Objekt : Dieck, Karl Friedrich: Geschichte, Alterthümer und Institutionen des deutschen Privatrechts im Grundriss mit beigefügten Quellen

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thümer  desselben  angesehn.  Wer  mit  einem  solchen  eingetragenen ¬
  Besitzer  in  dergleichen  Verhandlungen  sich  einlässt,  dessen
Befugnisse  kann  so  wenig  der  nicht  eingetragene  Eigenthünier,
als  der,  dessen  Recht  nur  von  diesem  sich  herschreibt,  anfechten. ¬
  Vielmehr  bleiben  (diesen),  —  wegen  des  daraus  entstehenden ¬
  Nachtheils,  ihre  Rechte  zur  Schadloshaltuug  nur  gegen  den
eingetragenen  Besitzer  vorbehalten.  Preuss.  L.  R.  I.  10.  j.  1.
6—9.
9.  Liegende  Gründe  —  müssen  vor  dem  Rathe  verlassen,—
und  die  Verlassung  in  das  Stadt-Erbbuch  geschrieben  werden.
Lübisch  Recht.  Lib.  III.  Tit.  6.  art.  1.  2.
10.  Dass  alle  —  Conträct  —  über  ligende  Gütter  —  vor  unsern -
  Gerichten,  under  welchen  die  Gütter  gelegen  seind,  innerhalb ¬
  14  Tagen  —  fürgebracht,  und  durch  die  Gerichtsschreiber
—  alsbald  in  das  Gerichtsbuch  eingeschrieben  werden  sollen.  —
Auch  sollen  die  Schulden)  nicht  allein  —  insinuirt,  sondern
auch  von  unsern  Gerichten,  ob  darin  zimlich  und  der  Billichkeit ¬
  gemüss  gehandelt,  mit  Fleiss  erwogen  -  werden.  Und  sollen -
  uns  unsere  Amptleut  von  jedem  hierin  ungehorsamen
Contrahenten  —  Straff  —  einziehn,  und  die  Contrahenten
nichtsdestoweiniger  zu  gebührlicher  Insinuation  anhalten.  —
(Da)  vor  Verfliessung  der  14  Tage  den  einen  oder  andern  —
Contrahenten  der  Rewkauf  ankommen,  soll  —  demselben  von
dem  Contract  wiederabzuweichen  —  ohnbenommen  sein;  (später -
  aber  nicht).  Wurtemb.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  18.  j.  1.  2.  3.  5.  6.
11.  Dass  hinfüro  alle  Verkäuff  —  unbeweglicher  Güter  anders ¬
  nicht  —  gültig  seyn  sollen,  sie  seyen  dann  —  vor  jedes
Orts  Gerichten  insinuirt  und  eingeschrieben  auch  die  Kaufbrief
darüber  zu  fertigen  und  zu  siegeln  gebeten  worden;  dann  solang -
  solches  nicht  geschehn,  soll  jeder  Theil  —  wiederabzutreten ¬
  Macht  haben.  Pfälzisches  L.  R.  Th.  II.  Tit.  7.
7.  Wirkungen  der  Auflassung  oder  Intabulation.
§.  126.
A.  Der  geschehnen.
Vergl.  die,  bei  f.  125.  angeführten,  Beweisstellen.
§.  127.
B.  Der  unterbliebenen.
Vergl.  die,  bei  §.  125,  angeführten,  Beweisstellen.
Dieck's  Privatrecht.
            
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