Zweites Dogma: Skripturobligation.
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entsteht nur mittels des Papiers („in und mit krafft dieß Briefs");
2) das nomen kann sich, so lange das Papier überhaupt existirt
(nicht zerstört oder mortificirt ist), nur mittels des Papiers im Verkehr ¬
ändern und bewegen; 3) die obligatio kann nur mittels des
Papiers (ipso jure) aufgehoben werden. Ich habe für diese Grundverrichtungen ¬
der Skriptur die Ausdrücke: Genital-, Vital- und
Finalfunktion vorgeschlagen und dabei bemerklich gemacht, daß
aus jenem organischen Bande nicht unbedingt der Satz abzuleiten
sei, der Untergang der Skriptur involvire nothwendig die Erlöschung
der obligatio, '6 denn auch sonst treffen wir in der Natur wie im
Recht auf Erscheinungen, welche uns lehren, daß trotz nachträglichen ¬
Wegfalls gewisser zur Entstehung wesentlicher Thatumstände
nichts destoweniger das begründete Verhältniß bestehen bleibt; es
wohnt den Zuständen, natürlichen wie rechtlichen, eine Beharrungskraft ¬
inne, so daß es positiver Kräfte (contrarium jus: fr. 100. D. de
R. J.) bedarf, um jene Kraft des Bestehens zu überwinden: ein Beispiel ¬
gewährt uns die possessio, welche animo et corpore erworben, ¬
aber in manchen Fällen solo animo retinirt wird, ferner die
juristische Persönlichkeit der Collegien, welche leichter aufrecht erhalten, ¬
als errichtet wird.!
V. Am einfachsten erscheint das Prinzip der Skripturobligation
im Rektapapier, welches daher als die theoretische Grundlage aller
negoziablen Werthpapiere zu betrachten ist. Rücksichtlich der Genitalund ¬
Finalfunktion stimmt das Rektapapier völlig mit den Cirkulationspapieren -
überein, rücksichtlich der Vitalfunktion aber unterscheidet ¬
es sich von jenen darin, daß es, weil vom Urheber (Aussteller,
Schuldner) nicht zum freien Umlauf bestimmt, nicht ohne dessen Bewilligung ¬
und Mitwirkung, also nur im Wege der delegatio, mit
eigentlichem Novationseffekt auf Andere (Nachmänner) übertragen ¬
werden kann. Außerdem scheint es dem Wesen des Rektapapiers, ¬
welches als Skripturobligation sich immer noch von einem
bloßen Beweisdokument unterscheidet, entsprechend, daß die Forderung ¬
nur mittels eines Skripturaktes und unter Einhändigung des
Papiers (jure novationis oder cessionis) übertragen werden kann,
sei es daß der Transportvermerk auf dem Grundpapier selbst oder
durch einen neuen, mit dem Grundpapier zugleich dem Nachfolger
16) Kuntze, Lehre v. d. Inhaberpap., §. 64—68. und S. 301.326. 378.
17) „Non est novum, ut, quae semel utiliter constituta sunt, durent,
licet ille casus exstitcrit, a quo initium capere non potuerunt“ Paul. fr. 85.
§. 1. D. de R. J. Dies gegen Platner (Arch. f. civ. Prax.), Bd. 42. S. 219.
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