Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (1)

§.  259.
749
Schon  das  röm.  Recht  kennt  eine  Erlöschung  der  Servituten  durch  langjährigen ¬
  non  usus;  das  Institut  gieng  auch  in  das  österr.  Recht  unter  dem
allgemeinen  Namen  der  Verjährung  über  (sog.  Gebrauchsverjährung,
§§.  524,  1478,  351;  vgl.  oben  §.  141  nach  Note  33).
Die  Servitut  erlischt  nach  österr.  Recht  entweder  lediglich  infolge
unterlassenen  Gebrauchs,  oder  es  kommt  zu  diesem  Erlöschungsgrund  als
zweiter  noch  der  Umstand  hinzu,  dass  sich  der  Belastete  der  Ausübung
der  Servitut,  je  nachdem  sie  eine  affirmative  oder  negative  ist,  durch
deren  Verhinderung  oder  durch  Unternehmung  der  zu  unterlassenden  Handlung ¬
  widersetzt  hat.  Dadurch  versetzt  er  sich  gegenüber  dem  Servitutsberechtigten, ¬
  der  es  bei  der  Widersetzlichkeit  bewenden  lässt,  in  den  Besitz
eines  „verneinenden",  bezw.  eines  „Verbotsrechtes"  (§.  313)  und  damit
gewissermaßen  in  die  Möglichkeit  der  Ersitzung  der  Freiheit  seines  Eigenthums, ¬
  daher  dieser  Fall  herkömmlich  mit  dem  Namen  usucapio  libertatis ¬
  30)  bezeichnet  wird  (§.  1459,  verb.:  „Verjährung*)  oder  Ersitzung
bewirket").
Diese  beiden  Fälle  werden  nach  österr.  Recht  verschieden  behandelt. ¬

a)  Die  Erlöschung  durch  bloßen  Nichtgebrauch  setzt  30jährige
(§.  1479),  bei  Servituten  juristischer  Personen  40jährige  Nichtausübung
voraus  (§.  1485);  konnte  eine  Servitut  während  dieser  Zeit  nicht  wenigstens ¬
  dreimal  ausgeübt  werden,  so  verlängert  sich  die  Verjährungszeit  bis
dahin,  bis  von  drei  Gelegenheiten  zur  Ausübung  des  Rechtes  kein  Gebrauch ¬
  gemacht  wurde  (§.  1484).
Freiwillige  Abwesenheit  ändert  an
dieser  Verjährungszeit  nichts  (§.  1475)3.
„auch  macht  es  keinen  Unterschied, ¬
  ob  die  Servitut  intabuliert  ist  oder  nicht  (§.  1479).  Die  Ausübung ¬
  muss  aber  während  dieser  Zeit  gänzlich  unterlassen  worden  sein;
t34)  ist  uneine -
  nur  theilweise  Nichtausübung  des  Inhalts  der  Servit
30)  Keller  §.
für  den  bloßen  non  usus  (§§.  1478,
182  (S.  355  f.).
1479)  festgesetzt.
Vgl.  bes.  §.  1482  b.  G.  B.:  „.  Ersitzung
33)  Anders  nach  röm.  R.,  nach  welchem
des  .  .  .  Hinderungsrechtes.“  Mit  Under ¬
  non  usus  inter  praesentes  in
recht  widerspricht  Unger  II  S.  273
10  Jahren,  inter  absentes  erst  in
Note  70,  dass  im  §.  1488  die  usucapio
20  Jahren  zum  Untergang  der  Servitut
libertatis  anerkannt  sei,  wie  er  denn  auch
thatsächlich  seinen  Widerspruch  S.  436
(auch  bei  beweglichen  Sachen)  führt.
Keller  a.  a.  O.  Vangerow  §.  357
Note  3  zurückzieht.  Umgekehrt  erklärt
Burckhard  III  §.  180  Note  65  die
Anm.  Nr.  1.
34)  Z.  B.  der  Fahrweg  wurde  nur
Ansicht  für  unrichtig,  „dass  die  dreizum ¬
  Gehen  gebraucht,  das  Weiderecht
jährige  usucapio  libert.  neben  der
nur  auf  einem  Theile  des  dienstbaren
dreißigjährigen  Verjährung  der  Servitut
Grundstücks  ausgeübt.  Zum  letztgenannbestehe. ¬

31)  Der  Ausdruck  „Verjährung"  im
ten  Beispiel  gehört  es  auch,  wenn  ein
an  dem  ganzen  Gemeindegebiete  zustehen§. ¬
  1459  kann,  wenn  er  als  Gegensatz
des  Weiderecht  nur  auf  den  Grundstücken
der  Ersitzung  einen  Sinn  haben  soll
einzelner  Gemeindeinsassen  geübt  wurde;
nur  auf  die  usucapio  libertatis  bezogen
denn  das  Weiderecht  an  einer  ganzen
werden.
32)  Da  bei  der  usucapio  libertatis
Feldmark  ist  nicht  als  ein  Aggregat  von
einzelnen  Servituten,  sondern  als  eine
zwei  Verjährungsgründe  zusammeneinheitliche ¬
  Servitut  aufzufassen.  Anwirken, ¬
  so  wurde  für  sie  (§.  1488)  auch
schütz  im  Civ.  Arch.  LIII  S.  301-304.
eine  weit  kürzere  Verjährungsfrist,  als
            
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