Art. 2—3.
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tragt, erlassen und zugestellt oder die Forderung zum Konkurse angemeldet ¬
werden (R.G.V.G. § 204 — „auf das Mahn- und Konkursverfahren ¬
sind die Ferien ohne Einfluß").
Wenn der letzte Tag der Frist zur Klageerhebung — Zustellung
der Klage — ein Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist, mag man
sich nach § 171 R.C.P.O. umsehen; ebenso verhält es sich bei der Zustellung ¬
zur Nachtzeit (— Erlaubnis des Prozeßgerichtsvorstands bezw.
Amtsrichters — außer bei Zustellung durch Post).
XV. Soweit Hemmungsgründe für den Ablauf der Verjährung
gesetzlich bestehen, ruht insolange auch die 3j. Verjährung dieses Verj.Ges.; ¬
so z. B. während der Inventarienfrist, innerhalb welcher der
Erbe, der mit der Rechtswohlthat des Inventars (cum beneficio inventarii) ¬
angetreten hat, von den Erbschaftsgläubigern nicht in Anspruch ¬
genommen werden kann, 1. 22 § 11 Cod. de jure delib. 76,301,
— praescriptio dormit; s.
vgl. Windscheid § 109 Anmrkg. 2 Z. 6
auch unten zu Art. 9 (bei Unmündigen, sofern sie keinen Vertreter haben),
und Art. 3 X.; durch solche Hemmungen ergibt sich eine Verlängerung
der 3j. Verj.=Frist.
Art. 3.
I. Der Art. 3 berechnet den Beginn des Laufs der Verjährung
einesteils mit Rücksicht auf den festgesetzten Zahlungstag, andernteils
mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Klagbarkeit der Forderung, es
muß mit andern Worten, wie überhaupt bei der Verjährung, actio
nata, Nativität der Klage vorliegen, was in dem Augenblick der Fall
ist, da das Recht selbst als ein durchzuführendes, auch mittels Staatshilfe ¬
zu realisierendes fertig, reif ist, vgl. Ahrndts, Pand. § 107
Anmrkg. 1, Windscheid, Pand. § 107.
Der Ausdruck „fällig" und „klagbar" deckt sich nicht immer, vgl.
auch zu Art. 14 bezw. 11 und Kammerverhdlg. S. 998 Fetzer: denn
fällig kann die Forderung sein, ohne daß sie klagbar ist (z. B. von
dem Zeitpunkt an, wo ein Gantmann wieder zu Vermögen kommt,
ist die Forderung klagbar; wenn man aber „fällig" sagt, so besteht
die Forderung auch schon früher)
Die Voraussetzungen einer bloßen Feststellungsklage genügen nicht
bezw. nicht immer.
Der Sinn ist nicht, daß die Verjährung mit dem Zahlungstag ec.
sogleich beginnt, aber die Zeit bis zum Schluß des Jahrs als Anfangs= ¬
(Bruch=) Jahr erscheint; es ist in dieser Zwischenzeit die Verjährung ¬
ausgesetzt.
Bei wiederholtem Verjährungslauf wird die 3j. Frist anders