Volltext : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (2)

620  B.  Th.  Abschn.  II.  C.  6.  Elterliche  Vormundschaft.
nignischen  Rechte  hat  dagegen  der  Vater  die  Befugniß  das
Kind  zu  tödten  und  es  auszusetzen  gar  nicht  mehr,  das  Verkaufsrecht =
  aber  nur  in  einem  sehr  beschränkten  Umfange.  Auch
erwirbt  das  Kind  Alles,  was  nicht  vom  Vater  selbst  oder  aus
dessen  Vermögen  kommt,  nicht  mehr  für  den  Vater,  sondern
für  sich  selbst.  Die  aus  der  väterlichen  Gewalt  als  solcher  entspringenden ¬
  Rechte  des  Vaters  sind  nach  demselben  dem  Kinde
gegenüber  außer  jenem  Verkaufsrechte  nur  noch  folgende:  1)
Das  Kind  ist  dem  Willen  des  Vaters  unterworfen,  und  darf
daher  namentlich  nicht  ohne  seine  Einwilligung  heirathen.  11)
Der  Vater  hat  über  dasselbe  das  Recht  mäßiger  Züchtigung;
bei  schwereren  Vergehen  des  Kindes  gegen  ihn,  muß  er  es
aber  dem  Richter  zur  Bestrafung  übergeben,  welcher  jedoch  mit
Zuziehung  des  Vaters  die  Strafe  zu  bestimmen  hat.  III)  Dem
Vater  steht  in  der  Regel  an  allem  Vermögen,  welches  dem
Kinde  selbst  gehört,  und  nicht  zu  den  bona  castrensia  oder
quasi  castrensia  zu  zählen  ist,  das  Nießbrauchrecht  zu,  welches ¬
  auch  das  Verwaltungsrecht  in  sich  schließt.  IV)  Er  ist
berechtigt,  die  dem  Kinde  deferirte  und  von  diesem  ausgeschlagene ¬
  Erbschaft  für  sich  anzutreten.  V)  Er  hat  das  Recht,
in  seinem  Testamente  dem  Kinde  einen  Vormund  zu  setzen.
VI)  Er  ist  befugt,  dem  Kinde  für  den  Fall,  daß  es  während
der  Impubertät  auch  nach  ihm  versterben  sollte,  einen  Erben
zu  ernennen,  ihm  pupillariter  zu  substituiren.
Von  diesen  Rechten  des  Vaters  sind  die  letzteren  drei  seit
Einführung  des  Römischen  Rechts  in  Deutschland  unbedingt
zur  Anwendung  gekommen,  da,  wenn  gleich  man  sie  früher  hier
nicht  kannte,  doch  auch  keine  deutsche  Rechtsansicht  ihnen  entgegenstand, =
  selbst  nicht  den  beiden  zuletzt  genannten  Rechten,
seitdem  man  einmal  das  Römische  Testamentsrecht  angenommen ¬
  hatte.  Dagegen  ist  das  Recht  des  Vaters,  das  Kind  zu
verkaufen,  auch  in  dem  beschränkten  Umfange,  worin  es  noch
im  Justinianischen  Rechte  vorkommt,  in  Deutschland  nie  anwendbar ¬
  geworden;  denn  obgleich  in  älteren  Zeiten  auch  bei
            
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