Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

753  §§. -
  259,  260.
Nach  §.  2  Z.  3  des  Ges.  v.  18.  Februar  1878
8.  Enteignung.
umfasst  das  Enteignungsrecht  auch  das  Recht  auf  (Einschränkung  oder)
Aufhebung  von  Servituten.  Enteignung  des  dienstbaren  Grundstückes  hat
Aufhebung  der  Servitut  zur  Folge.
—
Vierter  Abschnitt.
Schutz  der  Servituten.
§.  260.
Wenn  sich  der  durch  die  Servitut  Belastete  oder  ein  Dritter  der  Ausübung ¬
  der  Servitut  thätlich  widersetzt,  so  kann  sich  der  Berechtigte  regelmäßig ¬
  schon  durch  die  possessorische  Klage  ausreichend  schützen.  Wo  aber
diese  nicht  zulässig  ist*),  da  steht  ihm  noch  die  petitorische  Klage  zur
Geltendmachung  des  dinglichen  Servitutsrechts,  die  sog.  confessorische
Klage  zu.2)  Sogar  wenn  sich  der  Belastete  nicht  widersetzt,  sondern  nur
die  Existenz  der  Servitut  bestreitet,  steht  dem  Berechtigten  diese  Klage  als
präjudicielle  zu  (§.  523).3
Klagegrund  und  somit  Gegenstand  des  Beweises  bei  dieser  Klage
ist  „die  Erwerbung  der  Servitut  als  eines  dinglichen  Rechtes"  (§.  523
also  bei  derivativem  Erwerb  die  Tradition  oder  Intabulation  nebst  dem
bei
Eigenthum  desjenigen,  von  dem  der  Kläger  die  Servitut  ableitet
originärem,  nämlich  der  Ersitzung,  die  Erfordernisse  dieser  letzteren*);  bei
Prädialservituten  muss  der  Kläger  außerdem  sein  Eigenthum  am  herrschenden ¬
  Grundstück  darthun.")  Wer  nur  einen  sog.  Rechtstitel,  nicht  den  wirklichen ¬
  Erwerb  darzuthun  vermag,  kann  daher  nicht  mit  der  confessorischen
sondern  nur  mit  der  persönlichen  Klage  aus  dem  betreffenden  Geschäfte
auftreten,  und  mit  dieser  nur  gegen  den  obligatorisch  Verpflichteten,  nicht
auch  gegen  dessen  Singularsuccessor  aufkommen  (§.  443)  —-  ausgenommen
den  Fall  der  Naturalersitzung  einer  Servitut  an  einem  eingetragenen
Grundstück,  welche  er  gegen  jeden  Nachfolger  geltend  machen  kann,  dem  die
*)  Ist  der  Geklagte  derjenige,  von
Regel  auf  das  Abfindungsgrundstück
dem  man  die  Servitut  ableitet,  und  ist
übertragen.  Bei  unregelmäßigen  und
er  sonach  auch  obligatorisch  zur  Duldung
Scheindienstbarkeiten  kann  die  Überder ¬
  Servitut  verpflichtet,  dann  reicht  der
tragung  erfolgen,  wenn  sie  zweckmäßig
Kläger  gegen  ihn  mit  der  persönlichen
erscheint.  Ges.  v.  7.  Juni  1883,  Nr.  93
Klage  aus,  bei  der  es  des  Nachweises
R.  G.  B.,  §§.  16  und  18.
des  Grundeigenthums  des  Beklagten  nicht
53)  Vgl.  Randa,  Eig.  §.  7,  besonders
bedarf.
S.  170  ff.
Entsch.  Sammlung  VI  Nr.  4748;
hienach  genügt  Nachweisung  des  bloßen
*)  Z.  B.  wegen  mangelnden  Besitzes
Besitzes  nicht.
oder  wegen  bereits  versäumter  Frist.
*)  Diesen  Beweis  muss  Kläger  auch
Selbstverständlich  ist  ihm  deren  Andann ¬
  erbringen,  wenn  er  Besitzer  der
stellung  unbenommen,  auch  während  die
Servitut  ist;  nicht  entgegen  §.  323
possessorische  Klage  noch  zulässig  ist.
b.  G.  B.  Vgl.  Keller  §.  184  S.  361,
3)  Vgl.  Dernburg,  Pr.  Privatrecht
362,  Vangerow  §.  353  a.  E.
I  S.  686  Note  15,  §.  228  C.  P.  O.
48
Krainz,  System  I.  3.  Aufl.
            
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