Metadaten : ¬Die ehelichen Güterrechte der Schweiz (1)

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3)  Ueber  die  Gerichtsbarkeit  ist  der  Ständerath  mit  dem  Nationalrath ¬
  insoweit  einig.  Auch  er  bestimmt  hier  Nichts  und  überlässt ¬
  es  somit  ebenfalls  dem  einzelnen  Fall,  mit  Bezug  darauf,  das
Richtige  zu  treffen.
4)  Der  Vertrag  wird  in  seiner  Bedeutung  dem  gesetzlichen
Rechte  gleichgehalten.  Er  bleibt  unter  den  Gatten  unbedingt  fortbestehen, ¬
  während  er
5)  im  Creditverhältniss  unter  den  ganz  gleichen  Bedingungen
durch  das  Recht  des  neuen  Wohnsitzes  verdrängt  wird,  wie  die
ursprüngliche  gesetzliche  Güterverordnung  Auch  hier  wird  das  Verhältniss, ¬
  dass  ein  Kanton  den  auswärtigen  Creditoren  mehr  oder
weniger  Recht  auf  das  Frauengut  zugestehen  muss,  und  der  Dualismus
verschiedenen  Rechts  für  Ehegatten  und  Dritte  mit  dem  ganzen
Nest  von  Streitfragen  hineingetragen.
Ausserdem  bietet  die  Fassung  des  Ständerathes  einen  neuen
Gesichtspunkt,  sofern  durch  Unterlassung  der  Eintragung  Dritten
gegenüber  ein  neues  Recht  Platz  greift.  Unter  Ehegatten  und  für
die  bisherigen  Gläubiger  gilt  die  alte  Güterordnung,  für  die  Creditoren
des  neuen  Domizils  die  neue.  Der  Fall  ist  dem  sub  2  berührten  ganz
analog.
Dieses  Verhältniss,  welches  zu  sehr  verworrenen  Anschauungen
geführt  hat,  muss  namentlich  klar  gedacht  werden.  Manche,  z.  B.
Funk  (Arch.  cit.)  schreiben  den  Gläubigern  des  ersten  Forums
geradezu  ein  Vorrecht  zu  auf  den  Stand  des  Frauengutes,  wie  er
durch  das  Gesetz  dieses  Forums  normirt  war,  vor  den  spätern
Gläubigern.  Die  richtige  Auffassung  ist  die:
a.  Die  Gültigkeit  der  durch  Mann  oder  Weib  eingegangenen
Verbindlichkeiten  richtet  sich  nach  dem  jeweiligen  Domizil,  in  dem
sie  eingegangen  worden,  und  bleiben  natürlich  auch  nach  dem
Wohnungswechsel  bestehen.
b.  Ebenso  die  speziellen  Pfandrechte.  Das  verlangen  auch  die
Anhänger  der  Wandelbarkeitstheorie,  welche  keine  erworbene  Rechte
Dritter  verletzen  wollen.  Pfandrecht  bleibt  Pfandrecht,  Forderung
Forderung,  nur  die  persönlichen  Beziehungen  und  das  Executionsrecht -
  ändert  mit  Rücksicht  auf  letztere,  z.  B.  dadurch,  dass  die
Schulden  gemeinsam  werden.
c.  Die  Gläubiger  des  früher  und  spätern  Domizils  haben  gegenseitig ¬
  kein  Vorrecht  zu  beanspruchen,  wohl  aber  können  sie  das
Frauengut  in  verschiedenem  Umfang  zur  Deckung  herbeiziehen.
Z.  B.  das  erste  Domizil  gewährt  im  Concurs  einen  Drittel  des  Frauengutes ¬
  als  Deckung  für  die  Gläubiger,  das  zweite  die  Hälfte.  Das
Executionsobjekt  ist  nun  die  Hälfte.  Dagegen  haben  die  Gläubiger
            
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