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perhibet, negotium subsecutum sit. Nimis enim
indignum esse judicamus, quod sua quisque voce
dilucide protestatus est, id in eundem casum infirmare, ¬
testimonioque proprio resistere.
Das hiermit eine Aenderung des bisherigen Rechtszustandes ¬
eintreten soll, (non jam —) ist eben so gewiss,
als dass sich diese Aenderung auf die processualische Gestaltung ¬
der except. n. n. pec. beziehen soll. Die causa
antecendens steht in Verbindung mit dem causam
specialiter promissor edixerit und in einem Gegensatz
zu dem quod in alium quemquam modum et non in eum,
— Wittes Ansicht: es habe vor diesem Gesetz die Anschauung ¬
geherrscht, dass jeder Inhaber eines Schuldscheins ¬
die in demselben enthaltene Veranlassung der Ausstellung ¬
eventuell zu beweisen verpflichtet gewesen sei.
hebt die Verbindung dieses Gesetzes mit unserer except.
auf und berücksichtigt auch den zuletzt hervorgehobenen
Gegensatz nicht.
Die Eingangsworte —
si quid scriptis cautum fuerit
pro quibuscunque pecuniis ex antecedente causa descendentibus ¬
— bezeichnen offenbar für dieses Gesetz keine
weitere Ausdehnung als die der const. 14 hoc tit.: In contractibus ¬
in quibus pecuniae vel aliae res numeratae vel datae
esse conscribuntur
Aus diesen Einzelheiten ergiebt sich, dass es mit
diesem Gesetze festgestellt werden sollte, dass ein Promissor, ¬
der speciell den Grund angegeben, aus welchem
er die geschuldete Geldsumme in eine besondere Stipulation ¬
eingekleidet, diese seine Angabe nur in bestimmt
vorgeschriebener Weise durch einen Urkundenbeweis widerlegen ¬
dürfe. Stellt sich nun heraus, dass es sich um eine