Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 1)

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Es  lässt  sich  diesem  Zusammenhange  l.  27.  §.  1.  unterstellen. ¬

„Cum  servi  ad  negotiationem  praepositi,  cum  alio  contrahentes, ¬
  personam  mulieris,  ut  idoneae,  sequuntur,  exceptio  Se
natusconsulti  dominum  summovet;  nec  videtur  deterior  causa
domini  per  servum  fieri,  sed  nihil  esse  domino  quaesitum,
non  magis,  quam  si  litigiosum  praedium  seraus,  aut  liberum
hominem  emerit.
Die  Eigenthümlichkeit  des  Falles,  in  welchem  hier  den
Kläger  except.  SCt.  Vellej.  soll  entgegengestellt  werden,  bietet
kein  besonderes  Interesse.  Wenn  der  Herr,  dasern  er  selbst
mit  einer  Frau  ein  Geschäft  abgeschlossen  hätte,  hinsichtich
dessen  ihm,  wenn  er  daraus  klagen  sollte,  jene  Ausflucht  entegenstehen ¬
  sollte,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  dass,  wenn
seine  Sclaven  dies  als  seine  Stellvertreter  gethan  haben,  dasselbe -
  gelten  muss.
Den  übrigen  Inhalt  des  Satzes  unter  Num.  2.  Bestätigen
folgende  Stellen.
„l.  8.  §.  3.  Interdum  intercedenti  mulieri  et  condicti
competit,  puta  si  contra  Senatusconsultum  obligata,  debiterem -
  suum  delegaverit,  nam  hic  ipsi  competit  condictio,  quenadmodum ¬
  si  pecuniam  solvisset,  condiceret;  solvit  enim  et  qui
reum  delegat.
Eines  eigenen  Schuldners  mit  Genehmigung  eines  Dritten
erfolgte  Anweisung  an  leszteren  zu  zahlen  (delegatio),  steht
einer  wirklich  geleisteten  Zahlung  gleich.
Also;  wenn  eine  Frau,  nach  vorhergegangener,  zur  Zalilung ¬
  für  einen  Andern,  wenn  das  Senatusconsultum  nicht  ent
gegenstände,  verbindenden  Handlung,  statt  zu  zahlen,  ihren
Schuldner  delegirt,  so  kann  sie  die  Aufhebung  der  Delegation
fordern,  und  um  so  mehr,  wenn  sie  statt  zu  delegiren,  wiri
lich  gezahlt  hatte,  auf  des  Gezahlten  Zurückzahlung  klagen.
„J.  32.  §.  1.  Si  mulier  rem  a  se  pignori  datam  per  ittercessionem ¬
  recipere  velit,  fructus  etiam  liberos  recipit;  et
si  res  deterior  facta  fuerit,  co  nomine  magis  aestimetur.  Sed
si  creditor,  qui  pignus  per  intercessionem  accepit,  hoc  ali
vendidit,  vera  est  eorum  opinio,  qui  petitionem  dandam  ei  pufant ¬
  et  adversus  bonae  sidel  emptorem,  ne  melioris  conditionis
emptor  sit,  quam  fucrit  venditor.
Wenn  eine  Frauensperson  ein  Pfand  für  eine  fremde
Schuld  bestellt  hat,  als  in  welchem  Falle  eine  Intercession  derselben ¬
  vorliegt,  so  kann  sie  nicht  nur  die  verpfändete  Sache,
sondern  auch  die  davon  gewonnenen  Früchte  (wäre  Geld  gezahlt ¬
  worden,  so  träten  Zinsen  an  der  Früchte  Stelle)  und
zugleich  Entschädigung  verlangen,  daferne  die  Sache  ver
schlechtert  worden.  Und  da  ein  Verkäufer  auf  den  Abkäufer
            
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