Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

I.  Abschnitt:  Die  rechtliche  Natur  der  Schuldverhältnisse.
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Machtkreisen  stattfindet.  Der  Stoffwechsel  dieser  Machtkreise
tritt  dadurch  ein,  dass  Jeder  im  eigenen  Interesse  in  seinem
Machtgebiet  verfügt,  um  zu  erhalten,  was  er  bedarf,
.)
Anderes  fortgebend,  was  er  leichter  entbehrt
Daraus  ergiebt  sich  für  uns  die  gegenseitige  Abhängigkeit,
wechselseitige  Bedingtheit  der  aus  dem  synallagmatischen  Vertrage -
  entspringenden  gegenseitigen  Obligationen.  Nach  unserer
deutsch-rechtlichen  bezw.  modernen  Anschauung  bedürfte  es
daher  der  in  Aufstellung  einer  ausdrücklichen  gesetzlichen
Regel,  wie  sie  §  323  S.  1  bietet,  kaum;  wir  würden  das  Gegentheil ¬
  als  höchste  Unbill  empfinden.  —  Allein  die  Römer  gingen
von  einer  grundsätzlich  anderen  Auffassung  der  Vertragsverbindlichkeit -
  aus.  Die  Aufnahme  des  Motivs,  des  Causalmoments -
  in  das  Vertragsverhältniss  widerstrebte  ihrem  auf
strenge  Scheidung  von  Recht  und  Verbindlichkeit  gerichteten
specifisch  technisch-juristischen  Sinne;  sie  lösten  einfach
das  zweiseitige  Verhältniss  in  zwei  einseitige  Stipulationen
auf  (z.  B.  stipulationes  empti  venditi,  locati  conducti)  2)  und  noch
*)  Jacobi,  Versprechen  u.  Vertrag,  v.  Iherings  Jahrb.  f.  Dogmatik
Bd.  35  S.  21.
2)  Vgl.  v.  Ihering,  Geist  des  röm.  Rechts  III  §  54  S.  197  ff.
„Jahrhunderte  lang  hindurch  hatten  die  Römer  keine  andere  Obligation
gekannt,  als  die  einseitige.  Jahrhunderte  waren  sie  gewohnt,  die  substantiell -
  zweiseitigen  Geschäfte  des  Lebens,  wie  Kauf,  Miethe,  Societät  in
die  Form  von  zwei  einseitigen  Verträgen  zu  bringen,  in  ihnen  juristisch
nicht  einen  einzigen,  sondern  zwei  Contracte  zu  erblicken.  Aenderte  sich
dies  nun  mit  einem  Mal,  als  das  Erforderniss  der  besondern  Form  dieser
Verträge:  die  Stipulationsform  hinwegfiel,  sahen  sie  diese  Geschäfte  jetzt
mit  völlig  anderen  Augen  an?  Jene  Aenderung  in  der  Form  schloss  diese
Folge  keineswegs  in  sich,  es  war  vielmehr  die  Frage  nach  der  juristischen
Struktur  des  Geschäfts  von  der  Formfrage  völlig  unabhängig;  ein  solcher
totaler  Umschwung  in  der  ganzen  Vorstellungs-  und  Auffassungsweise  ohne
zwingende  Gründe  würde  durchaus  der  Weise  der  römischen  Juristen,  dem
Continuitätsgesetz  der  römischen  Rechtsentwickelung  widersprochen  haben.
In  der  That  ist  er  denn  auch  nicht  erfolgt.  An  die  Stelle  der  stipulatio
emti  und  venditi,  locati  und  conducti  trat  nicht  ein  solches  zweiseitiges
Geschäft,  wie  wir  Neueren  es  unter  dem  Kauf-  und  Miethcontract  uns  vorzustellen ¬
  pflegen,  sondern  die  emtio  und  venditio  die  locatio  und  conductio;
m.  a.  W.  jene  beiden  Geschäfte  behielten  ihre  alte  Structur  bei,  sie  blieben.
was  sie  waren:  zwei  einseitige  über  einander  geschobene  Geschäfte.  Darum
            
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