II. Theil. 25. Hauptstück. §. 1116 des b. G. B.
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wegen, was Rechtens ist, erkannt werden würde, wo alsdann das
dießfalls ergangene Urtheil noch den nähmlichen Tag den beyderseitigen
Parteyen vom Gerichte zugestellet werden soll. Falls aber
5) ein oder der andere Theil durch solche ergangene Erkenntniß
beschweret zu seyn vermeinte, soll keine Appellation hierüber gestattet
seyn, jedoch demselben der Recurs an das k. k. N. Oest. AppellationsGericht, ¬
und zwar ungehindert der etwa einlaufenden Ferien längstens
binnen den nächsten sechs Tagen von Zeit des zugestellten Urtheils (worunter ¬
jedoch der Tag der Zustellung des Urtheils und der beygebrachten
Beschwerde nicht gerechnet werden soll) zu nehmen, und seine Beschwerde ¬
mit Auslassung aller zur Hauptsache nicht dienlichen Einwürfe
ohne Wiederhohlung dessen, was schon bey den Nothdurftshandlungen
in erster Instanz vorgekommen, nach möglichster Kürze beyzubringen,
sohin seine Beschwerschrift dem Richter erster Instanz zur ungesäumten
Einbegleitung der verhandelten Acten, und der Beweggründe seines
Urtheils an das Appellations-Gericht einzureichen bevorstehen. Und
damit die bemeldten vorgeschriebenen Termine genau beobachtet werden,
so wird
6) verordnet, daß sowohl die in der ersten Instanz wider die
geschehene Aufkündung einzureichenden Einwendungen, als auch die an
das k. k. Appellations-Gericht zu verfassenden Beschwerschriften mit den
Worten: In Ausziehungssachen, von Außen bezeichnet, und die dazu
bestimmten Tage und Zeit für beständig fortlaufend gehalten, und verstanden ¬
werden sollen, dergestalt, daß im Falle der zur Einreichung
der Beschwerde wider die geschehene Aufkündung vorgeschriebene Tag
in die Ferien einfiele (nur allein die Sonn- und gebothenen Feyertage
ausgenommen), die Parteyen dergleichen Anbringen dennoch zur weiteren ¬
Vorkehrung an die Behörde also gewiß zu überreichen haben werden, ¬
als im Widrigen ein solches Anbringen ohne alle Ausnahme für ungültig ¬
gehalten seyn solle. Wenn von dem Appellations-Gerichte das
Urtheil der ersten Instanz nicht bestätiget worden, stehet dem sich durch
das Urtheil des Appellations-Gerichtes beschwert achtenden Theile statt
der Revision der weitere Recurs an die k. k. oberste Justizstelle bevor,
wobey sich ob der Fristen und sonstigen Verfahrens durchgehends in
jener Art zu benehmen ist, wie bey dem Recurse an das N. Oesterreichische ¬
Appellations-Gericht hier oben vorgeschrieben worden ist.
7) Sind alle hiervon erwähnten Verordnungen, welche auf den
ganzen Umfang innerhalb der Linien sich erstrecken, nicht allein auf
die Aufkündung der in- und vor der Stadt befindlichen Wohnungen