§. 259.
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Schon das röm. Recht kennt eine Erlöschung der Servituten durch langjährigen ¬
non usus; das Institut gieng auch in das österr. Recht unter dem
allgemeinen Namen der Verjährung über (sog. Gebrauchsverjährung,
§§. 524, 1478, 351; vgl. oben §. 141 nach Note 33).
Die Servitut erlischt nach österr. Recht entweder lediglich infolge
unterlassenen Gebrauchs, oder es kommt zu diesem Erlöschungsgrund als
zweiter noch der Umstand hinzu, dass sich der Belastete der Ausübung
der Servitut, je nachdem sie eine affirmative oder negative ist, durch
deren Verhinderung oder durch Unternehmung der zu unterlassenden Handlung ¬
widersetzt hat. Dadurch versetzt er sich gegenüber dem Servitutsberechtigten, ¬
der es bei der Widersetzlichkeit bewenden lässt, in den Besitz
eines „verneinenden", bezw. eines „Verbotsrechtes" (§. 313) und damit
gewissermaßen in die Möglichkeit der Ersitzung der Freiheit seines Eigenthums, ¬
daher dieser Fall herkömmlich mit dem Namen usucapio libertatis ¬
30) bezeichnet wird (§. 1459, verb.: „Verjährung*) oder Ersitzung
bewirket").
Diese beiden Fälle werden nach österr. Recht verschieden behandelt. ¬
a) Die Erlöschung durch bloßen Nichtgebrauch setzt 30jährige
(§. 1479), bei Servituten juristischer Personen 40jährige Nichtausübung
voraus (§. 1485); konnte eine Servitut während dieser Zeit nicht wenigstens ¬
dreimal ausgeübt werden, so verlängert sich die Verjährungszeit bis
dahin, bis von drei Gelegenheiten zur Ausübung des Rechtes kein Gebrauch ¬
gemacht wurde (§. 1484).
Freiwillige Abwesenheit ändert an
dieser Verjährungszeit nichts (§. 1475)3.
„auch macht es keinen Unterschied, ¬
ob die Servitut intabuliert ist oder nicht (§. 1479). Die Ausübung ¬
muss aber während dieser Zeit gänzlich unterlassen worden sein;
t34) ist uneine -
nur theilweise Nichtausübung des Inhalts der Servit
30) Keller §.
für den bloßen non usus (§§. 1478,
182 (S. 355 f.).
1479) festgesetzt.
Vgl. bes. §. 1482 b. G. B.: „. Ersitzung
33) Anders nach röm. R., nach welchem
des . . . Hinderungsrechtes.“ Mit Under ¬
non usus inter praesentes in
recht widerspricht Unger II S. 273
10 Jahren, inter absentes erst in
Note 70, dass im §. 1488 die usucapio
20 Jahren zum Untergang der Servitut
libertatis anerkannt sei, wie er denn auch
thatsächlich seinen Widerspruch S. 436
(auch bei beweglichen Sachen) führt.
Keller a. a. O. Vangerow §. 357
Note 3 zurückzieht. Umgekehrt erklärt
Burckhard III §. 180 Note 65 die
Anm. Nr. 1.
34) Z. B. der Fahrweg wurde nur
Ansicht für unrichtig, „dass die dreizum ¬
Gehen gebraucht, das Weiderecht
jährige usucapio libert. neben der
nur auf einem Theile des dienstbaren
dreißigjährigen Verjährung der Servitut
Grundstücks ausgeübt. Zum letztgenannbestehe. ¬
31) Der Ausdruck „Verjährung" im
ten Beispiel gehört es auch, wenn ein
an dem ganzen Gemeindegebiete zustehen§. ¬
1459 kann, wenn er als Gegensatz
des Weiderecht nur auf den Grundstücken
der Ersitzung einen Sinn haben soll
einzelner Gemeindeinsassen geübt wurde;
nur auf die usucapio libertatis bezogen
denn das Weiderecht an einer ganzen
werden.
32) Da bei der usucapio libertatis
Feldmark ist nicht als ein Aggregat von
einzelnen Servituten, sondern als eine
zwei Verjährungsgründe zusammeneinheitliche ¬
Servitut aufzufassen. Anwirken, ¬
so wurde für sie (§. 1488) auch
schütz im Civ. Arch. LIII S. 301-304.
eine weit kürzere Verjährungsfrist, als