Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

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§.  259.
servitutfrei  verkauft;  das  Meistbot  fällt  also  höher  aus  —  es  ist  der  Preis
der  unbelasteten  Liegenschaft.  Übersteigt  dasselbe  jedoch  den  zur  Befriedigung ¬
  aller  vorausgehenden  Interessenten  erforderlichen  Betrag,  so
dass  noch  ein  Rest  erübrigt,  so  entscheidet  über  die  Aufrechthaltung  der
Dienstbarkeit  der  vom  Richter  unter  Berücksichtigung  der  Ergebnisse  der
Schätzung  zu  bestimmende  Wert  der  Last.*s)  Findet  dieser  in  dem  Meistbotreste ¬
  volle  Deckung,  so  bleibt  die  Dienstbarkeit  aufrecht,  sie  wird  vom
Ersteher  übernommen*),  dieser  rechnet  aber  den  Wert  der  Last  von  dem
Meistbote  ab,  er  zahlt  also  weniger,  als  er  (eben  nur  unter  der  Voraussetzung, ¬
  dass  er  die  Dienstbarkeit  nicht  zu  übernehmen  habe)  geboten  hat.
Findet  jedoch  der  Wert  der  Last  nicht  volle  Deckung,  so  wird  die  Dienstbarkeit ¬
  aufgehoben,  an  ihre  Stelle  tritt  der  Anspruch  auf  Entschädigung
für  den  Wert  des  Rechtes39).  Die  beanspruchte  Entschädigung  ist  bei  der
51)
Meistbotvertheilung  anzumelden  (§.  211  E.  O.).
7.  Commassation.  Grunddienstbarkeiten,  die  infolge  der  Commassation ¬
  oder  der  damit  verbundenen  Entwässerungs-,  Bewässerungs-  oder
Weganlagen  entbehrlich  werden,  fallen  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung
32)  Dasselbe  gilt  auch  im  Falle  der  Theilung  gemeinschaftlicher
hinweg.
Grundstücke  nach  dem  Ges.  v.  7.  Juni  1883,  Nr.  94  R.  G.  B.  (§.  5).
Anrechnung  auf  das  Meistbot  —  zu
1s)  Bei  der  Schätzung  wird  nur  auf
übernehmen  (Ges.  v.  7.  Juli  1896  §.  20).
die  Ertragsminderung  Bedacht  ge30) ¬
  Der  Wert  des  Rechtes  (§.  227
nommen,  welche  der  Last  zuzuschreiben
E.  O.)  bestimmt  sich  nach  dem  Interesse
ist.  Ist  die  Dienstbarkeit  auf  die  Lebensdes ¬
  Berechtigten  an  der  Aufrechthaltung
dauer  des  Berechtigten  beschränkt,
der  Last  (§.  21  Abs.  6  R.  Sch.  O.),
wird  zehnjährige  Dauer  angenommen
kann  also  von  dem  Werte  der  Last
und  die  jährliche  Ertragsminderung
demgemäß  capitalisiert  (§.  21  Real(§. ¬
  225  E.  O.)  sehr  verschieden  sein.
Daher  kann  es  vorkommen,  dass  eine
schätzungsordnung).  Der  Richter  hat  bei
Servitut  mangels  Deckung  aufgehoben
Dienstbarkeiten  (und  Reallasten),  die
werden  muss  und  dass  gleichwohl  nicht
zum  Bezuge  wiederkehrender  Leistungen
nur  der  Berechtigte  volle  Entschädigung
berechtigen,  ein  Bedeckungscapital  festerhält, ¬
  sondern  auch  ein  Überschuss  für
zustellen,  dessen  Zinsen  dem  Geldwerte
nachfolgende  Gläubiger  verbleibt.
der  Leistungen  entsprechen;  bei  Dienst31) ¬
  Auch  der  Servitutberechtigte  ist
barkeiten  von  beschränkter  Dauer  wird
mit  seinem  eventuellen  Entschädigungsdieses ¬
  Capital  dem  Meistbote  entanspruche ¬
  ein  Hypothekargläubiger.  Ihm
nommen  und  fructificiert.  Die  Zinsen
gebürt  darum  auch  das  jus  offerendi.
erhält  der  Ersteher  als  Entschädigung
Nagel,  Haimerls  Vierteljschr.  XIV
für  die  ihn  betreffende  Last,  das  CapiS. ¬
  85  f.  —  Vgl.  auch  C.  O.  §.  32.
tal  selbst  wird  nach  Erlöschen  der  DienstÜbrigens ¬
  sind  die  im  Texte  angeführten
barkeit  unter  die  nachfolgenden  GläuGrundsätze ¬
  nicht  schlechthin  zwingendes
biger  vertheilt  (§.  225  E.  O.).  Vgl.  auch
Recht.  Vgl.  den  Eingang  des  §.  150
v.  Czoernig,  Vorlesungen,  S.  128.
49)  Dasselbe  ist  der  Fall  bei  allen
E.  O.  Maßgebend  sind  im  einzelnen
Falle  die  Versteigerungsbedingungen.
Servituten,  die  —  mögen  sie  auch  als
52)  Die  übrigen  Grunddienstbarkeiten
Rechte  sehr  wertvoll  sein  —  als  Lasten
verbleiben  stets  auf  dem  dienstbaren
den  Wert  der  dienstbaren  Liegenschaft
Grundstücke;  ebenso,  wenn  nicht  Übernicht ¬
  schmälern.  Vgl.  Ehrenzweig
tragung  auf  das  Abfindungsgrundstück
Zur  Interpretation  der  §§.  150  und
vereinbart  wird,  die  Dienstbarkeit  der
227  der  neuen  E.  O.,  in  der  G.  Z.
Wohnung.  Sonst  wird  die  Frucht1897 ¬
  Nr.  49.  —  Nothwegedienstbarkeiten
sind  vom  Ersteher  stets  -  und  zwar  ohne
nießung  stets,  der  Gebrauch  in  der
            
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