Objekt : Müller, J. F.: Ueber die wirthschaftliche und rechtliche Nutzung des Zehntens, besonders für Privat-Zehnt-Berechtigte nach den Grundsätzen der preuss. Gesetze und den baierischen, Ansbach-baireuthischen und Bamberg-würzburgischen, dann würtembergischen Zehntordnungen

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Der  Wagen  darf  nicht  überladen  werden  und  die  Garben =
  sind  so  zu  legen,  daß  die  Aehren  sämmtlich  einwärts
kommen.  Der  Fuhrmann  muß  behutsam  und  nicht  anders
als  im  Schritte  fahren,  um  das  Umwerfen  zu  verhüten.
Der  Regel  nach,  soll  das  Zehntgetreid  bis  zum  Abendläuten =
  oder  der  Abenddämmerung  eingefahren  seyn.
Das  Zugvieh  darf  schlechterdings  nicht  an  dem  Zehntgetreid =
  während  des  Aufladens  fressen,  noch  viel  weniger
aber,  bei  dem  Einfahren  und  Abladen  mit  Tennenröhrig  gefüttert ¬
  werden.
So  wie  der  Wagen  in  der  Scheuer  eingefahren  ist
muß  das  Vieh  abgespannt  und  vor  die  Scheuer  gestellt
werden.
Auch  ist  während  des  Abladens  das  Federvieh  rc.  durch
vorgesteckte  Breter  oder  Hürden  von  der  Scheuer=Tenne  abzuhalten. =

Ansbacher  Zehntordnung  vom  17.  Juli  1665.
Würtemb.  Zehntordnung  von  2618.
§.  67.
Fuhr=Register.
in  den  gegenwärtigen  Zeiten,  wo  beinahe  sämmtliche
Landleute  des  Schreibens  kundig  sind,  verdienen  die  unzuverläßigen ¬
  Kerbhölzer  keine  Beachtung  mehr.
Jede  Fuhr  belegt  man  daher  mit  einem  eigenen  Fuhrzettel, =
  (bie  man  ebenfalls  in  Quartformat  drucken  lassen
kann),  auf  welchem
a)  Die  Nummer  des  Zettels,
b)  Die  Zehntflur,
c)  Der  Tag  der  Einfahrt  |  |
            
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