kreeweiler,  Grundelheck  genannt, ¬
  durch  einen  geschwornen  Landmesser  abmessen  und
abmarken  zu  lassen,  und  daß  sie  mit  ihren  leibeigenen
Unterthanen  mündlich  übereingekommen,  diese  Waldungen, ¬
  und  zwar  so  zu  vertheilen,  daß  ihren  leibeigenen
Schaftleuten  zu  Schankweiler  einem  jeden  ein  Achtel
und  ihr  zwei  Theile  besagten  Waldes  Beistert  zu  Theil
kommen,  und  die  übrigen  drei  Wälder,  als:  Markenbach,
Dalem  und  Kreeweiler  oder  Gründelheck  unter  ihre  leibeigenen ¬
  Unterthanen  zu  Holzthum  vertheilt,  und  ihr  von
jedem  zwei  Dreizehntheile  für  immer  und  ewig  angewiesen ¬
  werden  sollen.
In  Erwägung,  daß  es  zwar  in  der  Bittschrift  deren
von  Schankweiler  an  die  Frau  von  Schmittburg,  vom
4.  Julius  1775,  heißt:  „derselben  unterthänigst  vorbrin„gen ¬
  thun  die  unterschriebenen  und  resp.  unterhandzeich„neten ¬
  Gemeinde=Einwohner  des  Dorfs  Schankweiler,
und  in  der  Dittschrift  deren  von  Holzthum:  „Euer  k.
„vorbringen  thun  Mayer  Johannes,  Burgermeistel,
            
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