Volltext : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (2)

Druckfehler,  Verbesserungen  und  Zusätze.
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S.  371.  Z.  16.  v.  u.  ist  hinter:  Sache  h.  z.  f.  liegende.
—.  —.
Z.  14.  v.  u.  ist:  liegende,  zu  streichen.
S.  393.  Z.  12.  ist  nach:  Frau  h.  z.  f.:  ihre  Einhandsgüter  ohne  Einwilligung ¬
  ihres  Mannes  veräußern  darf,  und  ob  sie.
S.  398.  Z.  2.  ist  nach:  Sächsischen  Rechts  h.  z.  f.:  Dieß  wird  auch
dadurch  bestätigt,  daß  in  einer  anderen  Stelle  des  Sachsenspiegels
(1.  31.  §.  1)  der  Satz,  daß  die  Frau  ohne  Einwilligung  ihres  Ehemanns ¬
  nichts  veräußern  dürfe,  auf  den  folgt,  daß  Mann  und
Weib  bei  ihren  Lebzeiten  kein  ungezweites  Gut  haben,  und  daß
in  der  Glosse  z.  Sächs.  Weichb.  26  der  erstere  Satz  ausdrücklich
aus  dem  letzteren  abgeleitet  wird,  indem  es  daselbst  heißt:  „Auch
so  mag  —  (sie)  ir  gut  weder  vergeben,  noch  verloben  (eic.)  on
ires  mannes  willen  u.  verlaub,  das  er  solchs  durch  Recht  dulden
darff.  Und  diß  ist  darumb,  das  sie  mit  einander  kein
gezweiet  gut  haben  ut  Landr.  Lib.  I.  art.  31".
S.  399.  Noten=Col.  2.  Z.  9.  st.  unbeweglichen  l.  beweglichen.
S.  435.
Z.  2.  st.  Dann  l.  Da.
Noten=Col.  1.  Z.  4.  st.  ach  l.  tach.
S.  437
zu  Note  17.  ist  h.  z.  f.:  Ganz  deutlich  ist  der  obige  Satz  ausgesprochen ¬
  in  den  Dortmund.  Rechtsspr.  b.  Wigand  Archiv  Bd.  4.
S.  425:  „Eyn  Mann  mach  synem  Wyve  eyn  morgegaeve  maeken
des  irsten  morgens,  wanne  hey  van  der  upsteit:  nae  der  thyt
en  mach  oere  eyn  den  anderen  niet  geven  sonder
volbort  der  Erven."
Z.  7.  ist  hinter:  wegen  h.  z.  f.  Krankheit,  Geistesschwäche  oder
S.  442.
temporären.
Z.  6.  v.  u.  ist  als  Beleg  zu  dem  Satz,  welcher  mit:  „leiht'
S.  466.
schließt,  h.  z.  f.:  Urk.  v.  1013.  b.  Schaten  1,  402.  (Adala,  mater -
  Meinwerci  Patherbrunnensis  ecclesiae  episcopi)  ipsa  cum
pracmanu ¬
  mariti  et  advocati  sui  Balderici  comisis
dia  —  nobis  donavit.  Urk.  v.  1018.  Ibid.  429.  tale  praedium,
quale  Willa  per  manum  nobis  dedit  et  consensum  conjugis ¬
  et  advocati  sui  Ottonis  —  in  pago  Hemmeweldun.
S.  551.  ist  zu  den  am  Ende  der  Seite  stehenden  Worten  des  Textes
als  Anmerkung  h.  z.  f.:  Daher  findet  diese  eigenthümliche  Behandlung ¬
  der  Errungenschaft  auch  nicht  statt,  wenn  die  Ehegatten
keinen  gemeinschaftlichen  Haushalt  haben.  Alt.  Bamberg.  Stadtr.
§.  286.  „Wern  sie  (Mann  und  Frau)  aber  mit  wesen  vonn  einander ¬
  u.  hielten  nit  haus  mit  einander,  —  was  dan  ir  iglichs  besunders ¬
  gellts  het,  Darumb  mocht  es  woll  erbe  In  sein  eins  hanndt
kauffen,  die  weill  sie  von  einannder  weren:  u.  dasselb  erb  u.
gellt,  das  ir  eins  an  das  ander  erkobert,  do  mit
Mag  es  allein  thun  u.  schicken,  was  er  will."
S.  559.  Z.  9  v.  u.  ist  hinter:  verhindert  h.  z.  f.  ist.
            
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