Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

§.  293.
869
Wenn  aber  auch  die  Thatsachen,  wodurch  die  Verbindlichkeit  des
Personalschuldners  aufgehoben  oder  vermindert  wird,  dem  dritten  Pfandeigenthümer ¬
  zustatten  kommen,  so  darf  daraus  doch  nicht  umgekehrt
der  Schluss  gezogen  werden,  dass  ebenso  die  die  Verbindlichkeit  des  Personalschuldners ¬
  vergrößernden  oder  sonst  modificierenden  Thatsachen  eine
verhältnismäßig  erweiterte  Haftung  der  Pfandsache  herbeiführen.  Mit
anderen  Worten:  Spätere  Modificationen  der  ursprünglichen  Forderung,
z.  B.  durch  Vereinbarung  einer  früheren  Zahlungszeit,  Veränderung  ihres
Gegenstandes
Verabredung  von  Zinsen  oder  höheren  Zinsen,  Verzug  des
Schuldners  20
u.  dgl.,  sowie  die  gegen  den  Personalschuldner  eingetretene
21)  oder  Hemmung  der  Verjährung  haben  gegen  den  PfandUnterbrechung ¬

eigenthümer,  insoweit  dessen  Lage  dadurch  verschlimmert  werden  würde,
keine  Wirkung  (§§.  1379,  1390).
Die  Einrede  der  Vorausklage  (exc.  excussionis  personalis)  22)
d.  i.
die  Einrede,  mit  welcher  der  Pfandeigenthümer  verlangen  konnte,  dass  der
Gläubiger  seine  Befriedigung  vorerst  beim  Personalschuldner  suche,  ist  in
das  österr.  Recht  nicht  übergegangen  222);  dieses  stellt  vielmehr  die  Reihenfolge ¬
  der  Inanspruchnahme  ganz  in  das  Belieben  des  Gläubigers  (§.  466
b.  G.  B.),  so  dass  er  zuerst  den  Personalschuldner,  oder  zuerst  den  Pfandeigenthümer, ¬
  oder  auch  beide  gleichzeitig  belangen  kann.  Just.  Min.  Vdg.
Der  etwas  zweifelv. ¬
  19.  September  1860,  Nr.  212  R.  G.  B.,  §.  2.2
hafte  Wortlaut  des  §.  466  b.  G.  B.24)  erklärt  sich  aus  dem  A.  L.  R.  I  20
26
§.  494  25),  dem  er  entnommen  wurde.
20)  Entsch.  Peitler  2.  Aufl.  Nr.  263
betrieben,  so  kann  er  Einschränkung  der
Pfändung  auf  das  (genügende  Deckung
(der  Pfandeigenthümer  haftet  nicht  für
bietende)  Faustpfand  verlangen.
die  Verzugszinsen,  die  auflaufen  während
23)  Der  Paragraph  lautet:  „Es  steht
der  Dauer  einer  Execution,  der  er  sich
dem  Hypothekargläubiger  frei,  sowohl
nicht  widersetzt).  Dafür  spricht  auch  die
seine  Klage,  als  auch  die  Aufkündigung,
Analogie  der  Bürgschaft  (§.  1353  b.  G.  B.).
insofern  von  derselben  die  Fälligkeit  der
Vgl.  Turnes,  Ztschr.  f.  R.  u.  St.  1849
Forderung  abhängt,  entweder  gegen  den
I  S.  336  f.  A.  M.  Demelius  S.  132
persönlichen  Schuldner  oder  gegen  den
Note  88  (das  Pfandrecht  erstrecke
Eigenthümer  des  Pfandgutes,  oder  gegen
auch  auf  die  etwa  vereinbarte  Vergrößebeide ¬
  gemeinschaftlich  zu  richten."  Der
rung  der  Forderung  und  zwar  selbst
Grund  der  Abweichung  vom  röm.  Recht
dann,  wenn  hiedurch  nachfolgende  Pfanddürfte ¬
  der  nämliche  sein,  der  die  Beseigläubiger ¬
  geschädigt  werden).
tigung  der  dem  römischen  Bürgen  zu21) ¬
  Entsch.  Sammlung  I  Nr.  240,  VII
stehenden  exceptio  excussionis  (§.  1355)
Nr.  3616.
veranlasste:  das  deutsch-rechtliche  Princip
22)  Windscheid  §.  235  lit.  c.  Verder ¬
  Solidarität  des  Mithafters.
schieden  davon  ist  die  exc.  excussionis
24)  Der  Ausdruck:  „es  steht  frei“
realis,  d.  i.  das  Recht,  zu  verlangen,
könnte  auch  gleichbedeutend  mit:  „er  ist
dass  sich  der  Gläubiger  zuerst  aus  dem
berechtigt"  verstanden  werden;  dann
Specialpfande  und  dann  erst  aus  der
wäre  damit  kein  Wahlrecht,  sondern  nur
Generalhypothek  zahlhaft  mache.  Arndts
die  Reihenfolge  der  zur  Befriedigung
§.  378,  Heimbach  S.  41,  42.
führenden  Schritte  normiert.  So  in  der
22a)  Exner  S.  257  ff.  Der  exc.  ex
That  Kopp  G.  H.  1859  Nr.  28—30,
cussionis  realis  verwandt  ist  die  RechtsHarum ¬
  in  Ztschr.  f.  R.  u.  St.  1849
wohlthat  des  §.  263  E.  O.:  Wird  gegen
II  S.  207
den  Personalschuldner,  der  zugleich  Pfand23) ¬
  Der  Paragraph  lautet:  „Auch  hat
eigenthümer  ist,  die  Mobiliarexecution
            
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