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§. 259.
servitutfrei verkauft; das Meistbot fällt also höher aus — es ist der Preis
der unbelasteten Liegenschaft. Übersteigt dasselbe jedoch den zur Befriedigung ¬
aller vorausgehenden Interessenten erforderlichen Betrag, so
dass noch ein Rest erübrigt, so entscheidet über die Aufrechthaltung der
Dienstbarkeit der vom Richter unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Schätzung zu bestimmende Wert der Last.*s) Findet dieser in dem Meistbotreste ¬
volle Deckung, so bleibt die Dienstbarkeit aufrecht, sie wird vom
Ersteher übernommen*), dieser rechnet aber den Wert der Last von dem
Meistbote ab, er zahlt also weniger, als er (eben nur unter der Voraussetzung, ¬
dass er die Dienstbarkeit nicht zu übernehmen habe) geboten hat.
Findet jedoch der Wert der Last nicht volle Deckung, so wird die Dienstbarkeit ¬
aufgehoben, an ihre Stelle tritt der Anspruch auf Entschädigung
für den Wert des Rechtes39). Die beanspruchte Entschädigung ist bei der
51)
Meistbotvertheilung anzumelden (§. 211 E. O.).
7. Commassation. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Commassation ¬
oder der damit verbundenen Entwässerungs-, Bewässerungs- oder
Weganlagen entbehrlich werden, fallen ohne Anspruch auf Entschädigung
32) Dasselbe gilt auch im Falle der Theilung gemeinschaftlicher
hinweg.
Grundstücke nach dem Ges. v. 7. Juni 1883, Nr. 94 R. G. B. (§. 5).
Anrechnung auf das Meistbot — zu
1s) Bei der Schätzung wird nur auf
übernehmen (Ges. v. 7. Juli 1896 §. 20).
die Ertragsminderung Bedacht ge30) ¬
Der Wert des Rechtes (§. 227
nommen, welche der Last zuzuschreiben
E. O.) bestimmt sich nach dem Interesse
ist. Ist die Dienstbarkeit auf die Lebensdes ¬
Berechtigten an der Aufrechthaltung
dauer des Berechtigten beschränkt,
der Last (§. 21 Abs. 6 R. Sch. O.),
wird zehnjährige Dauer angenommen
kann also von dem Werte der Last
und die jährliche Ertragsminderung
demgemäß capitalisiert (§. 21 Real(§. ¬
225 E. O.) sehr verschieden sein.
Daher kann es vorkommen, dass eine
schätzungsordnung). Der Richter hat bei
Servitut mangels Deckung aufgehoben
Dienstbarkeiten (und Reallasten), die
werden muss und dass gleichwohl nicht
zum Bezuge wiederkehrender Leistungen
nur der Berechtigte volle Entschädigung
berechtigen, ein Bedeckungscapital festerhält, ¬
sondern auch ein Überschuss für
zustellen, dessen Zinsen dem Geldwerte
nachfolgende Gläubiger verbleibt.
der Leistungen entsprechen; bei Dienst31) ¬
Auch der Servitutberechtigte ist
barkeiten von beschränkter Dauer wird
mit seinem eventuellen Entschädigungsdieses ¬
Capital dem Meistbote entanspruche ¬
ein Hypothekargläubiger. Ihm
nommen und fructificiert. Die Zinsen
gebürt darum auch das jus offerendi.
erhält der Ersteher als Entschädigung
Nagel, Haimerls Vierteljschr. XIV
für die ihn betreffende Last, das CapiS. ¬
85 f. — Vgl. auch C. O. §. 32.
tal selbst wird nach Erlöschen der DienstÜbrigens ¬
sind die im Texte angeführten
barkeit unter die nachfolgenden GläuGrundsätze ¬
nicht schlechthin zwingendes
biger vertheilt (§. 225 E. O.). Vgl. auch
Recht. Vgl. den Eingang des §. 150
v. Czoernig, Vorlesungen, S. 128.
49) Dasselbe ist der Fall bei allen
E. O. Maßgebend sind im einzelnen
Falle die Versteigerungsbedingungen.
Servituten, die — mögen sie auch als
52) Die übrigen Grunddienstbarkeiten
Rechte sehr wertvoll sein — als Lasten
verbleiben stets auf dem dienstbaren
den Wert der dienstbaren Liegenschaft
Grundstücke; ebenso, wenn nicht Übernicht ¬
schmälern. Vgl. Ehrenzweig
tragung auf das Abfindungsgrundstück
Zur Interpretation der §§. 150 und
vereinbart wird, die Dienstbarkeit der
227 der neuen E. O., in der G. Z.
Wohnung. Sonst wird die Frucht1897 ¬
Nr. 49. — Nothwegedienstbarkeiten
sind vom Ersteher stets - und zwar ohne
nießung stets, der Gebrauch in der