620 B. Th. Abschn. II. C. 6. Elterliche Vormundschaft.
nignischen Rechte hat dagegen der Vater die Befugniß das
Kind zu tödten und es auszusetzen gar nicht mehr, das Verkaufsrecht =
aber nur in einem sehr beschränkten Umfange. Auch
erwirbt das Kind Alles, was nicht vom Vater selbst oder aus
dessen Vermögen kommt, nicht mehr für den Vater, sondern
für sich selbst. Die aus der väterlichen Gewalt als solcher entspringenden ¬
Rechte des Vaters sind nach demselben dem Kinde
gegenüber außer jenem Verkaufsrechte nur noch folgende: 1)
Das Kind ist dem Willen des Vaters unterworfen, und darf
daher namentlich nicht ohne seine Einwilligung heirathen. 11)
Der Vater hat über dasselbe das Recht mäßiger Züchtigung;
bei schwereren Vergehen des Kindes gegen ihn, muß er es
aber dem Richter zur Bestrafung übergeben, welcher jedoch mit
Zuziehung des Vaters die Strafe zu bestimmen hat. III) Dem
Vater steht in der Regel an allem Vermögen, welches dem
Kinde selbst gehört, und nicht zu den bona castrensia oder
quasi castrensia zu zählen ist, das Nießbrauchrecht zu, welches ¬
auch das Verwaltungsrecht in sich schließt. IV) Er ist
berechtigt, die dem Kinde deferirte und von diesem ausgeschlagene ¬
Erbschaft für sich anzutreten. V) Er hat das Recht,
in seinem Testamente dem Kinde einen Vormund zu setzen.
VI) Er ist befugt, dem Kinde für den Fall, daß es während
der Impubertät auch nach ihm versterben sollte, einen Erben
zu ernennen, ihm pupillariter zu substituiren.
Von diesen Rechten des Vaters sind die letzteren drei seit
Einführung des Römischen Rechts in Deutschland unbedingt
zur Anwendung gekommen, da, wenn gleich man sie früher hier
nicht kannte, doch auch keine deutsche Rechtsansicht ihnen entgegenstand, =
selbst nicht den beiden zuletzt genannten Rechten,
seitdem man einmal das Römische Testamentsrecht angenommen ¬
hatte. Dagegen ist das Recht des Vaters, das Kind zu
verkaufen, auch in dem beschränkten Umfange, worin es noch
im Justinianischen Rechte vorkommt, in Deutschland nie anwendbar ¬
geworden; denn obgleich in älteren Zeiten auch bei