Volltext : Rechtsfreund für den Kanton Bern (2)

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perhibet,  negotium  subsecutum  sit.  Nimis  enim
indignum  esse  judicamus,  quod  sua  quisque  voce
dilucide  protestatus  est,  id  in  eundem  casum  infirmare, ¬
  testimonioque  proprio  resistere.
Das  hiermit  eine  Aenderung  des  bisherigen  Rechtszustandes ¬
  eintreten  soll,  (non  jam  —)  ist  eben  so  gewiss,
als  dass  sich  diese  Aenderung  auf  die  processualische  Gestaltung ¬
  der  except.  n.  n.  pec.  beziehen  soll.  Die  causa
antecendens  steht  in  Verbindung  mit  dem  causam
specialiter  promissor  edixerit  und  in  einem  Gegensatz
zu  dem  quod  in  alium  quemquam  modum  et  non  in  eum,
—  Wittes  Ansicht:  es  habe  vor  diesem  Gesetz  die  Anschauung ¬
  geherrscht,  dass  jeder  Inhaber  eines  Schuldscheins ¬
  die  in  demselben  enthaltene  Veranlassung  der  Ausstellung ¬
  eventuell  zu  beweisen  verpflichtet  gewesen  sei.
hebt  die  Verbindung  dieses  Gesetzes  mit  unserer  except.
auf  und  berücksichtigt  auch  den  zuletzt  hervorgehobenen
Gegensatz  nicht.
Die  Eingangsworte  —
si  quid  scriptis  cautum  fuerit
pro  quibuscunque  pecuniis  ex  antecedente  causa  descendentibus ¬
  —  bezeichnen  offenbar  für  dieses  Gesetz  keine
weitere  Ausdehnung  als  die  der  const.  14  hoc  tit.:  In  contractibus ¬
  in  quibus  pecuniae  vel  aliae  res  numeratae  vel  datae
esse  conscribuntur
Aus  diesen  Einzelheiten  ergiebt  sich,  dass  es  mit
diesem  Gesetze  festgestellt  werden  sollte,  dass  ein  Promissor, ¬
  der  speciell  den  Grund  angegeben,  aus  welchem
er  die  geschuldete  Geldsumme  in  eine  besondere  Stipulation ¬
  eingekleidet,  diese  seine  Angabe  nur  in  bestimmt
vorgeschriebener  Weise  durch  einen  Urkundenbeweis  widerlegen ¬
  dürfe.  Stellt  sich  nun  heraus,  dass  es  sich  um  eine
            
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