Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 1)

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spondi:  venditionem  nullius  momenti  esse,  et,  si  creditor  pecuniam ¬
  a  muliere  peteret,  exceptionem  utilem  fore,  quamvis  creditor ¬
  existimaverit,  mulierem  debitricem  mariti  fuisse,  nec  id
contrarium  videri  debere  ei,  quod  placeat,  si  quando  in  hoc
mulier  mutuata  esset,  ut  marito  crederet,  non  obstaturam  exceptionem, ¬
  si  creditor  ignoraverit,  in  quam  causam  mulier  mutuaretur, ¬
  quando  quidem  plurimum  intersit,  utrum  cum  muliere
quis  ab  initio  contrahat,  an  alienam  obligationem  in  eam
transferat;  tunc  enim  diligentiorem  esse  debere.
Ein  Mann  hatte  seiner  Frau  ein  Grundstück  verkauft.
Die  Frau  war  aber  nicht  schuldig,  den  Kaufpreis  zu  bezallen,
weil  die  Kaufsumme  unverhältnissmässig  niedrig  war  angesetzt ¬
  worden,  indem  der  Mann  in  der  Form  eines  Kaufes  eine
(zwischen  Eheleuten  verbotene)  Schenkung  hatte  bewerkstelligen ¬
  wollen.  Der  Mann,  der  dem  A  Geld  schuldig  war,  überwies ¬
  die  Nichtschuld  der  Frau  an  A,  und  die  Frau  versprach
dem  A  zu  zahlen.  Der  Gläubiger  mochte  nun  die  Bewandniss
der  Sache  gewusst  oder  nicht  gewusst  haben,  er  musste  das
Senatusconsult  gegen  sich  gelten  lassen.  Denn  so  viel  lag
gleich  in  der  Form  des  Geschäftes  vor:  die  Frau  war  für  eine
tremde  Verbindlichkeit  eingetreten,  und  der  Gläubiger  hätte.
bis  er  sich  nicht  von  dem  Gegentheile  unterrichtet  und  erfaliren, ¬
  dass  die  Frau  Schuldnerin  des  Mannes  sei  und  daher
mittelst  des  Geschäftes  eine  eigene  Schuld  berichtige,  von  der
Voraussetzung  ausgehen  sollen,  die  Forin  des  Geschäftes  sei
der  Ausdruck  der  damit  verbunden  gewesenen  Absicht.
§.  5.
Zu  Num.  4.
Rechte  derjenigen,  welche  der  Intercession  einer
Frauensperson  beigetreten.
Den  Satz,  dass  das  SCt.  Vellej.  den  intercedirenden  Frauen
und  den  für  sie  anderweit  intercedirenden  Personen  zu  statten
komme,  sprechen  in  höchster  Allgemeinheit  aus  l.  14.  u.  15.
Cod.  h.  tit.
„l.  14.  Mulierem  contra  Senatusconsulti  Vellejani  auctoritatem -
  non  posse  intercedere  eademque  exceptione  lidejusso
rem  ejus  uti  posse,  juris  auctoritas  probat.  Unde,  si  mater
tua  marito  quondam  suo  heres  non  exstitit,  satis  idoneae  exceptionis ¬
  remedio  tuta  est.
„J.  15.  Si  uxor  pro  marito  contra  Senatusconsultum  intercessura ¬
  te  rogavit  mandatorio  nomine,  it  pro  ea  tuam  fidem
obstringeres,  initio  contractus  per  exceptioni  auxilium  obligationi ¬
  tuae  adhaesit  securitas,  qua  conventus  defendi  potes.
In  dem  Titel  der  Pandecten  findet  er  sich  nur  angedeutet,
und  zwar  in  folgenden  zwei  Stellen:
            
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