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Uns will bedünken, daß ein solcher Rechtssatz weder in dem Bewußtsein ¬
des Volkes, noch in der übereinstimmenden Anschauung
der Juristen in Deutschland jemals Wurzel gefaßt habe, geschweige
denn im Rechtsleben geübt und befolgt worden sei.
Es wird also bei uns, wenn ein Werk hinsichtlich des Regenwassers ¬
Schaden droht und Gefahr im Verzuge ist, gerichtliche ¬
Inhibition anzusuchen sein; die Veränderung des Wasserlaufes ¬
wird in den sächsischen Prozeßordnungen ausdrücklich als
Grund des Inhibitivprozesses angeführt. *)
-.
III. Von einigen Rechtslehrern2) wird in Ansehung des
Schadens, welcher vor der Litiskontestation in Folge eines opus
manufactum eintritt, auch die actio de dolo für zulässig erachtet, ¬
und dafür l. 14. pr. D. h. t. zitirt; allein diese Behauptung ¬
ist insofern nicht richtig, als in dieser Stelle die actio de
dolo nur dann gestattet wird, si is, qui opus fecerit, potentiori ¬
vendiderit praedium. Es wird hier also ein wirklich -
doloses Gebahren im römischen Sinne vorausgesetzt.
IV. Nach Allem, was wir von der aquae pluviae arcendae ¬
actio bisher vernommen haben, wird es Niemand mehr
zweifelhaft sein können, daß diese ganze Lehre einer großen Nachhilfe ¬
im Wege der Gesetzgebung dringend bedarf.
n im
Allgemeinen auch der Grundsatz über die Vorfluth beim Regenwasser ¬
zu billigen ist, so führt es doch zu Härten, daß z. B. von
zwanzig Eigenthümern, welche an einem Abhange Grundstücke
besitzen, ein einziger die übrigen neunzehn verhindern kann, ihr
Besitzthum vor dem Regenwasser durch Anlegung eines künstlichen
Gerinnes (Wassersgrabens u. dergl.) zu schützen, selbst wenn sie
bereit sind, etwaigen Schaden ihm zu ersetzen, oder auf ihre Kosten ¬
Anlagen zu machen, die ihn vor Beschädigung sichern. Aber
auch hinsichtlich des Schadensersatzes und verschiedener anderer
Punkte ist das Bedürfniß eines legislatorischen Einschreitens gegeben.
.
§ -
64.
+-V.
Man hat nun einige in dem Titel de aqua et aquae
pluviae arcendae ausgesprochene Rechtssätze als allgemein gil¬
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--,-*)
Kori, summ. Prozeß §. 130. f.
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2) z. B. Thibaut, Pandekten §. 735