Volltext : Thal, Alfred: ¬Die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit beim Pfandrecht an Forderungen

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nulla  est  possessio.  Ziel  der  hypothecaria,  auch  als  utilis,  sei
stets  körperliche  Besitzerlangung  am  Pfandobjekt;  diese  sei  an
einer  unkörperlichen  Sache  nicht  möglich;  folglich  stehe  sie
auch  dem  Forderungspfandgläubiger  nicht  zu.
Huschke,  45  stützt  sich  mit  Recht  auf  das  Argument  des
Paullus  l.  18  D  XIII,  7:  in  nomine  exigendo  creditorem  a  praetore
tueri  diserte  ait;  exigitur  autem  nomen  non  in  rem  actione,
sed  personali
Eberhard  §  3  und  Kleiner,  33  gehen  sodann  von  dem  pfandrechtlichen -
  Grundsatze  aus,  daß  nach  l.  3  §  1  D  XX,  1  non  plus
habere  creditor  potest,  quam  habet,  qui  pignus  dedit,  und  wenden
denselben  auf  das  Verhältnis  der  Klagen  an:  der  Verpfänder  des
nomen  habe  gegen  seinen  Schuldner  nur  eine  persönliche  Klage
wie  solle  daher  der  Pfandgläubiger  ein  stärkeres  Recht,  als  jener
habe,  erhalten,  nämlich  eine  dingliche  Klage?
Gegen  sie  spricht  endlich  die  Erwägung,  daß  der  Schuldner
in  der  verpfändeten  Forderung  „ohne  sein  Zutun  doppelt  obligiert“
würde,  durch  eine  persönliche  Klage,  und  später  durch  eine
dingliche  Klage?)
Die  rechtliche  Natur  der  dem  Forderungspfandgläubiger
gegebenen  actio  utilis  ergibt  sich  aber  auch  aus  den  Quellen  selbst.
In  zwei  Rescripten  des  Kaisers  Diocletian  nämlich  wird  die
Klage  des  Forderungspfandgläubigers  zu  der  Klage  des  Käufers
einer  Forderung  in  unmittelbare  Beziehung  gebracht.  Gelingt
es,  die  Art  dieser  Beziehung  festzustellen,  so  werden  auch  Anhaltspunkte ¬
  für  die  Beurteilung  der  rechtlichen  Natur  unserer  actio
utilis  gewonnen  sein.
Wenden  wir  uns  zunächst  dem  in  c.  8  C  IV,  39  enthaltenen
Rescripte  zu,  so  liegt  dem  folgender  Tatbestand  zu  Grunde3
A  hat  eine  Forderung,  zu  deren  Sicherung  ihm  sein  Schuldner
B  irgend  welche  Gegenstände  verpfändet  hatte,  an  einen  dritten
C  käuflich  abgetreten.  Die  Pfandsachen,  welche  dem  C  von  A
bei  der  Veräußerung  mit  übergeben  worden  waren,  sind  dem  C
*)  Ulpian  l.  15  §  10.D  XLII,  1....  exigentque  id  quod  debetur.
2)  Sintenis,  Handbuch,  131  f.;  Streitfragen,  20.
3)  ex  nominis  emptione  dominium  rerum  obligatarum  ad  emptorem  non
transit,  sed  vel  in  rem  suam  procuratori  facto  vel  utilis  secundum  ea  quae
pridem  constituta  sunt  exemplo  creditores  persecutio  tribuitur.
            
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