Volltext : Darstellung des Executions-Verfahrens nach der westphälischen und französischen Prozeß-Ordnung (2)

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3)  Die  Prozeß=Ordnung  gestattet  eben  deshalb,
jener  Gesetzstelle  ungeachtet,  ausdrücklich,  daß  noch
bis  zum  Zuschlag  Jnscriptionen  auf  die  zum  Verkaufe =
  gebrachten
Jmmobilien  genommen  werden
konnen  n).
Es  ist  nirgends  gesagt,  daß  ein  Schuldner  gegen
welchen  ein  Executions=Verfahren  eingeleitet  worden, =
  nicht  mehr  könne  wegen  persönlicher  Schulden =
  verklagt  werden  o),  oder  daß  er  nicht  mehr
könne  eine  Vormundschaft  übernehmen  oder  eine
Ehe  eingehen.  Kann  er  aber  verklagt  und  folglich
verurtheilt  werden,  so  kann  der  Kläger  auch  das
Urtheil  inscribiren  lassen,  und  sich  dadurch  eine  gerichtliche =
  Hypothek  verschaffen;  kann  er  eine  Ehe
eingehen  und  eine  Vormundschaft  übernehmen,  so
entstehet  gegen  ihn  eine  gesetzliche  Hypothek;  können =
  aber  gerichtliche  und  gesetzliche  Hypotheken  auf
die  in  Beschlag  genommenen  Grundstücke  statt  finden, =
  so  ist  kein  Grund  vorhanden,  warum  nicht
auch  eine  vertragsmäßige  Hypothek  statt  finden
sollte,  da  Niemand  das  Recht,  Verträge  zu  schließen
abgesprochen  werden  kann,  dem  es  nicht  das  Gesetz
selbst  abspricht  p).
5)  Den  frühern  hypothekarischen  und  den  privilegirten
Gläubigern  kann  eine  vom  Schuldner  auf  die  in
Beschlag  genommenen  Jmmobilien  constituirte  Hypothek =
  keinen  Nachtheil  bringen,  in  Rücksicht  der
chirographarischen  aber  gilt  der  Grundsatz:  vigilantibus -
  jura  sunt  scripta.
»)  Art.  668.  (681.)
0)  Der  art.  560.  (610.)  sagt  vielmehr  ausdrücklich  das
Gegentheil.
p)  Art.  1123.  C.  N.
            
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