Volltext : Deutsches Wechselrecht auf Grundlage der allgemeinen Deutschen Wechselordnung und der Nürnberger Novellen (3)

III.  Erkurs.  §.  37.
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forderung  gar  ein  Recht  ohne  Subjekt)  sei.
In  der  That  liegt
denn  auch,  wie  ich  nicht  verkenne,  einiges  Wahre  in  jenen  Aufstellungen, ¬
  nämlich  daß  das  Papier  nicht  bloß  zu  dem  Errichtungsakt,
sondern  zu  dem  obligatorischen  Rechtsband  in  Beziehung  steht  und
folglich  für  das  nomen  eine  dauernde  Bedeutung  und  Funktion
hat,  sowie  daß  mittels  dieses  Zusammenhangs  das  an  sich  ideelle
nomen  oder  debitum  gewissermaaßen  in  die  sinnliche  Welt  hinausragt, ¬
  und,  indem  es  am  Papier  seinen  organischen  Ausdruck  oder
Körper  besitzt,  ganz  den  Eindruck  einer  leiblich  consolidirten,  sinnlich
organisirten  Individualität  macht.  Jedes  Rechtsverhältniß  ist  eine
individuelle  Existenz,  eine  Realität  („res“)  im  Reiche  des  Rechtes,
keineswegs,  wie  heutzutage  mit  Recht  mehr  betont  wird,  bloß  etwas
Gedachtes;13  denn  das  Recht  ist  eine  Welt  geistiger  Realitäten,
die  Rechtsverhältnisse  sind  die  individuellen  Wesen  oder  Kreaturen,
welche  diese  Welt  beleben,  bevölkern,  und  dem  deutschen  Naturalismus ¬
  ist  es  gelungen,  einen  Theil  dieser  geistigen  Welt  in  dem
Spiegel  der  Werthpapiere  gewissermaaßen  aufzufangen  (vergl.  oben
Grundzüge,  §.  2.  1.).  Allein  man  geht  nun  zu  weit,  wenn  man  diese
augenfälligen  oder  körperhaften  Rechtsverhältnisse  zu  „Personen
erhebt  und  so  die  Kreatur  auf  eine  Linie  mit  dem  Kreator  stellt;
diese  Personifikationstheorie  erscheint  daher  als  ein  Auswuchs  der
Idee  der  Skripturobligation.  15
IV.  Der  Wechsel  ist  weder  bloße  Sache  (Geld,  Waare),  noch
Person,  sondern  wesentlich  Obligation  und  zwar  Skripturobligation:
das  individualisirte  Papier  ist  das  Medium  des  nomen.  Der  Literalakt ¬
  hat  hier  eine  dispositive,  nicht  eine  bloß  enunciative  (demonstrative) ¬
  Bedeutung,  und  daher  läßt  sich  die  Skripturobligation  auch
als  dispositive  Urkunde  bezeichnen.  Aus  diesem  genetisch-organischen ¬
  Bande,  welches  Papier  und  debitum  zusammenschließt,  ergibt
sich  eine  dreifache  Funktion  hinsichtlich  der  obligatio:  1)  die  obligatio
13)  Kuntze,  Wendepunkt  der  Rechtswiss.  (1857),  S.  51.  59.61.  —  Brinz,
Münchner  krit.  Vierteljahrsschrift,  Bd.  II  (1860),  S.  28.  29.  35.
14)  Ich  begnüge  mich,  auf  meine  Ausführung  in  der  Lehre  v.  d.  Inhaberpap.
§.  118  (S.  529),  ferner  auf  Platner  im  Arch.  für  civ.  Prar.,  Bd.  42  (1859),
S.  207—217,  Stobbe  in  der  Zeitschr.  für  deut.  R,  Bd.  XIX  (1859),  S.  209.
Pagenstecher,  Lehre  v.  Eigenthum,  III.  S.  80;  Borchardt  &  Jacobi  in
Weiske's  Rechtslex.,  Bd.  XIV  (1860),  S.  295—299.  und  Jolly  in  der  Münchner ¬
  krit.  Vierteljahrsschr.  f.  Ges.  und  Rechtswiss.,  Bd.  II  (1860),  S.  561.  zu  verweisen. ¬
  —  Bekker's  Versuch  einer  Rettung  seines  civilistischen  Aristokratismus  (in
Goldschmidt's  Zeitschr.  a.  a.  O.)  ist  spaßhaft.
15)  Von  Anderen  ist  sie  als  ein  Auswuchs  des  Kreationsdogma's  bezeichnet
worden.
            
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