I. Abschnitt: Die rechtliche Natur der Schuldverhältnisse.
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Machtkreisen stattfindet. Der Stoffwechsel dieser Machtkreise
tritt dadurch ein, dass Jeder im eigenen Interesse in seinem
Machtgebiet verfügt, um zu erhalten, was er bedarf,
.)
Anderes fortgebend, was er leichter entbehrt
Daraus ergiebt sich für uns die gegenseitige Abhängigkeit,
wechselseitige Bedingtheit der aus dem synallagmatischen Vertrage -
entspringenden gegenseitigen Obligationen. Nach unserer
deutsch-rechtlichen bezw. modernen Anschauung bedürfte es
daher der in Aufstellung einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regel, wie sie § 323 S. 1 bietet, kaum; wir würden das Gegentheil ¬
als höchste Unbill empfinden. — Allein die Römer gingen
von einer grundsätzlich anderen Auffassung der Vertragsverbindlichkeit -
aus. Die Aufnahme des Motivs, des Causalmoments -
in das Vertragsverhältniss widerstrebte ihrem auf
strenge Scheidung von Recht und Verbindlichkeit gerichteten
specifisch technisch-juristischen Sinne; sie lösten einfach
das zweiseitige Verhältniss in zwei einseitige Stipulationen
auf (z. B. stipulationes empti venditi, locati conducti) 2) und noch
*) Jacobi, Versprechen u. Vertrag, v. Iherings Jahrb. f. Dogmatik
Bd. 35 S. 21.
2) Vgl. v. Ihering, Geist des röm. Rechts III § 54 S. 197 ff.
„Jahrhunderte lang hindurch hatten die Römer keine andere Obligation
gekannt, als die einseitige. Jahrhunderte waren sie gewohnt, die substantiell -
zweiseitigen Geschäfte des Lebens, wie Kauf, Miethe, Societät in
die Form von zwei einseitigen Verträgen zu bringen, in ihnen juristisch
nicht einen einzigen, sondern zwei Contracte zu erblicken. Aenderte sich
dies nun mit einem Mal, als das Erforderniss der besondern Form dieser
Verträge: die Stipulationsform hinwegfiel, sahen sie diese Geschäfte jetzt
mit völlig anderen Augen an? Jene Aenderung in der Form schloss diese
Folge keineswegs in sich, es war vielmehr die Frage nach der juristischen
Struktur des Geschäfts von der Formfrage völlig unabhängig; ein solcher
totaler Umschwung in der ganzen Vorstellungs- und Auffassungsweise ohne
zwingende Gründe würde durchaus der Weise der römischen Juristen, dem
Continuitätsgesetz der römischen Rechtsentwickelung widersprochen haben.
In der That ist er denn auch nicht erfolgt. An die Stelle der stipulatio
emti und venditi, locati und conducti trat nicht ein solches zweiseitiges
Geschäft, wie wir Neueren es unter dem Kauf- und Miethcontract uns vorzustellen ¬
pflegen, sondern die emtio und venditio die locatio und conductio;
m. a. W. jene beiden Geschäfte behielten ihre alte Structur bei, sie blieben.
was sie waren: zwei einseitige über einander geschobene Geschäfte. Darum