III. Erkurs. §. 37.
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forderung gar ein Recht ohne Subjekt) sei.
In der That liegt
denn auch, wie ich nicht verkenne, einiges Wahre in jenen Aufstellungen, ¬
nämlich daß das Papier nicht bloß zu dem Errichtungsakt,
sondern zu dem obligatorischen Rechtsband in Beziehung steht und
folglich für das nomen eine dauernde Bedeutung und Funktion
hat, sowie daß mittels dieses Zusammenhangs das an sich ideelle
nomen oder debitum gewissermaaßen in die sinnliche Welt hinausragt, ¬
und, indem es am Papier seinen organischen Ausdruck oder
Körper besitzt, ganz den Eindruck einer leiblich consolidirten, sinnlich
organisirten Individualität macht. Jedes Rechtsverhältniß ist eine
individuelle Existenz, eine Realität („res“) im Reiche des Rechtes,
keineswegs, wie heutzutage mit Recht mehr betont wird, bloß etwas
Gedachtes;13 denn das Recht ist eine Welt geistiger Realitäten,
die Rechtsverhältnisse sind die individuellen Wesen oder Kreaturen,
welche diese Welt beleben, bevölkern, und dem deutschen Naturalismus ¬
ist es gelungen, einen Theil dieser geistigen Welt in dem
Spiegel der Werthpapiere gewissermaaßen aufzufangen (vergl. oben
Grundzüge, §. 2. 1.). Allein man geht nun zu weit, wenn man diese
augenfälligen oder körperhaften Rechtsverhältnisse zu „Personen
erhebt und so die Kreatur auf eine Linie mit dem Kreator stellt;
diese Personifikationstheorie erscheint daher als ein Auswuchs der
Idee der Skripturobligation. 15
IV. Der Wechsel ist weder bloße Sache (Geld, Waare), noch
Person, sondern wesentlich Obligation und zwar Skripturobligation:
das individualisirte Papier ist das Medium des nomen. Der Literalakt ¬
hat hier eine dispositive, nicht eine bloß enunciative (demonstrative) ¬
Bedeutung, und daher läßt sich die Skripturobligation auch
als dispositive Urkunde bezeichnen. Aus diesem genetisch-organischen ¬
Bande, welches Papier und debitum zusammenschließt, ergibt
sich eine dreifache Funktion hinsichtlich der obligatio: 1) die obligatio
13) Kuntze, Wendepunkt der Rechtswiss. (1857), S. 51. 59.61. — Brinz,
Münchner krit. Vierteljahrsschrift, Bd. II (1860), S. 28. 29. 35.
14) Ich begnüge mich, auf meine Ausführung in der Lehre v. d. Inhaberpap.
§. 118 (S. 529), ferner auf Platner im Arch. für civ. Prar., Bd. 42 (1859),
S. 207—217, Stobbe in der Zeitschr. für deut. R, Bd. XIX (1859), S. 209.
Pagenstecher, Lehre v. Eigenthum, III. S. 80; Borchardt & Jacobi in
Weiske's Rechtslex., Bd. XIV (1860), S. 295—299. und Jolly in der Münchner ¬
krit. Vierteljahrsschr. f. Ges. und Rechtswiss., Bd. II (1860), S. 561. zu verweisen. ¬
— Bekker's Versuch einer Rettung seines civilistischen Aristokratismus (in
Goldschmidt's Zeitschr. a. a. O.) ist spaßhaft.
15) Von Anderen ist sie als ein Auswuchs des Kreationsdogma's bezeichnet
worden.