Volltext : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 1)

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Durch  die  Constitutionen  vom  Jahr  III.  und  VIII.
und  selbst  durch  das  Civil=Gesetzbuch  wurden  wieder  die
nemlichen  Grundsätze,  die  nemliche  Gleichheit  der  Stände
bestätigt.
so  wie  die  Eifel
Das  Großherzogthum  Luxemburg,
und  überhaupt  die  hiesigen  Provinzen  wurden  dem  französischen ¬
  Staate  einverleibt,  und  die  obigen  Grundfätze
auch  hier  publicirt,  so  daß  nun  auch  die  Bewohner  der
hiesigen  Lande  frei  wurden,  und  die  Vortheile  der  französischen ¬
  Revolution  theilten,  ohne  die  Lasten  und  Gefahren ¬
  derselben  zu  tragen.
„  Die  Geschichte  beweist  also,  daß  die  gegenwärtigen
Dorfgemeinden  nur  der  allgemeinen  Zerstörung  des
Feudalsystems  ihr  Daseyn  zu  verdanken  haben,  und
daß  die  Idee  wahrer  Gemeinden  sich  nicht  mit  der
Leibeigenschaft  vereinbaren  läßt.  Wie  wäre  dies
auch  möglich,  da  das  Characteristische  der  Leibeigenschaft
darin  besteht,  daß  die  Leibeigenen  als  ein  accessorium
des  Guts,  als  glebæ  adscripti  betrachtet  wurden,  weshalb ¬
  sie  denn  auch  der  Herr  mit  dem  Gute  willkührlich
veräußern  konnte  *).  Eine  politische  Selbstständigkeit  hatten ¬
  sie  nicht,  sie  standen  vielmehr  unter  dem  Schutz  und
der  Gerichtsbarkeit  des  Herrn,  der  sie  in  der  bürgerlichen
**)
„Das  Einigungs=Recht
Gesellschaft  vertreten  mußte
aber,  d.  h.  die  Befugniß,  mit  andern  freien  Leuten  zur
Erreichung  eines  selbst  gewählten  Zweckes  in  Verbindung
zu  treten,  wurde  immer  als  ein  ausschließliches  Recht
*)  Mittermeier,  deutsches  Privatrecht,  §.  74.  und  77.
Lit.  D.
e2)  Eichhorn,  Staats=  und  Rechts=Geschichte.  Band  II
§.  343.
            
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