I. Die Parteihandlung.
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der Unterwerfung des Willens unter den Willen eines Anderen enthalten. ¬
Dabei wird jedoch das (psychologische) Wesen der
Schuldnererklärung mit ihren Rechtsfolgen verwechselt. Jede Verpflichtungserklärung ¬
ist Erklärung eines Entschlusses, und auch
wer sich als Sklave Jemandem zu Eigen gibt oder wer sich dem
Sieger auf Gnade und Ungnade bedingungslos unterwirft, äussert
nichts Anderes als einen Entschluss. Damit ist das psychische
Können erschöpft. Wenn man bildlich sagen will, es liege hierin
eine Unterwerfung unter fremden Willen, so kann das — da es
absolute Gewalt im Raume der psychischen Tätigkeit nicht
gibt — nur den Sinn haben: Fremdes Tun hat das Entstehen
oder die Richtung meines Entschlusses durch Motive beeinflusst.
Aber was ich erkläre, bleibt doch immer wieder nur der Entschluss; ¬
die Motive sind das Prius. Ueber den Entschluss aber,
wenn er auch geäussert ist, gibt es keine Disposition (cf. l. 225
D. de verb. sign. 50, 16). Beweis dafür ist, dass derjenige, der
sich gefangen gab, bald den Entschluss zur Flucht fassen, und
derjenige, der Schuldner geworden, sich entschliessen kann, die
versprochene Leistung zu verweigern. Deshalb scheint es nicht
richtig, das Wesen der Schuldnererklärung in einer psychologisch ¬
unmöglichen Willensunterwerfung zu suchen. Erklärung
des Schuldnerwillens kann nie Änderes sein als Vorsatzäusserung.
Erst die Rechtsordnung bewirkt eine juristische Unterwerfung,
indem sie die Aenderung eines einmal geäusserten Entschlusses
Dritten gegenüber indifferent setzt und verfügt, dass spätere
Entschlüsse nur dann die an frühere geknüpften Rechtsfolgen
tangiren können, wenn ein Änderer (der Gläubiger) zustimmt
u. s. w. Nicht also der Wille, die Entschliessungen des Schuldners
sind dem Willen des Gläubigers unterworfen, sondern bestimmte
Rechtswirkungen, die Rechtsfolgen früherer Erklärungen des
Schuldners. Ueber die Rechtsfolgen kann disponirt werden; das
Wollen, Entschlussfassen aber ist eine res extra commercium, die
keine Entäusserung gestattet.
Die aus dem Obigen resultirende Begrenzung der Willenserklärungen ¬
bildet —
wie hier kurz bemerkt werden mag
ungefähr auch die Grenze für die Statthaftigkeit des Provocationsprocesses ¬
ex lege Diff. nach österreichischem Rechte (§ 66 A.G.O.:
Hfd. v. 15. Jänner 1787 Nr. 621, Wessely I, 418, und § 61 wg. G. O.).
Nur dem Verpflichteten gegenüber, der zur Leistung bestimmt