Objekt : Wissenschaftlich praktische Rechtskunde (1)

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eine  überhaupt  absichtliche  Verhinderung  der  Bedingungserfüllung ¬
  von  Seiten  dessen,  cujus  interest  condicionem
non  impleri,  die  Absicht  der  Vereitlung  des  bedingt  erklärten ¬
  Willens  zum  Beweggrund  hat.
Dies  spricht  L.  3  §.  3  eod.  aus:
Non  solum  autem  si  dare  jussum  dare  prohibeat, -
  statuliber  ad  libertatem  pervenit,  verum
etiam  si  ascendere  Capitolium  jussum  ascendere
vetet;  item  si  Capuae  dare  jussum  Capuam  ire
prohibeat;  nam  qui  prohibet  servum  proficisci,
intelligendus  est  impedire  magis  velle  libertatem, ¬
  quam  operis  servi  uti.
Dem  Verhindernden  liegt  also  der  Beweis  ob,  daß  er
nicht  um  die  bedingte  Verfügung  unwirksam  zu  machen,
sondern  aus  einem  selbstständigen  guten  Grunde,  welcher
jene  Absicht  völlig  ausschließt,  that,  was  die  Erfüllung  der
Bedingung  verhinderte.  Dieser  Beweis  könnte  z.  B.  dadurch ¬
  geführt  werden,  daß  ein  dringendes  Bedürfnis,  den
Sklaven  bei  sich  zu  haben,  ihn  bestimmte,  denselben  von  der
ihm  zur  Bedingung  gemachten  Reise  abzuhalten.
Ferner  kommt  es  bei  Anwendung  der  zweiten  Regel
durchaus  nicht  darauf  an,  daß  der  die  Erfüllung  der  Bedingung ¬
  Verhindernde  an  derselben  ein  wirkliches  Interesse
hatte,  als  er  sie  verhinderte,  und  daß  er  dies  also  nur  deshalb ¬
  that,  weil  er  auf  den  ihm  zugedachten  Vortheil  verzichten ¬
  wollte.  Es  genügt  vielmehr  vollkommen,  daß  der
Urheber  der  Bedingung  durch  ihre  Fassung  die  Voraussetzung ¬
  zu  erkennen  gab,  es  werde  Jenem  an  Erfüllung  der
Bedingung  gelegen  sein,  und  daß  er  nur  deshalb  jetzt  ihre
Erfüllung  verhindert,  weil  ihm  in  der  That  nichts  daran
gelegen  ist  und  vielleicht  gar  nichts  daran  liegen  konnte.
Wenn  es  zur  Bedingung  einer  letztwilligen  Verfügung
gemacht  wird,  daß  der  Honorirte  eine  gewisse  Person  arrogire, ¬
  oder  heirathe,  und  diese  sich  von  dem  Honorirten  nicht
arrogiren  lassen,  oder  ihn  nicht  heirathen  will,  so  erwirbt
            
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