Inhaltsverzeichnis : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

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§  58.  Das  bedingte  Rechtsgeschäft,  die  Auflage.
zwischen  begründeten  Rechte  hinter  den  bedingt  bestellten  bei  Eintritt  der  Bedingung  zurück.  Den
Verfügungen  des  bedingt  Verpflichteten  gleich  stehen  Verfügungen  aus  seinem  Rechte  (Zwangsvollstreckung, ¬
  Arrestvollziehung,  Verfügungen  durch  den  Konkursverwalter).  Einwilligung  und
Genehmigung  des  bedingt  Berechtigten  heben  den  Mangel  der  Verfügungsmacht  (185).  Diese
Wirkung  des  Eintrittes  der  Bedingung  tritt  auch  hier  ex  nunc  ein,  die  Zwischenverfügung  wird
aber  von  dem  Eintritt  der  Bedingung  so  beeinflußt  (Fortfall,  Änderung),  als  wäre  die  Bedingung
sofort  bei  Abschluß  des  Geschäftes  eingetreten.  Da  der  bedingt  Verpflichtete  bei  Eintritt  der  Bedingung ¬
  als  nicht  verfügungsberechtigt  behandelt  wird,  so  haben  diejenigen,  welche  von  einem  bedingt ¬
  Verpflichteten  erworben  haben,  von  einem  Nichtberechtigten  erworben  und  genießen  den
Schutz  des  guten  Glaubens.
f)  Das  bedingt  begründete  Recht  (z.  B.  Eigentum,  Forderung)  trägt  schon  während  der  Schwebe
zeit  den  Charakter  als  absolutes  oder  relatives  Recht,  den  es  als  unbedingt  begründetes  tragen  würde.
Die  widerrechtliche  und  schuldhafte  Verletzung  bedingter  absoluter  Rechte  muß  daher  bei  Eintritt
der  Bedingung  den  Schadensersatzanspruch  (823,  Abs.  1)  nach  sich  ziehen!).
2.  Bei  auflösender  Bedingung  ist  in  der  Schwebezeit  die  rechtliche  Wirkung
da.  Es  besteht  aber  die  Eventualität,  daß  sie  mit  dem  Eintritt  der  Bedingung  wieder  fortfällt:
insofern  liegt  auch  hier  Anwartschaft  und  Gebundenheit  mit  der  gleichen  Bedeutung  wie  bei  der
aufschiebenden  Bedingung  vor  (160,  Abs.  2.  161,  Abs.  2.  3.  Vgl.  Z.  1,  a—f).  Für  die  Behandlung ¬
  im  Konkurse  vgl.  noch  KO.  §§  66.  168.
IV.  Uneigentliche  Bedingungen  haben  nur  die  äußere  Formulierung,  nicht  die  rechtliche
Bedeutung  mit  den  eigentlichen  Bedingungen  gemein?).
A.  Weil  es  an  der  Ungewißheit  des  Umstandes  fehlt,  sind  nur  uneigentliche
Bedingungen:
1.  Die  auf  vergangene  oder  gegenwärtige  Tatsachen  gestellten  (con
diciones  in  praeteritum  vel  praesens  relatae).  Die  rechtliche  Wirkung  ist  dann  sofort  vorhanden ¬
  oder  sofort  nicht  vorhanden,  trotz  der  subjektiven  Ungewißheit  der  Parteien.
2.  Die  notwendige  Bedingung  (condiciones  necessariae).  Die  rechtliche
Wirkung  ist  hier  vorhanden  oder  nicht  vorhanden.  Sind  diese  Bedingungen  positive,  so  ist  möglicherweise ¬
  eine  Befristung  beabsichtigt;  hierher  gehört  auch  die  sog.  negativ  unmögliche  Bedingung
(Nichteintritt  eines  unmöglichen  Umstandes).
3.  Die  unmöglichen  Bedingungen  (condiciones  impossibiles),  d.h.  solche  Bedingungen, ¬
  bei  denen  schon  im  Momente  des  Geschäftsabschlusses  sicher  ist,  daß  sie  nicht  eintreten
werden.  War  die  Bedingung  anfänglich  möglich,  so  bedeutet  ihre  spätere  Unmöglichkeit  den  Ausfall. ¬
  Ist  die  unmögliche  Bedingung  eine  aufschiebende,  so  ist  das  Geschäft  nichtig;  ist  sie  eine  auflösende, ¬
  so  ist  es  unbedingt  errichtet.  Kenntnis  der  Parteien  von  der  Unmöglichkeit  begründet  den
Zweifel  an  der  Ernstlichkeit  des  Willens.  Eine  eigentliche  Bedingung  liegt  dann  vor,  wenn  die
Parteien  bei  Vornahme  des  Geschäftes  die  spätere  Möglichkeit  ins  Auge  gefaßt  haben  (308.  309).
B.  Weil  es  an  einer  Parteibestimmung  fehlt,  sind  uneigentliche  Bedingungen  die  von  den
Parteien  als  Bedingungen
formulierten  Rechtsvoraussetzungen  (condiciones  juris)3).
Die  Rechtsvoraussetzunger
sind  entweder  mit  dem  Wesen  des  Rechtsgeschäftes  von  selbst
gegeben  oder  beruhen  auf  besonderer  Rechtsvorschrift.  Da  aber  nicht  alle  Voraussetzungen
der  rechtlichen  Wirkung  im  Moment  der  Errichtung  vorliegen  müssen,  sondern  sich  später  verwirklichen ¬
  können,  so  liegt  auch  hier  ein  Schwebezustand  vor,  der  unter  seinen  eigenen  Regeln  steht
(3.  B.  bei  der  Genehmigung)
Die  durch  die  Parteien  zum  Ausdruck  gebrachte  Rechtsvoraussetzung
kann  über  diese  hinaus  wahre  Bedingung  enthalten.
*)  Biermann  I,  S.  299,  Note  9.  10.
2)  A.  M.  Hellmann,  Vorträge,  §26.  Meischeider,  Die  letztwilligen  Verfügungen,  S.  105  ff.
3)  Man  spricht  hier  auch  von  stillschweigender  Bedingung  (cond.  tacita),  eine  wegen  der  Verwechse
lung  mit  der  stillschweigend  erklärten  wirklichen  Bedingung  bedenkliche  Terminologie.
            
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