Metadaten : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 3, Abt. 1)

II.  Theil.  25.  Hauptstück.  §.  1116  des  b.  G.  B.
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wegen,  was  Rechtens  ist,  erkannt  werden  würde,  wo  alsdann  das
dießfalls  ergangene  Urtheil  noch  den  nähmlichen  Tag  den  beyderseitigen
Parteyen  vom  Gerichte  zugestellet  werden  soll.  Falls  aber
5)  ein  oder  der  andere  Theil  durch  solche  ergangene  Erkenntniß
beschweret  zu  seyn  vermeinte,  soll  keine  Appellation  hierüber  gestattet
seyn,  jedoch  demselben  der  Recurs  an  das  k.  k.  N.  Oest.  AppellationsGericht, ¬
  und  zwar  ungehindert  der  etwa  einlaufenden  Ferien  längstens
binnen  den  nächsten  sechs  Tagen  von  Zeit  des  zugestellten  Urtheils  (worunter ¬
  jedoch  der  Tag  der  Zustellung  des  Urtheils  und  der  beygebrachten
Beschwerde  nicht  gerechnet  werden  soll)  zu  nehmen,  und  seine  Beschwerde ¬
  mit  Auslassung  aller  zur  Hauptsache  nicht  dienlichen  Einwürfe
ohne  Wiederhohlung  dessen,  was  schon  bey  den  Nothdurftshandlungen
in  erster  Instanz  vorgekommen,  nach  möglichster  Kürze  beyzubringen,
sohin  seine  Beschwerschrift  dem  Richter  erster  Instanz  zur  ungesäumten
Einbegleitung  der  verhandelten  Acten,  und  der  Beweggründe  seines
Urtheils  an  das  Appellations-Gericht  einzureichen  bevorstehen.  Und
damit  die  bemeldten  vorgeschriebenen  Termine  genau  beobachtet  werden,
so  wird
6)  verordnet,  daß  sowohl  die  in  der  ersten  Instanz  wider  die
geschehene  Aufkündung  einzureichenden  Einwendungen,  als  auch  die  an
das  k.  k.  Appellations-Gericht  zu  verfassenden  Beschwerschriften  mit  den
Worten:  In  Ausziehungssachen,  von  Außen  bezeichnet,  und  die  dazu
bestimmten  Tage  und  Zeit  für  beständig  fortlaufend  gehalten,  und  verstanden ¬
  werden  sollen,  dergestalt,  daß  im  Falle  der  zur  Einreichung
der  Beschwerde  wider  die  geschehene  Aufkündung  vorgeschriebene  Tag
in  die  Ferien  einfiele  (nur  allein  die  Sonn-  und  gebothenen  Feyertage
ausgenommen),  die  Parteyen  dergleichen  Anbringen  dennoch  zur  weiteren ¬
  Vorkehrung  an  die  Behörde  also  gewiß  zu  überreichen  haben  werden, ¬
  als  im  Widrigen  ein  solches  Anbringen  ohne  alle  Ausnahme  für  ungültig ¬
  gehalten  seyn  solle.  Wenn  von  dem  Appellations-Gerichte  das
Urtheil  der  ersten  Instanz  nicht  bestätiget  worden,  stehet  dem  sich  durch
das  Urtheil  des  Appellations-Gerichtes  beschwert  achtenden  Theile  statt
der  Revision  der  weitere  Recurs  an  die  k.  k.  oberste  Justizstelle  bevor,
wobey  sich  ob  der  Fristen  und  sonstigen  Verfahrens  durchgehends  in
jener  Art  zu  benehmen  ist,  wie  bey  dem  Recurse  an  das  N.  Oesterreichische ¬
  Appellations-Gericht  hier  oben  vorgeschrieben  worden  ist.
7)  Sind  alle  hiervon  erwähnten  Verordnungen,  welche  auf  den
ganzen  Umfang  innerhalb  der  Linien  sich  erstrecken,  nicht  allein  auf
die  Aufkündung  der  in-  und  vor  der  Stadt  befindlichen  Wohnungen
            
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