Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

L.  Abschnitt:  Die  Rechtsnormen  des  bürgerlichen  Rechts.
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Diesem  reichsritterschaftlichen  Adel  sind  dann  in  einzelnen
Staaten  noch  Familien  sonstiger  Kategorien  des  niederen
landsässigen  Adels  gleichgestellt.  Nach  Art.  58  Abs.  2  des
Einführungsgesetzes  soll  nun  auch  dieser  Theil  der  Landesrechte, -
  soweit  ihm  nicht  bereits  durch  den  oben  citirten  §  15
der  G.V.G.  derogirt  ist,  unberührt  bleiben.  Es  bleibt  also
das  Landesrecht  für  den  Umfang  der  Autonomie  dieser  Familien
ausschlaggebend.
§  4.
Die  Auslegung  des  Gesetzes,  Analogie  und  das  Recht  der
Wissenschaft  oder  der  inneren  Autorität.
Literatur:  v.  Ihering,  Geist  des  römischen  Rechts  II,  2  §  44.
I.  Während  das  Pandektenrecht  zahlreiche  Sätze  über  die
Auslegung  der  Gesetze  aufstellt,  auch  andere  Privatrechtsgesetzbücher, -
  z.  B.  das  Preussische  Allg.  Landrecht,  das  Sächsische
Gesetzbuch  allgemeine  Vorschriften  für  die  Auslegung  zu  geben.
nicht  unterlassen  haben,  hat  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  für
das  Deutsche  Reich,  insofern  dem  Vorbilde  der  code  civil
folgend,  von  jeder  die  Auslegungsmethoden  betreffenden
Vorschrift  Abstand  genommen.*)  Dies  ist  in  hohem  Grade  zu
billigen;  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die
Auslegung,  besonders  diejenigen,  welche  wie  das  Preussische
Allgemeine  Landrecht  und  das  Sächsische  Gesetzbuch  die  sog.
grammatische  Interpretation  vorschreiben,  haben  einen  sehr
nachtheiligen  Einfluss  auf  den  Geist  der  Rechtspflege  gehabt.
Die  Frage  der  Auslegung  ist  eine  rein  wissenschaftliche  Frage;
es  ist  nun  nicht  Sache  des  Gesetzgebers  zu  unterweisen,  sondern
zu  disponiren.
Er  thut  daher  wohl  daran,  auch  die  Entscheidung  etwaiger
Meinungsverschiedenheiten  über  die  Grenzen  erlaubter  und  gebotener ¬
  Auslegung,  z.  B.  Analogie  u.  s.  w.  einer  rein  wissenschaftlichen, -
  durch  keine  positive  Vorschrift  gehemmten  Jurisprudenz -
  zu  überlassen.
*)  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  giebt  abgesehen  etwa  von  §  134  keine
allgemeine  Auslegungsvorschriften;  dagegen  erhält  es  allerdings  verschiedene -
  sehr  wichtige  spezielle  Auslegungsvorschriften,  z.  B.  §§  186—193.
            
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