L. Abschnitt: Die Rechtsnormen des bürgerlichen Rechts.
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Diesem reichsritterschaftlichen Adel sind dann in einzelnen
Staaten noch Familien sonstiger Kategorien des niederen
landsässigen Adels gleichgestellt. Nach Art. 58 Abs. 2 des
Einführungsgesetzes soll nun auch dieser Theil der Landesrechte, -
soweit ihm nicht bereits durch den oben citirten § 15
der G.V.G. derogirt ist, unberührt bleiben. Es bleibt also
das Landesrecht für den Umfang der Autonomie dieser Familien
ausschlaggebend.
§ 4.
Die Auslegung des Gesetzes, Analogie und das Recht der
Wissenschaft oder der inneren Autorität.
Literatur: v. Ihering, Geist des römischen Rechts II, 2 § 44.
I. Während das Pandektenrecht zahlreiche Sätze über die
Auslegung der Gesetze aufstellt, auch andere Privatrechtsgesetzbücher, -
z. B. das Preussische Allg. Landrecht, das Sächsische
Gesetzbuch allgemeine Vorschriften für die Auslegung zu geben.
nicht unterlassen haben, hat das Bürgerliche Gesetzbuch für
das Deutsche Reich, insofern dem Vorbilde der code civil
folgend, von jeder die Auslegungsmethoden betreffenden
Vorschrift Abstand genommen.*) Dies ist in hohem Grade zu
billigen; die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die
Auslegung, besonders diejenigen, welche wie das Preussische
Allgemeine Landrecht und das Sächsische Gesetzbuch die sog.
grammatische Interpretation vorschreiben, haben einen sehr
nachtheiligen Einfluss auf den Geist der Rechtspflege gehabt.
Die Frage der Auslegung ist eine rein wissenschaftliche Frage;
es ist nun nicht Sache des Gesetzgebers zu unterweisen, sondern
zu disponiren.
Er thut daher wohl daran, auch die Entscheidung etwaiger
Meinungsverschiedenheiten über die Grenzen erlaubter und gebotener ¬
Auslegung, z. B. Analogie u. s. w. einer rein wissenschaftlichen, -
durch keine positive Vorschrift gehemmten Jurisprudenz -
zu überlassen.
*) Das Bürgerliche Gesetzbuch giebt abgesehen etwa von § 134 keine
allgemeine Auslegungsvorschriften; dagegen erhält es allerdings verschiedene -
sehr wichtige spezielle Auslegungsvorschriften, z. B. §§ 186—193.