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Erster Theil. Fünfter Titel.
Fünfter Titel.
Von Verträgen.
I. Begriff und Eintheilung.
§. 92. Versprechen heißt die Erklärung,
Jemanden ein Recht
übertragen oder gegen denselben eine Verbindlichkeit übernehmen zu
wollen; wird dieses Versprechen angenommen, oder wechselseitig in
die Erwerbung oder Veräußerung eines Rechts gewilligt, so ist ein
Vertrag 2) vorhanden. Der Vertrag ist ein lästiger, wenn von
beiden Kontrahenten, ein wohlthätiger aber, wenn nur von einem
derselben Pflichten übernommen werden.
Bloße Gelübde sind
gesetzlich unverbindlich, wenn jedoch der Erblasser die Erfüllung derselben ¬
begonnen hat, so wird vermuthet, daß er den Erben zur
Vollendung hat verpflichten wollen*). §. 1. 2. 3—8. 79. h. t.
II. Fähigkeit zu kontrahiren.
§. 93. Manns= oder unverheirathete Frauenspersonen*), welche
zu rechtsgültigen Willenserklärungen überhaupt, sind auch Verträge
zu schließen fähig, doch ist zu unterscheiden:
1) Vgl. Grävell Generaltheorie der Verträge.
Halle 1821. Bornemann
von Rechtsgeschäften und Verträgen. 2te Aufl. Berl. 1833.
2) est autem pactio duorum pluriumve in idem placitum consensus. ¬
L. 1. §. 2. D. de pactis (2. 14.).
3) Im R. R. wurden die Verträge eingetheilt:
a, in contractus et pacta, je nachdem sie eine obligatio und actio civilis, ¬
oder nur eine obligatio naturalis begründeten;
b, in contractus nominati et innominati, je nachdem ihnen schon im
Civil=Recht ein besonderer Name und eine bestimmte Klageformel beigelegt
war, oder nicht. Der Innominat=Kontrakte gab es vier Klassen: do ut
des, do ut facias, facio ut des, facio ut facias;
in contractus stricti juris et bonae fidei, je nachdem der Richter
bei denselben nur das strictum jus (den Buchstaben) oder auch die
aequitas berücksichtigen durfte;
d, in contractus reales, verbales, literales et consensuales. Zu den
Real=Kontrakten gehören: mutuum, commodatum, depositum et
pignus, zu den Konsensual=Verträgen: emtio venditio, locatio conductio, ¬
mandatum, societas und emphytensis.
4) Nach R. R. hat ein bloßes Versprechen ausnahmsweise dann obligatorische ¬
Wirkung, wenn es in Bezug auf eine dos von den zu deren Bestellung verpflichteten ¬
Personen oder als Votum, d. h. als Angelobung zum Besten der Gottheit oder Kirche,
endlich wenn es dem Staat oder einer Stadt ex certa causa oder wenn gleich
sine causa gemacht, doch mit seiner Erfüllung bereits begonnen ist. Mühlenbruch ¬
Pandecten Bd. 2. §. 347.
5) Wegen der Verträge der Ehefrauen, der Kinder unter väterlicher Gewalt, ¬
der Korporationen und der über 20 Jahre alten Personen, vgl. A. L. R.
II. 1. §. 189. ff. II. 2. §. 123. ff. II. 6. §. 91. ff. §. 153. ff. II. 18. §. 728—735.