753 §§. -
259, 260.
Nach §. 2 Z. 3 des Ges. v. 18. Februar 1878
8. Enteignung.
umfasst das Enteignungsrecht auch das Recht auf (Einschränkung oder)
Aufhebung von Servituten. Enteignung des dienstbaren Grundstückes hat
Aufhebung der Servitut zur Folge.
—
Vierter Abschnitt.
Schutz der Servituten.
§. 260.
Wenn sich der durch die Servitut Belastete oder ein Dritter der Ausübung ¬
der Servitut thätlich widersetzt, so kann sich der Berechtigte regelmäßig ¬
schon durch die possessorische Klage ausreichend schützen. Wo aber
diese nicht zulässig ist*), da steht ihm noch die petitorische Klage zur
Geltendmachung des dinglichen Servitutsrechts, die sog. confessorische
Klage zu.2) Sogar wenn sich der Belastete nicht widersetzt, sondern nur
die Existenz der Servitut bestreitet, steht dem Berechtigten diese Klage als
präjudicielle zu (§. 523).3
Klagegrund und somit Gegenstand des Beweises bei dieser Klage
ist „die Erwerbung der Servitut als eines dinglichen Rechtes" (§. 523
also bei derivativem Erwerb die Tradition oder Intabulation nebst dem
bei
Eigenthum desjenigen, von dem der Kläger die Servitut ableitet
originärem, nämlich der Ersitzung, die Erfordernisse dieser letzteren*); bei
Prädialservituten muss der Kläger außerdem sein Eigenthum am herrschenden ¬
Grundstück darthun.") Wer nur einen sog. Rechtstitel, nicht den wirklichen ¬
Erwerb darzuthun vermag, kann daher nicht mit der confessorischen
sondern nur mit der persönlichen Klage aus dem betreffenden Geschäfte
auftreten, und mit dieser nur gegen den obligatorisch Verpflichteten, nicht
auch gegen dessen Singularsuccessor aufkommen (§. 443) —- ausgenommen
den Fall der Naturalersitzung einer Servitut an einem eingetragenen
Grundstück, welche er gegen jeden Nachfolger geltend machen kann, dem die
*) Ist der Geklagte derjenige, von
Regel auf das Abfindungsgrundstück
dem man die Servitut ableitet, und ist
übertragen. Bei unregelmäßigen und
er sonach auch obligatorisch zur Duldung
Scheindienstbarkeiten kann die Überder ¬
Servitut verpflichtet, dann reicht der
tragung erfolgen, wenn sie zweckmäßig
Kläger gegen ihn mit der persönlichen
erscheint. Ges. v. 7. Juni 1883, Nr. 93
Klage aus, bei der es des Nachweises
R. G. B., §§. 16 und 18.
des Grundeigenthums des Beklagten nicht
53) Vgl. Randa, Eig. §. 7, besonders
bedarf.
S. 170 ff.
Entsch. Sammlung VI Nr. 4748;
hienach genügt Nachweisung des bloßen
*) Z. B. wegen mangelnden Besitzes
Besitzes nicht.
oder wegen bereits versäumter Frist.
*) Diesen Beweis muss Kläger auch
Selbstverständlich ist ihm deren Andann ¬
erbringen, wenn er Besitzer der
stellung unbenommen, auch während die
Servitut ist; nicht entgegen §. 323
possessorische Klage noch zulässig ist.
b. G. B. Vgl. Keller §. 184 S. 361,
3) Vgl. Dernburg, Pr. Privatrecht
362, Vangerow §. 353 a. E.
I S. 686 Note 15, §. 228 C. P. O.
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Krainz, System I. 3. Aufl.