Objekt : Klein, Franz: ¬Die schuldhafte Parteihandlung

I.  Die  Parteihandlung.
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der  Unterwerfung  des  Willens  unter  den  Willen  eines  Anderen  enthalten. ¬
  Dabei  wird  jedoch  das  (psychologische)  Wesen  der
Schuldnererklärung  mit  ihren  Rechtsfolgen  verwechselt.  Jede  Verpflichtungserklärung ¬
  ist  Erklärung  eines  Entschlusses,  und  auch
wer  sich  als  Sklave  Jemandem  zu  Eigen  gibt  oder  wer  sich  dem
Sieger  auf  Gnade  und  Ungnade  bedingungslos  unterwirft,  äussert
nichts  Anderes  als  einen  Entschluss.  Damit  ist  das  psychische
Können  erschöpft.  Wenn  man  bildlich  sagen  will,  es  liege  hierin
eine  Unterwerfung  unter  fremden  Willen,  so  kann  das  —  da  es
absolute  Gewalt  im  Raume  der  psychischen  Tätigkeit  nicht
gibt  —  nur  den  Sinn  haben:  Fremdes  Tun  hat  das  Entstehen
oder  die  Richtung  meines  Entschlusses  durch  Motive  beeinflusst.
Aber  was  ich  erkläre,  bleibt  doch  immer  wieder  nur  der  Entschluss; ¬
  die  Motive  sind  das  Prius.  Ueber  den  Entschluss  aber,
wenn  er  auch  geäussert  ist,  gibt  es  keine  Disposition  (cf.  l.  225
D.  de  verb.  sign.  50,  16).  Beweis  dafür  ist,  dass  derjenige,  der
sich  gefangen  gab,  bald  den  Entschluss  zur  Flucht  fassen,  und
derjenige,  der  Schuldner  geworden,  sich  entschliessen  kann,  die
versprochene  Leistung  zu  verweigern.  Deshalb  scheint  es  nicht
richtig,  das  Wesen  der  Schuldnererklärung  in  einer  psychologisch ¬
  unmöglichen  Willensunterwerfung  zu  suchen.  Erklärung
des  Schuldnerwillens  kann  nie  Änderes  sein  als  Vorsatzäusserung.
Erst  die  Rechtsordnung  bewirkt  eine  juristische  Unterwerfung,
indem  sie  die  Aenderung  eines  einmal  geäusserten  Entschlusses
Dritten  gegenüber  indifferent  setzt  und  verfügt,  dass  spätere
Entschlüsse  nur  dann  die  an  frühere  geknüpften  Rechtsfolgen
tangiren  können,  wenn  ein  Änderer  (der  Gläubiger)  zustimmt
u.  s.  w.  Nicht  also  der  Wille,  die  Entschliessungen  des  Schuldners
sind  dem  Willen  des  Gläubigers  unterworfen,  sondern  bestimmte
Rechtswirkungen,  die  Rechtsfolgen  früherer  Erklärungen  des
Schuldners.  Ueber  die  Rechtsfolgen  kann  disponirt  werden;  das
Wollen,  Entschlussfassen  aber  ist  eine  res  extra  commercium,  die
keine  Entäusserung  gestattet.
Die  aus  dem  Obigen  resultirende  Begrenzung  der  Willenserklärungen ¬
  bildet  —
wie  hier  kurz  bemerkt  werden  mag
ungefähr  auch  die  Grenze  für  die  Statthaftigkeit  des  Provocationsprocesses ¬
  ex  lege  Diff.  nach  österreichischem  Rechte  (§  66  A.G.O.:
Hfd.  v.  15.  Jänner  1787  Nr.  621,  Wessely  I,  418,  und  §  61  wg.  G.  O.).
Nur  dem  Verpflichteten  gegenüber,  der  zur  Leistung  bestimmt
            
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