Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

750  §. -
  259.
schädlich  33),  ausgenommen  sie  wäre  eine  Folge  gegnerischer  Widersetzlichkeit, ¬
  in  welchem  Falle  die  Regeln  der  usucapio  libertatis  zur  Anwendung
kommen  (§.  1482).
b)  Die  Erlöschung  durch  sog.  Ersitzung  der  Freiheit  des
Eigenthums  setzt  voraus,  dass  sich  der  durch  die  Servitut  Belastete  der
Ausübung  der  (affirmativen  oder  negativen)3s)  Servitut  thätlich  oder
wörtlich3?)  widersetzt,  und  der  Berechtigte  hierüber  die  Ausübung  drei
Jahre  lang3s),  ohne  die  richterliche  Hilfe  in  Anspruch  zu  nehmen,  unterlassen ¬
  habe39)  (§.  1488).  Zu  Gunsten  freiwillig  Abwesender  verlängert
sich  auch  hier  die  Verjährungszeit  nach  §.  1475;  juristische  Personen
genießen  dagegen  keine  Begünstigung,  weil  die  für  sie  bestehende  Verlängerung ¬
  des  dreijährigen  Zeitraums  auf  einen  sechsjährigen  nur  im  Falle
einer  Ersitzung  platzgreift  (§§.  1472,  1485),  während  die  usucapio
libertatis  in  Wahrheit  eine  Verjährung  ist.  Das  letztere  ergibt  sich  nicht
nur  daraus,  dass  durch  die  usucapio  libertatis  kein  Recht  erworben,  sondern ¬
  nur  eine  Belastung  aufgehoben  wird,  sondern  beweisend  ist  dafür
insbesondere,  dass  das  Gesetz  Rechtmäßigkeit  und  Redlichkeit  auf  Seiten
des  sich  Widersetzenden  nicht  fordert."
Übrigens  ist  diese  Verjährung
eine  wahre  Gebrauchs-  und  Klagenverjährung  zugleich**);  das  letztere,
denn  sie  wirkt  gewiss  den  Untergang  der  Klage;  das  erstere;  denn  sie  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Berechtigte  trotz  der  gegnerischen  Widersetzlichkeit  das
Recht  weiterhin  ausübt
(§.  1488  verb.:  „das  Recht  ..  .  wird  durch
4*.  —  Diese  Verjährung  kann  nicht  nur  zur
den  Nichtgebrauch  verjährt)
Erlöschung,  sondern  auch  zu  bloßer  Einschränkung  einer  Servitut  führen
(§.  1482).
Im  übrigen  gelten  auch  von  der  Servitutenverjährung  die  für  die
Klagverjährung  bestehenden  Grundsätze  über  Zeiteinrechnung,  Hemmung
und  Unterbrechung.  Nur  ist  bei  dem  reinen  Nichtgebrauch  der  Beginn
des  Verjährungslaufes  nicht  an  den  Zeitpunkt  der  Entstehung  der  Klage,
sondern  an  jenen  geknüpft,  in  welchem  die  Ausübung  zwar  möglich  war,
35)  Vgl.  L.  2.  17.  D.  8.  6,  L.  20.
serv.  praed.  rust.,  die  erstere  bei  den
D.  7.  4.  Keller  S.  356,  357.  Entsch.
serv.  praed.  urb.  Anwendung  findet.
v.  21.  März  1895,  Nr.  1158  V.  B.
Vangerow  §.  357,  Keller  §.  182.
36)  Auch  bei  diesen  kann  die  usucapio
38)  Arg.  §.  1488,  verb.:  „Durch  den
libertatis  vorkommen,  obwohl  der  WortNichtgebrauch. ¬

40)  Ebenso  das  röm.  R.;  das  canolaut -
  der  §§.  1482,  1488  fast  nur  auf
affirmative  passt.  Vgl.  Keller  S.  356.
nische  verlangt  aber  für  die  usucapio
Randa,  Besitz  S.  786  ff.
libertatis  die  bona  fides  (Keller  S.358);
37)  Wörtlich  z.  B.  durch  Androhung
darum  fasst  sie  Vangerow  §.  357  Anm.3
der  Viehpfändung,  wofern  das  Weidea. ¬
  E.  als  ein  unter  die  Ersitzungsfälle
recht  noch  weiter  ausgeübt  werden  sollte.
zählendes  Institut  auf.
41)  Schwankend  Unger  II  S.  273
38)  Nach  röm.  R.  ist  auch  hier  der
Note  70,  S.  436  Note  3.
Zeitraum  von  10—20  Jahren  maß12) ¬
  Handelte  es  sich  um  reine  Klagengebend. ¬
  Der  Hauptunterschied  der  usucapio ¬
  lib.  gegenüber  dem  non  usus  liegt
verjährung,  so  müsste  die  Servitut  trotz
nur  darin,  dass  der  letztere  regelmäßig
fortgesetzter  Ausübung  wegen  unterlassenur ¬
  bei  den  Personalservituten  und  den
ner  Einklagung  verjähren.
            
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