750 §. -
259.
schädlich 33), ausgenommen sie wäre eine Folge gegnerischer Widersetzlichkeit, ¬
in welchem Falle die Regeln der usucapio libertatis zur Anwendung
kommen (§. 1482).
b) Die Erlöschung durch sog. Ersitzung der Freiheit des
Eigenthums setzt voraus, dass sich der durch die Servitut Belastete der
Ausübung der (affirmativen oder negativen)3s) Servitut thätlich oder
wörtlich3?) widersetzt, und der Berechtigte hierüber die Ausübung drei
Jahre lang3s), ohne die richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen ¬
habe39) (§. 1488). Zu Gunsten freiwillig Abwesender verlängert
sich auch hier die Verjährungszeit nach §. 1475; juristische Personen
genießen dagegen keine Begünstigung, weil die für sie bestehende Verlängerung ¬
des dreijährigen Zeitraums auf einen sechsjährigen nur im Falle
einer Ersitzung platzgreift (§§. 1472, 1485), während die usucapio
libertatis in Wahrheit eine Verjährung ist. Das letztere ergibt sich nicht
nur daraus, dass durch die usucapio libertatis kein Recht erworben, sondern ¬
nur eine Belastung aufgehoben wird, sondern beweisend ist dafür
insbesondere, dass das Gesetz Rechtmäßigkeit und Redlichkeit auf Seiten
des sich Widersetzenden nicht fordert."
Übrigens ist diese Verjährung
eine wahre Gebrauchs- und Klagenverjährung zugleich**); das letztere,
denn sie wirkt gewiss den Untergang der Klage; das erstere; denn sie tritt
nicht ein, wenn der Berechtigte trotz der gegnerischen Widersetzlichkeit das
Recht weiterhin ausübt
(§. 1488 verb.: „das Recht .. . wird durch
4*. — Diese Verjährung kann nicht nur zur
den Nichtgebrauch verjährt)
Erlöschung, sondern auch zu bloßer Einschränkung einer Servitut führen
(§. 1482).
Im übrigen gelten auch von der Servitutenverjährung die für die
Klagverjährung bestehenden Grundsätze über Zeiteinrechnung, Hemmung
und Unterbrechung. Nur ist bei dem reinen Nichtgebrauch der Beginn
des Verjährungslaufes nicht an den Zeitpunkt der Entstehung der Klage,
sondern an jenen geknüpft, in welchem die Ausübung zwar möglich war,
35) Vgl. L. 2. 17. D. 8. 6, L. 20.
serv. praed. rust., die erstere bei den
D. 7. 4. Keller S. 356, 357. Entsch.
serv. praed. urb. Anwendung findet.
v. 21. März 1895, Nr. 1158 V. B.
Vangerow §. 357, Keller §. 182.
36) Auch bei diesen kann die usucapio
38) Arg. §. 1488, verb.: „Durch den
libertatis vorkommen, obwohl der WortNichtgebrauch. ¬
40) Ebenso das röm. R.; das canolaut -
der §§. 1482, 1488 fast nur auf
affirmative passt. Vgl. Keller S. 356.
nische verlangt aber für die usucapio
Randa, Besitz S. 786 ff.
libertatis die bona fides (Keller S.358);
37) Wörtlich z. B. durch Androhung
darum fasst sie Vangerow §. 357 Anm.3
der Viehpfändung, wofern das Weidea. ¬
E. als ein unter die Ersitzungsfälle
recht noch weiter ausgeübt werden sollte.
zählendes Institut auf.
41) Schwankend Unger II S. 273
38) Nach röm. R. ist auch hier der
Note 70, S. 436 Note 3.
Zeitraum von 10—20 Jahren maß12) ¬
Handelte es sich um reine Klagengebend. ¬
Der Hauptunterschied der usucapio ¬
lib. gegenüber dem non usus liegt
verjährung, so müsste die Servitut trotz
nur darin, dass der letztere regelmäßig
fortgesetzter Ausübung wegen unterlassenur ¬
bei den Personalservituten und den
ner Einklagung verjähren.