Inhaltsverzeichnis : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 3 = Bd. 5 (1839))

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Fabricius, Historische Forschungen.
Vers, selbst S. 34. 93. zu geben, dass wenigstens für den suus heres
schon zu Cicero’s Zeit eine C. T.B.P. existiert haben müsse, und
nicht nur kommt die gewöhnliche <7. T, B. P. der liberi bei Labeo
als etwas Bekanntes und schon mit einer Ausdehnung vor £.,8. §.'11.
D. de B. P. C. T. (37, 4.), sondern auch das Carbonianum edictum
existierte schon zur Zeit der sinkenden Republik (Förster de B.P.
liber, praeterit p. 142. Der Verf. S. 93.) und über die -/rr'nr'o in
bona ventris nomine werden Meinungen des Labeo und selbst des
Servius erwähnt L. 1. §§.24.28. /). de ventr. in poss..?nitt.,* beide
Institute scheinen aber die B. P. C. T. und^ unde liberi vorauszu-
setzen. Am wenigsten endlich dürfte sich das Argument halten las-
sen, dass der Prätor ohne Auctorität des Kaisers das Civilrecht nicht
habe impugnieren dürfen. Nicht zu erwähnen, dass diese Meinung
überhaupt dem Wesen des Edicts widerspricht, und dass wir schon
aus Gicero’s Zeit Exceptionen kennen, durch welche doch fast im-
mer das Civilrecht ausgeschlossen wurde, es existierte damals längst
auch schon die C. T. B.P. des übergangenen Patrons, da der Prätor ~
Sacerdos sie sogar schon auf die filia patroni auszudehnen anfing
(Cic. Verr. 1, 48.), was dauernd erst durch die Lex Papia geschah.
Auch beruht es auf einem Missverständniss der Stellung des
Prälors gegen das Civilrecht, wenn der Verf. glaubt, derselbe habe
dem heres gegen den C. T.B. possessor die Klagen verweigert. Der
Prätor kann zwar von ihm selbst eingeführte Rechtsmittel und Kla-
gen (L. 1. §§. 10.15. D. de inspic. ventr. (25, 4.) L. 4. D. de Carbon.
edict. (37, 10.) Cic. Verr, 1, 47.), nicht aber auch civilrechtliche
verweigern, da er wenigstens formell dem Civilrechte gehorchen
muss (vgl. L. un.pr. D. ut ex leg. SC. B. P. det. 38,14.), es sei denn,
dass aus civilrechtlichen Gründen selbst das scheinbare Recht ipso
jure nichtig (L. 21. §. 3. D. quod met. causa 4- 3.) oder durch Quellen
des neuern Civilrechts materiell aufgehoben worden ist (Gai. 2,255.
obgleich auch hier regelmässig nur Exceptionen ertheilt wurden)
oder der Umstand, dass gegen legis actioncß keine Exceptionen mög-
lich waren (Gai. 4, 108.), es unausweichlich machte, die legis actio
selbst hei materieller Ungerechtigkeit derselben zu versagen. Ausser
diesen Fällen gab der Prätor immer nur eine exceptio gegen die
civilis actio und so denn gewiss auch dem C. T. oder unde liberi
B. Possessor eine doli exceptio gegen die hereditatis petitio. Mit
Unrecht beruft sich der Verf. S. 88. auf Cic. Verr. 1, 44. Nec pe-
titionem nec possessionem dabo (nehmlich der Frauensperson, welche

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