Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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Uns  will  bedünken,  daß  ein  solcher  Rechtssatz  weder  in  dem  Bewußtsein ¬
  des  Volkes,  noch  in  der  übereinstimmenden  Anschauung
der  Juristen  in  Deutschland  jemals  Wurzel  gefaßt  habe,  geschweige
denn  im  Rechtsleben  geübt  und  befolgt  worden  sei.
Es  wird  also  bei  uns,  wenn  ein  Werk  hinsichtlich  des  Regenwassers ¬
  Schaden  droht  und  Gefahr  im  Verzuge  ist,  gerichtliche ¬
  Inhibition  anzusuchen  sein;  die  Veränderung  des  Wasserlaufes ¬
  wird  in  den  sächsischen  Prozeßordnungen  ausdrücklich  als
Grund  des  Inhibitivprozesses  angeführt.  *)
-.
III.  Von  einigen  Rechtslehrern2)  wird  in  Ansehung  des
Schadens,  welcher  vor  der  Litiskontestation  in  Folge  eines  opus
manufactum  eintritt,  auch  die  actio  de  dolo  für  zulässig  erachtet, ¬
  und  dafür  l.  14.  pr.  D.  h.  t.  zitirt;  allein  diese  Behauptung ¬
  ist  insofern  nicht  richtig,  als  in  dieser  Stelle  die  actio  de
dolo  nur  dann  gestattet  wird,  si  is,  qui  opus  fecerit,  potentiori ¬
  vendiderit  praedium.  Es  wird  hier  also  ein  wirklich -
  doloses  Gebahren  im  römischen  Sinne  vorausgesetzt.
IV.  Nach  Allem,  was  wir  von  der  aquae  pluviae  arcendae ¬
  actio  bisher  vernommen  haben,  wird  es  Niemand  mehr
zweifelhaft  sein  können,  daß  diese  ganze  Lehre  einer  großen  Nachhilfe ¬
  im  Wege  der  Gesetzgebung  dringend  bedarf.
n  im
Allgemeinen  auch  der  Grundsatz  über  die  Vorfluth  beim  Regenwasser ¬
  zu  billigen  ist,  so  führt  es  doch  zu  Härten,  daß  z.  B.  von
zwanzig  Eigenthümern,  welche  an  einem  Abhange  Grundstücke
besitzen,  ein  einziger  die  übrigen  neunzehn  verhindern  kann,  ihr
Besitzthum  vor  dem  Regenwasser  durch  Anlegung  eines  künstlichen
Gerinnes  (Wassersgrabens  u.  dergl.)  zu  schützen,  selbst  wenn  sie
bereit  sind,  etwaigen  Schaden  ihm  zu  ersetzen,  oder  auf  ihre  Kosten ¬
  Anlagen  zu  machen,  die  ihn  vor  Beschädigung  sichern.  Aber
auch  hinsichtlich  des  Schadensersatzes  und  verschiedener  anderer
Punkte  ist  das  Bedürfniß  eines  legislatorischen  Einschreitens  gegeben.
.
§ -
  64.
+-V.
  Man  hat  nun  einige  in  dem  Titel  de  aqua  et  aquae
pluviae  arcendae  ausgesprochene  Rechtssätze  als  allgemein  gil¬
 -
  --,-*)
  Kori,  summ.  Prozeß  §.  130.  f.
27  ..  ..
2)  z.  B.  Thibaut,  Pandekten  §.  735
            
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