§ 11. Zufall, Gefahr, höhere Gewalt.
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Ulpian, 7. 19 D. 50, 16, nennt den synallagmatischen Vertrag,
quod Graeci ovvâllayua vocant, ultrocitrogne obligationem,
denkt sich also das Verhältniss als zwei Contracte, deren
Zusammenhang erst als Gegenrecht per exceptionem geltend
gemacht werden kann. Hieraus erklärt sich, dass die römischrechtliche -
Lehre vom Einfluss des casus auf die Gegenleistung
in erheblichen Richtungen, beispielsweise beim Kauf von unseren -
modernen Rechtsanschauungen abweicht. Es erklärt
sich daraus auch, dass im Bürgerlichen Gesetzbuche es für
nothwendig erachtet wurde, jene unserem heutigen Rechtsgefühl -
so einleuchtende Regel ausdrücklich voranzustellen.
Wenn nun die heutige Rechtsanschauung vom Wesen d. h.
vom inneren Grunde der bindenden Kraft obligatorischer auf
Leistung gegen Gegenleistung gerichteter Verträge zu Grunde
gelegt wird, so ergiebt sich zunächst auch die in Abs. 3 des
§ 323 ausgedrückte Regel als logische Consequenz: Ist die
Gegenleistung schon bewirkt — zur Zeit, wo die Leistung
durch casus unmöglich wird, so tritt zu Tage, dass sie ohne
Rechtsgrund das Vermögen des Vertragsgegners bereichert,
also sine causa geschehen ist, also condicirt (zurükgefordert)
werden kann.
Der Fall eines bloss theilweise die Leistung verhindernden -
casus fordert eine verhältnissmässige Minderung der
Gegenleistung. Das Bürgerliche Gesetzbuch erschwert unnöthiger ¬
Weise das Verständniss dieser seiner an sich ebenso
einfachen und daher kaum eines Ausdrucks benöthigenden
Folgerung durch sein berüchtigtes ungeschicktes Selbstcitirsystem.*) -
Natürlich ist, um das Verhältniss zu finden, der
ist es nicht Zufall, nicht eine blosse Reminiscenz an die ehemalige Structur
derselben, dass die Römer zu deren Bezeichnung stets den Doppelnamen:
emtio venditio, locatio conductio gebrauchen, sondern es prägt sich darin
das wahre Wesen, die juristische Structur dieser Geschäfte auch vom Standpunkt ¬
des neueren Rechts aus. Erst in unserer Zeit hat die richtige Erkenntniss -
davon zu tagen begonnen, aber es fehlt noch viel, dass man mit
den Irrthümern, welche die bisher herrschende Auffassung mit Nothwendig
keit in ihrem Gefolge haben musste, aufgeräumt hätte.
„Bei theilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach
Massgabe der §§ 472, 473.
ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse
§ 472: „Bei der Minderung