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dieser lehnsherrlichen Befugnisse erst die Bischöffe zu Naumburg,
nach Säcularisirung dieses Stiftes aber die Herzöge von SachsenZeitz =
und nach Aussterben der letzteren die Churfürsten von Sachsen =
als Oberlehnsherrn an. Der Umfang der fraglichen Lehnschaften =
soll in früheren Zeiten bedeutend gewesen seyn. Doch schon im
16. Jahrhundert waren die meisten dieser Lehne entkommen und
durch die in den J. 1605 bis 1625 dieserhalb gehaltenen Nachforschungen =
hat sich ergeben, daß um jene Zeit von allen früheren
Lehnen nur noch folgende vorhanden waren: 1) Hollsteitz, 2) Haynichen, =
3) Kleingestewitz, 4) Freyroda mit Krölp und Lobschitz, 5)
Leisla, 6) der Sattelhof daselbst, von denen nur ersteres im jetzigen =
Herzogthume Sachsen liegt, die übrigen aber zum Fürstenthume =
Sachsen=Altenburg gehören. Ueber diese Lehngüther ühten nun
die sämmtlichen Branchen des Reußischen Gesammthauses die lehnsherrlichen =
Befugnisse gemeinschaftlich aus. Allein im J. 1703 überließen =
die übrigen Glieder des Reußischen Gesammthauses ihrerseits =
diese Besugnisse an Heinrich den 24sten, Grafen Reuß, den
Stammvater des Hauses Reuß=Schleitz=Köstritz. Dieser war der
zweite Sohn Heinrichs I., regierenden Grafen Reuß zu Schleitz,
und ihm war in dem väterlichen Testamente vom J. 1687 statt einer =
Appanage das Ritterguth Köstritz nebst mehreren anderen Güthern =
als ein Familiensidcicommiß zugetheilt worden. Zu diesem
Familiensideicommiß, welches nach dem Rechte der Erstgeburt vererbt =
wird, schlug Heinrich der 24ste in seinem unterm 24. März
1723 errichteten Testamente auch die erwähnten lehnsherrlichen Befugnisse, =
änderte aber diese Verordnung in einem Codicille vom
3. Octbr. 1735 dahin, daß der jedesmalige Besitzer des Fideicommisses =
das Recht haben solle, jene lehnsherrlichen Befugnisse nach
Gefallen zu veräußern. Jndessen fand sich keine Gelegenheit zu einer =
solchen Veräußerung und die Nachfolger Heinrichs des 24sten
behielten daher die erwähnte Lehnsherrlichkeit bis zum J. 1806 unverändert =
bei der vormaligen Stiftsregierung zu Zeitz in Lehn.
Allein nach der im J. 1806 erfolgten Auflösung des deutschen Reiches =
und dem Beitritt der Sächsischen Häuser zum Rheinbunde,
wurde von der Herzogl. Sächß. Regierung zu Altenburg die Lehnsherrlichkeit =
über die vorerwähnten im Altenburgischen Territorio
gelegenen 5 Lehngüther aus dem Grunde eingezogen, weil die Feuda -
extra curtem durch die Rheinbundsacte aufgehoben seyen. Es
blieb mithin nur die Lehnsherrlichkeit über das einzige Guth Hollsteitz, =
und auch hinsichtlich dieses Lehns wurden von Seiten der
Königl. Sächß. Regierung zu Dresden Vorschritte gethan, um solches =
einzuziehen. Die deshalb getroffenen Verfügungen wurden
jedoch auf geschehene Vorstellung zurückgenommen und es blieb dem
Hause Reuß=Schleitz=Köstritz die Ausübung der lehnsherrlichen
Befugnisse über Hollsteitz bis auf Weiteres. Da im J. 1815 das
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