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§ 58. Das bedingte Rechtsgeschäft, die Auflage.
zwischen begründeten Rechte hinter den bedingt bestellten bei Eintritt der Bedingung zurück. Den
Verfügungen des bedingt Verpflichteten gleich stehen Verfügungen aus seinem Rechte (Zwangsvollstreckung, ¬
Arrestvollziehung, Verfügungen durch den Konkursverwalter). Einwilligung und
Genehmigung des bedingt Berechtigten heben den Mangel der Verfügungsmacht (185). Diese
Wirkung des Eintrittes der Bedingung tritt auch hier ex nunc ein, die Zwischenverfügung wird
aber von dem Eintritt der Bedingung so beeinflußt (Fortfall, Änderung), als wäre die Bedingung
sofort bei Abschluß des Geschäftes eingetreten. Da der bedingt Verpflichtete bei Eintritt der Bedingung ¬
als nicht verfügungsberechtigt behandelt wird, so haben diejenigen, welche von einem bedingt ¬
Verpflichteten erworben haben, von einem Nichtberechtigten erworben und genießen den
Schutz des guten Glaubens.
f) Das bedingt begründete Recht (z. B. Eigentum, Forderung) trägt schon während der Schwebe
zeit den Charakter als absolutes oder relatives Recht, den es als unbedingt begründetes tragen würde.
Die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung bedingter absoluter Rechte muß daher bei Eintritt
der Bedingung den Schadensersatzanspruch (823, Abs. 1) nach sich ziehen!).
2. Bei auflösender Bedingung ist in der Schwebezeit die rechtliche Wirkung
da. Es besteht aber die Eventualität, daß sie mit dem Eintritt der Bedingung wieder fortfällt:
insofern liegt auch hier Anwartschaft und Gebundenheit mit der gleichen Bedeutung wie bei der
aufschiebenden Bedingung vor (160, Abs. 2. 161, Abs. 2. 3. Vgl. Z. 1, a—f). Für die Behandlung ¬
im Konkurse vgl. noch KO. §§ 66. 168.
IV. Uneigentliche Bedingungen haben nur die äußere Formulierung, nicht die rechtliche
Bedeutung mit den eigentlichen Bedingungen gemein?).
A. Weil es an der Ungewißheit des Umstandes fehlt, sind nur uneigentliche
Bedingungen:
1. Die auf vergangene oder gegenwärtige Tatsachen gestellten (con
diciones in praeteritum vel praesens relatae). Die rechtliche Wirkung ist dann sofort vorhanden ¬
oder sofort nicht vorhanden, trotz der subjektiven Ungewißheit der Parteien.
2. Die notwendige Bedingung (condiciones necessariae). Die rechtliche
Wirkung ist hier vorhanden oder nicht vorhanden. Sind diese Bedingungen positive, so ist möglicherweise ¬
eine Befristung beabsichtigt; hierher gehört auch die sog. negativ unmögliche Bedingung
(Nichteintritt eines unmöglichen Umstandes).
3. Die unmöglichen Bedingungen (condiciones impossibiles), d.h. solche Bedingungen, ¬
bei denen schon im Momente des Geschäftsabschlusses sicher ist, daß sie nicht eintreten
werden. War die Bedingung anfänglich möglich, so bedeutet ihre spätere Unmöglichkeit den Ausfall. ¬
Ist die unmögliche Bedingung eine aufschiebende, so ist das Geschäft nichtig; ist sie eine auflösende, ¬
so ist es unbedingt errichtet. Kenntnis der Parteien von der Unmöglichkeit begründet den
Zweifel an der Ernstlichkeit des Willens. Eine eigentliche Bedingung liegt dann vor, wenn die
Parteien bei Vornahme des Geschäftes die spätere Möglichkeit ins Auge gefaßt haben (308. 309).
B. Weil es an einer Parteibestimmung fehlt, sind uneigentliche Bedingungen die von den
Parteien als Bedingungen
formulierten Rechtsvoraussetzungen (condiciones juris)3).
Die Rechtsvoraussetzunger
sind entweder mit dem Wesen des Rechtsgeschäftes von selbst
gegeben oder beruhen auf besonderer Rechtsvorschrift. Da aber nicht alle Voraussetzungen
der rechtlichen Wirkung im Moment der Errichtung vorliegen müssen, sondern sich später verwirklichen ¬
können, so liegt auch hier ein Schwebezustand vor, der unter seinen eigenen Regeln steht
(3. B. bei der Genehmigung)
Die durch die Parteien zum Ausdruck gebrachte Rechtsvoraussetzung
kann über diese hinaus wahre Bedingung enthalten.
*) Biermann I, S. 299, Note 9. 10.
2) A. M. Hellmann, Vorträge, §26. Meischeider, Die letztwilligen Verfügungen, S. 105 ff.
3) Man spricht hier auch von stillschweigender Bedingung (cond. tacita), eine wegen der Verwechse
lung mit der stillschweigend erklärten wirklichen Bedingung bedenkliche Terminologie.