Volltext : Deutsches Wechselrecht auf Grundlage der allgemeinen Deutschen Wechselordnung und der Nürnberger Novellen (3)

Zweites  Dogma:  Skripturobligation.
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entsteht  nur  mittels  des  Papiers  („in  und  mit  krafft  dieß  Briefs");
2)  das  nomen  kann  sich,  so  lange  das  Papier  überhaupt  existirt
(nicht  zerstört  oder  mortificirt  ist),  nur  mittels  des  Papiers  im  Verkehr ¬
  ändern  und  bewegen;  3)  die  obligatio  kann  nur  mittels  des
Papiers  (ipso  jure)  aufgehoben  werden.  Ich  habe  für  diese  Grundverrichtungen ¬
  der  Skriptur  die  Ausdrücke:  Genital-,  Vital-  und
Finalfunktion  vorgeschlagen  und  dabei  bemerklich  gemacht,  daß
aus  jenem  organischen  Bande  nicht  unbedingt  der  Satz  abzuleiten
sei,  der  Untergang  der  Skriptur  involvire  nothwendig  die  Erlöschung
der  obligatio,  '6  denn  auch  sonst  treffen  wir  in  der  Natur  wie  im
Recht  auf  Erscheinungen,  welche  uns  lehren,  daß  trotz  nachträglichen ¬
  Wegfalls  gewisser  zur  Entstehung  wesentlicher  Thatumstände
nichts  destoweniger  das  begründete  Verhältniß  bestehen  bleibt;  es
wohnt  den  Zuständen,  natürlichen  wie  rechtlichen,  eine  Beharrungskraft ¬
  inne,  so  daß  es  positiver  Kräfte  (contrarium  jus:  fr.  100.  D.  de
R.  J.)  bedarf,  um  jene  Kraft  des  Bestehens  zu  überwinden:  ein  Beispiel ¬
  gewährt  uns  die  possessio,  welche  animo  et  corpore  erworben, ¬
  aber  in  manchen  Fällen  solo  animo  retinirt  wird,  ferner  die
juristische  Persönlichkeit  der  Collegien,  welche  leichter  aufrecht  erhalten, ¬
  als  errichtet  wird.!
V.  Am  einfachsten  erscheint  das  Prinzip  der  Skripturobligation
im  Rektapapier,  welches  daher  als  die  theoretische  Grundlage  aller
negoziablen  Werthpapiere  zu  betrachten  ist.  Rücksichtlich  der  Genitalund ¬
  Finalfunktion  stimmt  das  Rektapapier  völlig  mit  den  Cirkulationspapieren -
  überein,  rücksichtlich  der  Vitalfunktion  aber  unterscheidet ¬
  es  sich  von  jenen  darin,  daß  es,  weil  vom  Urheber  (Aussteller,
Schuldner)  nicht  zum  freien  Umlauf  bestimmt,  nicht  ohne  dessen  Bewilligung ¬
  und  Mitwirkung,  also  nur  im  Wege  der  delegatio,  mit
eigentlichem  Novationseffekt  auf  Andere  (Nachmänner)  übertragen ¬
  werden  kann.  Außerdem  scheint  es  dem  Wesen  des  Rektapapiers, ¬
  welches  als  Skripturobligation  sich  immer  noch  von  einem
bloßen  Beweisdokument  unterscheidet,  entsprechend,  daß  die  Forderung ¬
  nur  mittels  eines  Skripturaktes  und  unter  Einhändigung  des
Papiers  (jure  novationis  oder  cessionis)  übertragen  werden  kann,
sei  es  daß  der  Transportvermerk  auf  dem  Grundpapier  selbst  oder
durch  einen  neuen,  mit  dem  Grundpapier  zugleich  dem  Nachfolger
16)  Kuntze,  Lehre  v.  d.  Inhaberpap.,  §.  64—68.  und  S.  301.326.  378.
17)  „Non  est  novum,  ut,  quae  semel  utiliter  constituta  sunt,  durent,
licet  ille  casus  exstitcrit,  a  quo  initium  capere  non  potuerunt“  Paul.  fr.  85.
§.  1.  D.  de  R.  J.  Dies  gegen  Platner  (Arch.  f.  civ.  Prax.),  Bd.  42.  S.  219.
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