Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

§  4.  Die  Auslegung  des  Gesetzes  etc.
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Umsomehr  dürfte  es  angezeigt  sein,  hier  über  Zweck  und
Wesen  der  juristischen  Auslegung  eine  dem  Standpunkt  der
gegenwärtigen  Wissenschaft  und  Praxis  entsprechende  Dar
legung  zu  bieten.  Es  wird  sich  dabei  zeigen,  dass  die  Pandekten ¬
  gerade  für  diesen  Gegenstand  zahlreiche  und  wichtige
Sätze  bieten,  die  somit  nach  Beseitigung  ihrer  positivrechtlichen
Geltung  erst  zur  Anerkennung  ihres  inneren  Werthes  als  Aussprüche -
  allgemeiner  Rechtswahrheiten  gelangen.
1.  Scire  leges  non  hoc  est  verba  earum  tenere,  sed  vim  ac
potestatem  l.  17  D.  de  legibus  I.  3.  Mit  diesem  Satze  hat  schon
das  corpus  juris  (Celsus  die  sog.  grammatische  oder  Wortinterpretation -
  zutreffend  als  unzulässig  verworfen.  Denn  der  Zweck
der  Auslegung  ist  der,  den  Sinn  des  Gesetzes  zu  erfassen.
Dass  hierzu  aber  eine  blosse  receptive  Aufnahme  des  Wortes
ohne  logische  Thätigkeit  nicht  ausreichend,  dass  das  gesprochene
oder  geschriebene  Wort  niemals  einen  objektiven,  vom  Standpunkt
des  Schreibenden  oder  Sprechenden  trennbaren,  absoluten  Inhalt
hat,  ergiebt  sich  aus  dem  Wesen  der  Gedankenmittheilung.
Eine  Objektivirung  des  Gedankens  ist  ein  Unding.  „Der  Gedanke ¬
  ist  und  bleibt“,  sagt  v.  Ihering,  „ein  innerer  Vorgang
des  subjektiven  Geisteslebens,  eine  Thätigkeit,  eine  Bewegung,
eine  Denkwelle.“  Es  kann  sich  also  bei  der  Gedankenmittheilung -
  nur  um  das  geeignetste  Mittel  handeln,  eine
möglichst  identische  subjektive  Bewegung,  wie  sie  der  Mittheilende ¬
  hat,  auch  im  Gehirn  des  Änderen  hervorzurufen.  Die
Wahl  des  geeignetsten  Mittels  dazu  ist  bedingt  durch  die
Situation  und  den  Zweck  und  durch  die  Natur  des  Empfängers
der  Mittheilung  nicht  minder  wie  durch  den  Willen  des  Mittheilers. ¬
  Unter  Umständen  genügt  eine  Geberde,  ein  Zeichen,
ein  Signal.  Auch  wenn  Worte  als  Mittel  benutzt  werden,  bestimmt ¬
  sich  deren  Wahl  nach  dem  Zweck.  Das  Wort  so  gut
wie  jedes  andere  Zeichen  giebt  nie  den  Gedanken  selbst,
auch  wenn  die  Formulirung  desselben  eine  noch  so  genaue  ist,
sondern  „gewährt  nur  die  Aufforderung  und  den  Anhaltspunkt,
sich  ihn  zu  rekonstruiren“.
a)  Die  sog.  grammatische  Interpretation  nun  sündigt  gegen
dieses  Wesen  der  Gedankenmittheilung  und  führt  daher  geradezu ¬
  zur  Umgehung  des  Gesetzes.
Kuhlenbeck,  Vom  Pandektenrecht  zum  Bürg.  Gesetzb.
            
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