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3) Ueber die Gerichtsbarkeit ist der Ständerath mit dem Nationalrath ¬
insoweit einig. Auch er bestimmt hier Nichts und überlässt ¬
es somit ebenfalls dem einzelnen Fall, mit Bezug darauf, das
Richtige zu treffen.
4) Der Vertrag wird in seiner Bedeutung dem gesetzlichen
Rechte gleichgehalten. Er bleibt unter den Gatten unbedingt fortbestehen, ¬
während er
5) im Creditverhältniss unter den ganz gleichen Bedingungen
durch das Recht des neuen Wohnsitzes verdrängt wird, wie die
ursprüngliche gesetzliche Güterverordnung Auch hier wird das Verhältniss, ¬
dass ein Kanton den auswärtigen Creditoren mehr oder
weniger Recht auf das Frauengut zugestehen muss, und der Dualismus
verschiedenen Rechts für Ehegatten und Dritte mit dem ganzen
Nest von Streitfragen hineingetragen.
Ausserdem bietet die Fassung des Ständerathes einen neuen
Gesichtspunkt, sofern durch Unterlassung der Eintragung Dritten
gegenüber ein neues Recht Platz greift. Unter Ehegatten und für
die bisherigen Gläubiger gilt die alte Güterordnung, für die Creditoren
des neuen Domizils die neue. Der Fall ist dem sub 2 berührten ganz
analog.
Dieses Verhältniss, welches zu sehr verworrenen Anschauungen
geführt hat, muss namentlich klar gedacht werden. Manche, z. B.
Funk (Arch. cit.) schreiben den Gläubigern des ersten Forums
geradezu ein Vorrecht zu auf den Stand des Frauengutes, wie er
durch das Gesetz dieses Forums normirt war, vor den spätern
Gläubigern. Die richtige Auffassung ist die:
a. Die Gültigkeit der durch Mann oder Weib eingegangenen
Verbindlichkeiten richtet sich nach dem jeweiligen Domizil, in dem
sie eingegangen worden, und bleiben natürlich auch nach dem
Wohnungswechsel bestehen.
b. Ebenso die speziellen Pfandrechte. Das verlangen auch die
Anhänger der Wandelbarkeitstheorie, welche keine erworbene Rechte
Dritter verletzen wollen. Pfandrecht bleibt Pfandrecht, Forderung
Forderung, nur die persönlichen Beziehungen und das Executionsrecht -
ändert mit Rücksicht auf letztere, z. B. dadurch, dass die
Schulden gemeinsam werden.
c. Die Gläubiger des früher und spätern Domizils haben gegenseitig ¬
kein Vorrecht zu beanspruchen, wohl aber können sie das
Frauengut in verschiedenem Umfang zur Deckung herbeiziehen.
Z. B. das erste Domizil gewährt im Concurs einen Drittel des Frauengutes ¬
als Deckung für die Gläubiger, das zweite die Hälfte. Das
Executionsobjekt ist nun die Hälfte. Dagegen haben die Gläubiger