§. 293.
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Wenn aber auch die Thatsachen, wodurch die Verbindlichkeit des
Personalschuldners aufgehoben oder vermindert wird, dem dritten Pfandeigenthümer ¬
zustatten kommen, so darf daraus doch nicht umgekehrt
der Schluss gezogen werden, dass ebenso die die Verbindlichkeit des Personalschuldners ¬
vergrößernden oder sonst modificierenden Thatsachen eine
verhältnismäßig erweiterte Haftung der Pfandsache herbeiführen. Mit
anderen Worten: Spätere Modificationen der ursprünglichen Forderung,
z. B. durch Vereinbarung einer früheren Zahlungszeit, Veränderung ihres
Gegenstandes
Verabredung von Zinsen oder höheren Zinsen, Verzug des
Schuldners 20
u. dgl., sowie die gegen den Personalschuldner eingetretene
21) oder Hemmung der Verjährung haben gegen den PfandUnterbrechung ¬
eigenthümer, insoweit dessen Lage dadurch verschlimmert werden würde,
keine Wirkung (§§. 1379, 1390).
Die Einrede der Vorausklage (exc. excussionis personalis) 22)
d. i.
die Einrede, mit welcher der Pfandeigenthümer verlangen konnte, dass der
Gläubiger seine Befriedigung vorerst beim Personalschuldner suche, ist in
das österr. Recht nicht übergegangen 222); dieses stellt vielmehr die Reihenfolge ¬
der Inanspruchnahme ganz in das Belieben des Gläubigers (§. 466
b. G. B.), so dass er zuerst den Personalschuldner, oder zuerst den Pfandeigenthümer, ¬
oder auch beide gleichzeitig belangen kann. Just. Min. Vdg.
Der etwas zweifelv. ¬
19. September 1860, Nr. 212 R. G. B., §. 2.2
hafte Wortlaut des §. 466 b. G. B.24) erklärt sich aus dem A. L. R. I 20
26
§. 494 25), dem er entnommen wurde.
20) Entsch. Peitler 2. Aufl. Nr. 263
betrieben, so kann er Einschränkung der
Pfändung auf das (genügende Deckung
(der Pfandeigenthümer haftet nicht für
bietende) Faustpfand verlangen.
die Verzugszinsen, die auflaufen während
23) Der Paragraph lautet: „Es steht
der Dauer einer Execution, der er sich
dem Hypothekargläubiger frei, sowohl
nicht widersetzt). Dafür spricht auch die
seine Klage, als auch die Aufkündigung,
Analogie der Bürgschaft (§. 1353 b. G. B.).
insofern von derselben die Fälligkeit der
Vgl. Turnes, Ztschr. f. R. u. St. 1849
Forderung abhängt, entweder gegen den
I S. 336 f. A. M. Demelius S. 132
persönlichen Schuldner oder gegen den
Note 88 (das Pfandrecht erstrecke
Eigenthümer des Pfandgutes, oder gegen
auch auf die etwa vereinbarte Vergrößebeide ¬
gemeinschaftlich zu richten." Der
rung der Forderung und zwar selbst
Grund der Abweichung vom röm. Recht
dann, wenn hiedurch nachfolgende Pfanddürfte ¬
der nämliche sein, der die Beseigläubiger ¬
geschädigt werden).
tigung der dem römischen Bürgen zu21) ¬
Entsch. Sammlung I Nr. 240, VII
stehenden exceptio excussionis (§. 1355)
Nr. 3616.
veranlasste: das deutsch-rechtliche Princip
22) Windscheid §. 235 lit. c. Verder ¬
Solidarität des Mithafters.
schieden davon ist die exc. excussionis
24) Der Ausdruck: „es steht frei“
realis, d. i. das Recht, zu verlangen,
könnte auch gleichbedeutend mit: „er ist
dass sich der Gläubiger zuerst aus dem
berechtigt" verstanden werden; dann
Specialpfande und dann erst aus der
wäre damit kein Wahlrecht, sondern nur
Generalhypothek zahlhaft mache. Arndts
die Reihenfolge der zur Befriedigung
§. 378, Heimbach S. 41, 42.
führenden Schritte normiert. So in der
22a) Exner S. 257 ff. Der exc. ex
That Kopp G. H. 1859 Nr. 28—30,
cussionis realis verwandt ist die RechtsHarum ¬
in Ztschr. f. R. u. St. 1849
wohlthat des §. 263 E. O.: Wird gegen
II S. 207
den Personalschuldner, der zugleich Pfand23) ¬
Der Paragraph lautet: „Auch hat
eigenthümer ist, die Mobiliarexecution