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Doppelverkauf eines Grundstücks.
me29), Planck"), 6taubinger31), Kisch"), Turnau-
Först er 33) R i e z l e r* 3^), Schreier") und Stern") wol-
len endlich nur den Käufer, der als neuer Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen ist, zur Zahlung des Kaufpreises für
verpflichtet halten. In der Begründung ihrer Ansicht weichen
diese Schriftsteller im einzelner: von einander ab.
aa. Gold m ann - Lili enthal3?) führt etwa aus: Der
Verkäufer sei dem Käufer-Besitzer noch zur Eigentums-Ver-
schaffung, zur Auflassung, verpflichtet. Dadurch, daß er hinter-
her das Grundstück dem Käufer-Eigentümer aufgelassen habe, sei
eine subjektive Unmöglichkeit (8 275 Abs. 2 BGB.) eingetreten.
Da diese Unmöglichkeit die Folge eines Umstandes sei, den der
Verkäufer zu vertreten habe, so habe der Käufer-Besitzer die
Rechte des § 325 BGB. erworben, die durch den späteren Unter-
gang des Grundstücks nicht alteriert würden. Der Käufer-Be-
sitzer könne also von dem Kauf zurücktreten oder Schadensersatz
fordern. Anders liege die Sache rücksichtlich des Käufer-Eigen-
tümers. Zwar sei der Verkäufer diesem noch zur Uebergabe des
Grundstücks verpflichtet, so daß also der Käufer-Eigentümer
gegen ihn auf Uebergabe klagen könne. Die Leistung sei aber
nach Entstehung des Schuldverhältnisses durch einen Umstand,
den der Verkäufer nicht zu pertreten habe, unmöglich gewor-
den und daher der Verkäufer nach §275 BGB. frei von der
Verpflichtung zur Leistung. Trotz §323 BGB. könne er aber
die Gegenleistung fordern, weil §323 rücksichtlich des Kaufs
von Grundstücken modifiziert sei.
Diese Begründung ist im Wesentlichen dieselbe, wie
sie Planck"), Staudinger39), Turnau-Förster"), und
Schreier"), auch wohl Stern") und Riezler") geben.
29) System des BGB., 1902, S. 49.
3°) BGB. II, 3. Ausl. S. 349.
31) BGB. II, 3/4. Ausl. S. 474.
") Unmöglichkeit, S. 63.
33) Sachenrecht, 3. Aufl. S. 485.
") Archiv f. ziv. Praxis, Bd. 98, S. 391.
") Gegenseitige Verträge, Köln 1898, S. 29.
") Die Gefahrtragung, Marburg 1910, S. 81 ff.
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