Volltext : Darstellung des Executions-Verfahrens nach der westphälischen und französischen Prozeß-Ordnung (2)

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Dritte  Abtheilung.
Von  dem  Verkaufe  der  in  Beschlag  genommenen =
  Jmmobilien.
§.  121.
Uebersicht.
Die  Vorschriften,  welche  unsere  Prozeß=Ordnung
über  den  Verkauf  der  in  Beschlag  genommenen  Jmmobilien =
  giebt,  betreffen
1)  die  Handlungen,  welche  der  Versteigerung  vorhergehen =
  müssen,  nämlich
die  Niederlegung  des
Versteigerungs=Aufsatzes  |  |
die  Auswirkung  und
Ansetzung  des  Versteigerungs=Termins  und  die
Bekanntmachung  desselben,
2)  die  Versteigerung  selbst  und
3)  den  Zuschlag.
§.  122.
Versteigerungs=Aufsatz.
Nach  einem  Monath  oder  spätestens  binnen  sechs
Wochen  nach  der  dem  Schuldner  von  dem  angelegten
Beschlag  geschehenen  Anzeige,  muß  der,  welcher  den
Verkauf  betreiben  will  a),  im  Secretariat  des  Tribunals =
  einen  schriftlichen  Aufsatz  niederlegen,  welcher
folgendes  enthält:
1)  eine  Erwähnung  oder  Bezeichnung  der  Urkunde,
vermöge  welcher  die  Beschlag=Anlegung  geschehen
ist,  des  Zahlungs=Befehls,  des  Protokolls  über
erstere  und  der  darauf  weiter  aufgenommenen  Ur2) ¬
  Jm  Franz.  Text  stehet  der  Ausdruck  le  poursuivant.
Jn  der  Uebersetzung  heißt  es:  der,  welcher  den  Beschlag =
  anlegte;  dieß  ist  aber  unrichtig,  denn  nicht  immer ¬
  wird  der  Verkauf  von  diesem  betrieben.
            
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