Volltext : Deutsches Wechselrecht auf Grundlage der allgemeinen Deutschen Wechselordnung und der Nürnberger Novellen (3)

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III.  Exkurs.  §.  42.
wenn  er  nur  theilweise  erst  befriedigt  ist,  auf  einen  Theil  belangen.
Der  gegenwärtige  Inhaber  indossirt  den  Wechsel  und  scheidet  dadurch ¬
  aus  dem  aktiven  Wechselnexus  aus,  aber  er  kann  infolge  Regresses ¬
  auch  wieder  in  den  verlassenen  Platz  einrücken,  und  den  Wechsel ¬
  als  Berechtigter  in  die  Hand  nehmen.  Ja,  es  ist  möglich,  daß
der  Trassant  auf  sich  selbst  (als  Trassaten)  zieht,  an  eigne  Ordre  den
Wechsel  stellt,  daß  ferner  der  Wechsel  an  den  Acceptanten  oder  an
den  Trassanten  begeben  wird  und  nachher  noch  weiter  in  Umlauf  gelangt. ¬
  Eine  solche  gleichsam  hundertarmige  und  proteusartige  Gestalt ¬
  ist  aus  dem  ursprünglichen  cambium  manuale,  einem  recht  eigentlich ¬
  mit  der  Hand  zu  umspannenden  Rechtskörper,  geworden.
Deutsche,  Französische,  Englische,  Russische,  Nordamerikanische  Handelshäuser ¬
  können  auf  einem  und  demselben  Wechsel  figuriren,  welcher
die  Namen  Der  merkantilen  Celebritäten  wie  eine  Kette  um  den  Hals
trägt  und  durch  deren  Zauberkraft  über  Länder  und  Meere  sich  fortbewegt. ¬
  Mit  Recht  nennt  Kheil  den  Wechsel  einen  „Kosmopoliten" ¬
  und  das  Giro  der  kaufmännischen  Autorität  seinen  „Reisepaß", ¬
  hinzufügend,  es  sei  „eine  eigne  Welt,  die  dem  Wechsel  innewohnt;" ¬

es  bildet  wirklich  der  Wechsel  im  Gedränge  und  Gewebe
unsres  heutigen  Verkehrs  häufig  den  Mittelpunkt  einer  ganzen  Welt
rechtsgeschäftlicher  Beziehungen.
III.  Eine  eigne  Region,  eine  Welt  der  Formen  ist's,  worin  der
Wechsel  sich  bewegt.  Nun  hat  alle  „Form"  etwas  Starres  und  Sprödes ¬
  gegenüber  den  Stoffen,  denen  sie  dienen  soll,  aber  im  Wechsel
ist  diese  „Form"  mit  solcher  Meisterschaft  gehandhabt,  daß  sie  in  sich
selbst  eine  wunderbare  Elastizität  und  Accommodationsfähigkeit  entwickelt. ¬
  Die  Möglichkeit  des  Domizilirens,  des  Blanko-  und  Prokuraindossirens, ¬
  der  Intervention  und  der  Vervielfältigung  des  Wechselpapiers, ¬
  die  Fähigkeit  des  cirkulirenden  Wechsels,  durch  die  Hand
des  Acceptanten  und  eines  früheren  Giranten  (wiederholt)  hindurch
zu  laufen,  zeigen  uns  bei  aller  Sprödigkeit  im  Uebrigen  zugleich  eine
solche  Geschmeidigkeit,  daß  diese  Schöpfung  des  modernen  Rechtstriebes ¬
  wohl  geeignet  ist,  den  denkenden  Geist  zu  immer  neuer  Beobachtung ¬
  zu  reizen.  Der  Wechsel  ist  und  bleibt  eine  der  interessantesten
Aufgaben  der  modernen  Rechtswissenschaft.
2)  Kheil,  Wechselrecht  (2.  Aufl.),  S.  65.  67.
Druck  von  Ackermann  u.  Glaser  in  Leipzig.
            
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