§ 4. Die Auslegung des Gesetzes etc.
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Umsomehr dürfte es angezeigt sein, hier über Zweck und
Wesen der juristischen Auslegung eine dem Standpunkt der
gegenwärtigen Wissenschaft und Praxis entsprechende Dar
legung zu bieten. Es wird sich dabei zeigen, dass die Pandekten ¬
gerade für diesen Gegenstand zahlreiche und wichtige
Sätze bieten, die somit nach Beseitigung ihrer positivrechtlichen
Geltung erst zur Anerkennung ihres inneren Werthes als Aussprüche -
allgemeiner Rechtswahrheiten gelangen.
1. Scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac
potestatem l. 17 D. de legibus I. 3. Mit diesem Satze hat schon
das corpus juris (Celsus die sog. grammatische oder Wortinterpretation -
zutreffend als unzulässig verworfen. Denn der Zweck
der Auslegung ist der, den Sinn des Gesetzes zu erfassen.
Dass hierzu aber eine blosse receptive Aufnahme des Wortes
ohne logische Thätigkeit nicht ausreichend, dass das gesprochene
oder geschriebene Wort niemals einen objektiven, vom Standpunkt
des Schreibenden oder Sprechenden trennbaren, absoluten Inhalt
hat, ergiebt sich aus dem Wesen der Gedankenmittheilung.
Eine Objektivirung des Gedankens ist ein Unding. „Der Gedanke ¬
ist und bleibt“, sagt v. Ihering, „ein innerer Vorgang
des subjektiven Geisteslebens, eine Thätigkeit, eine Bewegung,
eine Denkwelle.“ Es kann sich also bei der Gedankenmittheilung -
nur um das geeignetste Mittel handeln, eine
möglichst identische subjektive Bewegung, wie sie der Mittheilende ¬
hat, auch im Gehirn des Änderen hervorzurufen. Die
Wahl des geeignetsten Mittels dazu ist bedingt durch die
Situation und den Zweck und durch die Natur des Empfängers
der Mittheilung nicht minder wie durch den Willen des Mittheilers. ¬
Unter Umständen genügt eine Geberde, ein Zeichen,
ein Signal. Auch wenn Worte als Mittel benutzt werden, bestimmt ¬
sich deren Wahl nach dem Zweck. Das Wort so gut
wie jedes andere Zeichen giebt nie den Gedanken selbst,
auch wenn die Formulirung desselben eine noch so genaue ist,
sondern „gewährt nur die Aufforderung und den Anhaltspunkt,
sich ihn zu rekonstruiren“.
a) Die sog. grammatische Interpretation nun sündigt gegen
dieses Wesen der Gedankenmittheilung und führt daher geradezu ¬
zur Umgehung des Gesetzes.
Kuhlenbeck, Vom Pandektenrecht zum Bürg. Gesetzb.