Objekt : Betz, Friedrich: ¬Das Württembergische Verjährungsgesetz vom 6. Mai 1852

Art.  2—3.
54
tragt,  erlassen  und  zugestellt  oder  die  Forderung  zum  Konkurse  angemeldet ¬
  werden  (R.G.V.G.  §  204  —  „auf  das  Mahn-  und  Konkursverfahren ¬
  sind  die  Ferien  ohne  Einfluß").
Wenn  der  letzte  Tag  der  Frist  zur  Klageerhebung  —  Zustellung
der  Klage  —  ein  Sonntag  oder  allgemeiner  Feiertag  ist,  mag  man
sich  nach  §  171  R.C.P.O.  umsehen;  ebenso  verhält  es  sich  bei  der  Zustellung ¬
  zur  Nachtzeit  (—  Erlaubnis  des  Prozeßgerichtsvorstands  bezw.
Amtsrichters  —  außer  bei  Zustellung  durch  Post).
XV.  Soweit  Hemmungsgründe  für  den  Ablauf  der  Verjährung
gesetzlich  bestehen,  ruht  insolange  auch  die  3j.  Verjährung  dieses  Verj.Ges.; ¬
  so  z.  B.  während  der  Inventarienfrist,  innerhalb  welcher  der
Erbe,  der  mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars  (cum  beneficio  inventarii) ¬
  angetreten  hat,  von  den  Erbschaftsgläubigern  nicht  in  Anspruch ¬
  genommen  werden  kann,  1.  22  §  11  Cod.  de  jure  delib.  76,301,
—  praescriptio  dormit;  s.
vgl.  Windscheid  §  109  Anmrkg.  2  Z.  6
auch  unten  zu  Art.  9  (bei  Unmündigen,  sofern  sie  keinen  Vertreter  haben),
und  Art.  3  X.;  durch  solche  Hemmungen  ergibt  sich  eine  Verlängerung
der  3j.  Verj.=Frist.
Art.  3.
I.  Der  Art.  3  berechnet  den  Beginn  des  Laufs  der  Verjährung
einesteils  mit  Rücksicht  auf  den  festgesetzten  Zahlungstag,  andernteils
mit  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Klagbarkeit  der  Forderung,  es
muß  mit  andern  Worten,  wie  überhaupt  bei  der  Verjährung,  actio
nata,  Nativität  der  Klage  vorliegen,  was  in  dem  Augenblick  der  Fall
ist,  da  das  Recht  selbst  als  ein  durchzuführendes,  auch  mittels  Staatshilfe ¬
  zu  realisierendes  fertig,  reif  ist,  vgl.  Ahrndts,  Pand.  §  107
Anmrkg.  1,  Windscheid,  Pand.  §  107.
Der  Ausdruck  „fällig"  und  „klagbar"  deckt  sich  nicht  immer,  vgl.
auch  zu  Art.  14  bezw.  11  und  Kammerverhdlg.  S.  998  Fetzer:  denn
fällig  kann  die  Forderung  sein,  ohne  daß  sie  klagbar  ist  (z.  B.  von
dem  Zeitpunkt  an,  wo  ein  Gantmann  wieder  zu  Vermögen  kommt,
ist  die  Forderung  klagbar;  wenn  man  aber  „fällig"  sagt,  so  besteht
die  Forderung  auch  schon  früher)
Die  Voraussetzungen  einer  bloßen  Feststellungsklage  genügen  nicht
bezw.  nicht  immer.
Der  Sinn  ist  nicht,  daß  die  Verjährung  mit  dem  Zahlungstag  ec.
sogleich  beginnt,  aber  die  Zeit  bis  zum  Schluß  des  Jahrs  als  Anfangs= ¬
  (Bruch=)  Jahr  erscheint;  es  ist  in  dieser  Zwischenzeit  die  Verjährung ¬
  ausgesetzt.
Bei  wiederholtem  Verjährungslauf  wird  die  3j.  Frist  anders
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer