Inhaltsverzeichnis : ¬Das Preußische Civil-Recht ([1/2])

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Erster  Theil.  Fünfter  Titel.
Fünfter  Titel.
Von  Verträgen.
I.  Begriff  und  Eintheilung.
§.  92.  Versprechen  heißt  die  Erklärung,
Jemanden  ein  Recht
übertragen  oder  gegen  denselben  eine  Verbindlichkeit  übernehmen  zu
wollen;  wird  dieses  Versprechen  angenommen,  oder  wechselseitig  in
die  Erwerbung  oder  Veräußerung  eines  Rechts  gewilligt,  so  ist  ein
Vertrag  2)  vorhanden.  Der  Vertrag  ist  ein  lästiger,  wenn  von
beiden  Kontrahenten,  ein  wohlthätiger  aber,  wenn  nur  von  einem
derselben  Pflichten  übernommen  werden.
Bloße  Gelübde  sind
gesetzlich  unverbindlich,  wenn  jedoch  der  Erblasser  die  Erfüllung  derselben ¬
  begonnen  hat,  so  wird  vermuthet,  daß  er  den  Erben  zur
Vollendung  hat  verpflichten  wollen*).  §.  1.  2.  3—8.  79.  h.  t.
II.  Fähigkeit  zu  kontrahiren.
§.  93.  Manns=  oder  unverheirathete  Frauenspersonen*),  welche
zu  rechtsgültigen  Willenserklärungen  überhaupt,  sind  auch  Verträge
zu  schließen  fähig,  doch  ist  zu  unterscheiden:
1)  Vgl.  Grävell  Generaltheorie  der  Verträge.
Halle  1821.  Bornemann
von  Rechtsgeschäften  und  Verträgen.  2te  Aufl.  Berl.  1833.
2)  est  autem  pactio  duorum  pluriumve  in  idem  placitum  consensus. ¬
  L.  1.  §.  2.  D.  de  pactis  (2.  14.).
3)  Im  R.  R.  wurden  die  Verträge  eingetheilt:
a,  in  contractus  et  pacta,  je  nachdem  sie  eine  obligatio  und  actio  civilis, ¬
  oder  nur  eine  obligatio  naturalis  begründeten;
b,  in  contractus  nominati  et  innominati,  je  nachdem  ihnen  schon  im
Civil=Recht  ein  besonderer  Name  und  eine  bestimmte  Klageformel  beigelegt
war,  oder  nicht.  Der  Innominat=Kontrakte  gab  es  vier  Klassen:  do  ut
des,  do  ut  facias,  facio  ut  des,  facio  ut  facias;
in  contractus  stricti  juris  et  bonae  fidei,  je  nachdem  der  Richter
bei  denselben  nur  das  strictum  jus  (den  Buchstaben)  oder  auch  die
aequitas  berücksichtigen  durfte;
d,  in  contractus  reales,  verbales,  literales  et  consensuales.  Zu  den
Real=Kontrakten  gehören:  mutuum,  commodatum,  depositum  et
pignus,  zu  den  Konsensual=Verträgen:  emtio  venditio,  locatio  conductio, ¬
  mandatum,  societas  und  emphytensis.
4)  Nach  R.  R.  hat  ein  bloßes  Versprechen  ausnahmsweise  dann  obligatorische ¬
  Wirkung,  wenn  es  in  Bezug  auf  eine  dos  von  den  zu  deren  Bestellung  verpflichteten ¬
  Personen  oder  als  Votum,  d.  h.  als  Angelobung  zum  Besten  der  Gottheit  oder  Kirche,
endlich  wenn  es  dem  Staat  oder  einer  Stadt  ex  certa  causa  oder  wenn  gleich
sine  causa  gemacht,  doch  mit  seiner  Erfüllung  bereits  begonnen  ist.  Mühlenbruch ¬
  Pandecten  Bd.  2.  §.  347.
5)  Wegen  der  Verträge  der  Ehefrauen,  der  Kinder  unter  väterlicher  Gewalt, ¬
  der  Korporationen  und  der  über  20  Jahre  alten  Personen,  vgl.  A.  L.  R.
II.  1.  §.  189.  ff.  II.  2.  §.  123.  ff.  II.  6.  §.  91.  ff.  §.  153.  ff.  II.  18.  §.  728—735.
            
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