Beilage D.
Zur Frage über die Stellung der Gerichtsärzte
bei dem
öffentlichen mündlichen Verfahren in Bayern,
von
Dr. Huber,
kgl. Kantonsarzte zu Neustadt a. d. Haardt.
Ich habe mich zwar schon in Nr. 27 des medizinischen Korrespondenzblattes -
bayerischer Aerzte vom Jahre 1850 einigermaßen
über die Frage der gerichtsärztlichen Stellung bei den Geschwornengerichten -
ausgesprochen und würde auch heute einen weitern
Zusatz zu dem dort Gesagten vorerst nicht beifügen, wäre nicht
durch die Aufsätze der HH. DrDr. Steigerwald, Hofmann und
Bruder in den Beilagen zu Nr. 88, 89, 98, 118 und 119 der
Neuen Münchener Zeitung vom laufenden Jahre die Frage auf's
Neue angeregt und Vorschläge zur Aenderung der jetzt bestehenden
Verhältnisse gemacht worden, welche in praktischer Beziehung zu
würdigen und gehörig zu beurtheilen, nothwendig erscheint. Es
sei daher erlaubt, auch hier nochmals auf den Gegenstand zurückzukommen -
und eine Meinung über die dort besprochenen Punkte
abzugeben, die, ohne maßgebend sein zu wollen, doch jedenfalls beanspruchen -
darf, auf praktischer Anschauung der Geschwornen=Gerichte -
und auf eigener Erfahrung über die Stellung der Gerichtsärzte -
bei denselben zu beruhen.
Die gegen die jetzige Stellung der Gerichtsärzte bei den Geschwornengerichten -
gemachten Einwürfe und die auf ihre Abänderung -
zielenden Wünsche lassen sich, wie die gerichtliche Medizin
selbst, in einen formellen und in einen materiellen Theil trennen
und ersterer scheint mitunter vorzugsweise und am häufigsten die
Herren Kollegen zu beschäftigen. Die Frage: ob der Gerichtsarzt
bei öffentlicher Sitzung wie die übrigen Zeugen zu behandeln sei,
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