Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

§  11.  Zufall,  Gefahr,  höhere  Gewalt.
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Ulpian,  7.  19  D.  50,  16,  nennt  den  synallagmatischen  Vertrag,
quod  Graeci  ovvâllayua  vocant,  ultrocitrogne  obligationem,
denkt  sich  also  das  Verhältniss  als  zwei  Contracte,  deren
Zusammenhang  erst  als  Gegenrecht  per  exceptionem  geltend
gemacht  werden  kann.  Hieraus  erklärt  sich,  dass  die  römischrechtliche -
  Lehre  vom  Einfluss  des  casus  auf  die  Gegenleistung
in  erheblichen  Richtungen,  beispielsweise  beim  Kauf  von  unseren -
  modernen  Rechtsanschauungen  abweicht.  Es  erklärt
sich  daraus  auch,  dass  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  es  für
nothwendig  erachtet  wurde,  jene  unserem  heutigen  Rechtsgefühl -
  so  einleuchtende  Regel  ausdrücklich  voranzustellen.
Wenn  nun  die  heutige  Rechtsanschauung  vom  Wesen  d.  h.
vom  inneren  Grunde  der  bindenden  Kraft  obligatorischer  auf
Leistung  gegen  Gegenleistung  gerichteter  Verträge  zu  Grunde
gelegt  wird,  so  ergiebt  sich  zunächst  auch  die  in  Abs.  3  des
§  323  ausgedrückte  Regel  als  logische  Consequenz:  Ist  die
Gegenleistung  schon  bewirkt  —  zur  Zeit,  wo  die  Leistung
durch  casus  unmöglich  wird,  so  tritt  zu  Tage,  dass  sie  ohne
Rechtsgrund  das  Vermögen  des  Vertragsgegners  bereichert,
also  sine  causa  geschehen  ist,  also  condicirt  (zurükgefordert)
werden  kann.
Der  Fall  eines  bloss  theilweise  die  Leistung  verhindernden -
  casus  fordert  eine  verhältnissmässige  Minderung  der
Gegenleistung.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  erschwert  unnöthiger ¬
  Weise  das  Verständniss  dieser  seiner  an  sich  ebenso
einfachen  und  daher  kaum  eines  Ausdrucks  benöthigenden
Folgerung  durch  sein  berüchtigtes  ungeschicktes  Selbstcitirsystem.*) -
  Natürlich  ist,  um  das  Verhältniss  zu  finden,  der
ist  es  nicht  Zufall,  nicht  eine  blosse  Reminiscenz  an  die  ehemalige  Structur
derselben,  dass  die  Römer  zu  deren  Bezeichnung  stets  den  Doppelnamen:
emtio  venditio,  locatio  conductio  gebrauchen,  sondern  es  prägt  sich  darin
das  wahre  Wesen,  die  juristische  Structur  dieser  Geschäfte  auch  vom  Standpunkt ¬
  des  neueren  Rechts  aus.  Erst  in  unserer  Zeit  hat  die  richtige  Erkenntniss -
  davon  zu  tagen  begonnen,  aber  es  fehlt  noch  viel,  dass  man  mit
den  Irrthümern,  welche  die  bisher  herrschende  Auffassung  mit  Nothwendig
keit  in  ihrem  Gefolge  haben  musste,  aufgeräumt  hätte.
„Bei  theilweiser  Unmöglichkeit  mindert  sich  die  Gegenleistung  nach
Massgabe  der  §§  472,  473.
ist  der  Kaufpreis  in  dem  Verhältnisse
§  472:  „Bei  der  Minderung
            
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