Volltext : Alphabetisches Verzeichniß sämmtlicher in dem Departement des Königl. Preuß. Oberlandesgerichts von Sachsen zu Naumburg belegenen Städte, Flecken, Dörfer, Vorwerke u.s.w. (1)

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dieser  lehnsherrlichen  Befugnisse  erst  die  Bischöffe  zu  Naumburg,
nach  Säcularisirung  dieses  Stiftes  aber  die  Herzöge  von  SachsenZeitz =
  und  nach  Aussterben  der  letzteren  die  Churfürsten  von  Sachsen =
  als  Oberlehnsherrn  an.  Der  Umfang  der  fraglichen  Lehnschaften =
  soll  in  früheren  Zeiten  bedeutend  gewesen  seyn.  Doch  schon  im
16.  Jahrhundert  waren  die  meisten  dieser  Lehne  entkommen  und
durch  die  in  den  J.  1605  bis  1625  dieserhalb  gehaltenen  Nachforschungen =
  hat  sich  ergeben,  daß  um  jene  Zeit  von  allen  früheren
Lehnen  nur  noch  folgende  vorhanden  waren:  1)  Hollsteitz,  2)  Haynichen, =
  3)  Kleingestewitz,  4)  Freyroda  mit  Krölp  und  Lobschitz,  5)
Leisla,  6)  der  Sattelhof  daselbst,  von  denen  nur  ersteres  im  jetzigen =
  Herzogthume  Sachsen  liegt,  die  übrigen  aber  zum  Fürstenthume =
  Sachsen=Altenburg  gehören.  Ueber  diese  Lehngüther  ühten  nun
die  sämmtlichen  Branchen  des  Reußischen  Gesammthauses  die  lehnsherrlichen =
  Befugnisse  gemeinschaftlich  aus.  Allein  im  J.  1703  überließen =
  die  übrigen  Glieder  des  Reußischen  Gesammthauses  ihrerseits =
  diese  Besugnisse  an  Heinrich  den  24sten,  Grafen  Reuß,  den
Stammvater  des  Hauses  Reuß=Schleitz=Köstritz.  Dieser  war  der
zweite  Sohn  Heinrichs  I.,  regierenden  Grafen  Reuß  zu  Schleitz,
und  ihm  war  in  dem  väterlichen  Testamente  vom  J.  1687  statt  einer =
  Appanage  das  Ritterguth  Köstritz  nebst  mehreren  anderen  Güthern =
  als  ein  Familiensidcicommiß  zugetheilt  worden.  Zu  diesem
Familiensideicommiß,  welches  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  vererbt =
  wird,  schlug  Heinrich  der  24ste  in  seinem  unterm  24.  März
1723  errichteten  Testamente  auch  die  erwähnten  lehnsherrlichen  Befugnisse, =
  änderte  aber  diese  Verordnung  in  einem  Codicille  vom
3.  Octbr.  1735  dahin,  daß  der  jedesmalige  Besitzer  des  Fideicommisses =
  das  Recht  haben  solle,  jene  lehnsherrlichen  Befugnisse  nach
Gefallen  zu  veräußern.  Jndessen  fand  sich  keine  Gelegenheit  zu  einer =
  solchen  Veräußerung  und  die  Nachfolger  Heinrichs  des  24sten
behielten  daher  die  erwähnte  Lehnsherrlichkeit  bis  zum  J.  1806  unverändert =
  bei  der  vormaligen  Stiftsregierung  zu  Zeitz  in  Lehn.
Allein  nach  der  im  J.  1806  erfolgten  Auflösung  des  deutschen  Reiches =
  und  dem  Beitritt  der  Sächsischen  Häuser  zum  Rheinbunde,
wurde  von  der  Herzogl.  Sächß.  Regierung  zu  Altenburg  die  Lehnsherrlichkeit =
  über  die  vorerwähnten  im  Altenburgischen  Territorio
gelegenen  5  Lehngüther  aus  dem  Grunde  eingezogen,  weil  die  Feuda -
  extra  curtem  durch  die  Rheinbundsacte  aufgehoben  seyen.  Es
blieb  mithin  nur  die  Lehnsherrlichkeit  über  das  einzige  Guth  Hollsteitz, =
  und  auch  hinsichtlich  dieses  Lehns  wurden  von  Seiten  der
Königl.  Sächß.  Regierung  zu  Dresden  Vorschritte  gethan,  um  solches =
  einzuziehen.  Die  deshalb  getroffenen  Verfügungen  wurden
jedoch  auf  geschehene  Vorstellung  zurückgenommen  und  es  blieb  dem
Hause  Reuß=Schleitz=Köstritz  die  Ausübung  der  lehnsherrlichen
Befugnisse  über  Hollsteitz  bis  auf  Weiteres.  Da  im  J.  1815  das
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